Auch eine anerkannte Schwerbehinderung schützt im Bürgergeld nicht davor, dass notwendige Kosten am Ende nur als Darlehen übernommen werden. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen deutlich (L 3 AS 787/19). Selbst dann, wenn die Ausgaben aus Sicht der Betroffenen unausweichlich sind, zieht das Gericht enge Grenzen für Zuschüsse.
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall
Ein Ehepaar im Bürgergeld-Bezug lebte in einer selbst genutzten Eigentumswohnung und besaß zwei Tiefgaragenstellplätze. Der Mann war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G, die Frau erwerbstätig. Als die Sanierung eines Stellplatzes fast 4.000 Euro kostete, beantragten sie die Übernahme der Kosten als Zuschuss.
Jobcenter und Widerspruch: Nur teilweise Anerkennung
Das Jobcenter erkannte zwar an, dass es sich dem Grunde nach um eine notwendige Instandhaltungsmaßnahme handeln könne. Es übernahm einen Teil der Kosten als Zuschuss, den darüber hinausgehenden Betrag jedoch nur als Darlehen mit monatlicher Rückzahlung. Die Kläger hielten das für rechtswidrig und zogen vor Gericht.
Erste Instanz: Sozialgericht gibt den Klägern Recht
Das Sozialgericht Leipzig stellte sich zunächst auf die Seite des Ehepaars. Es argumentierte, das Jobcenter habe keine Kostensenkungsaufforderung ausgesprochen und müsse deshalb die gesamten Kosten als Zuschuss übernehmen. Gegen dieses Urteil legte das Jobcenter Berufung ein.
Berufung: Landessozialgericht kassiert das Urteil
Das Landessozialgericht hob das Urteil vollständig auf. Es stellte klar, dass Sanierungskosten für einen Tiefgaragenstellplatz grundsätzlich nicht zum existenziellen Wohnbedarf gehören. Auch bei Schwerbehinderung ändere sich daran nichts, weil ein Stellplatz nicht zwingend Teil des selbst bewohnten Wohneigentums sei.
Warum nur ein Darlehen zulässig ist
Nach Auffassung des Gerichts durfte das Jobcenter den über die Angemessenheitsgrenze hinausgehenden Betrag nur als Darlehen gewähren. Selbst wenn man die Kosten dem Grunde nach als Unterkunftskosten einordnet, greift die gesetzliche Begrenzung. Ein Anspruch auf vollständige Zuschussgewährung besteht nicht.
Besonders bitter für Betroffene: Das Gericht ließ die Schwerbehinderung des Klägers nicht als entscheidendes Argument gelten. Der zusätzliche Bedarf an einem Stellplatz sei kein Teil des grundsicherungsrechtlich geschützten Wohnbedarfs. Damit bleibt selbst bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nur die Darlehenslösung.
Wann gelten beim Jobcenter Sonderregelungen für Schwerbehinderte?
Sonderregelungen greifen beim Jobcenter nicht automatisch allein wegen einer anerkannten Schwerbehinderung. Entscheidend ist immer, ob die Behinderung konkret leistungsrechtlich relevant wird, also ob sie nachweisbar Einfluss auf Erwerbsfähigkeit, Bedarf oder Zumutbarkeit hat. Ohne diesen Zusammenhang bleibt die Schwerbehinderung im Bürgergeld rechtlich oft folgenlos.
Sonderregelungen bei anerkannten Mehrbedarfen
Eine besondere Behandlung kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Schwerbehinderung einen gesetzlich vorgesehenen Mehrbedarf auslöst. Das betrifft etwa Fälle, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt wurden oder eine erhebliche Gehbehinderung vorliegt. In diesen Konstellationen muss das Jobcenter zusätzliche Leistungen berücksichtigen, allerdings nur im engen Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Einschränkungen bei der Zumutbarkeit von Arbeit und Maßnahmen
Auch bei der Frage, welche Arbeit oder Maßnahme zumutbar ist, gelten Sonderregeln. Tätigkeiten dürfen die gesundheitlichen Einschränkungen nicht verschärfen oder außer Acht lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwerbehinderung dem Jobcenter bekannt ist und durch ärztliche Unterlagen belegt wurde.
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Bescheid prüfenAuswirkungen auf Mitwirkungspflichten und Sanktionen
Eine Schwerbehinderung kann auch bei Mitwirkungspflichten eine Rolle spielen. Wenn gesundheitliche Einschränkungen Termine, Fristen oder bestimmte Anforderungen erschweren oder unmöglich machen, darf das Jobcenter daraus keine Nachteile ableiten. Ohne konkrete Hinweise oder Nachweise greift dieser Schutz jedoch nicht.
Keine Sonderregelungen bei Unterkunftskosten und Eigentum
Keine Sonderregel gibt es grundsätzlich bei Kosten der Unterkunft, Reparaturen oder selbst genutztem Eigentum. Auch Schwerbehinderte unterliegen hier den gleichen Angemessenheitsgrenzen wie andere Leistungsberechtigte. Genau das zeigt das Urteil des Landessozialgerichts sehr deutlich.
Wichtig ist stets, ob ein klarer Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem geltend gemachten Bedarf besteht. Wo dieser rechtlich nicht vorgesehen oder nicht belegt ist, bleibt das Jobcenter an die allgemeinen Regeln gebunden. Sonderregelungen lassen sich nur dort durchsetzen, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Urteil
Müssen Reparaturkosten im Eigentum immer übernommen werden?
Nein. Nur Kosten, die unmittelbar dem Wohnen dienen, können als Unterkunftskosten anerkannt werden.
Spielt eine Schwerbehinderung dabei eine Rolle?
Nach diesem Urteil nicht automatisch. Sie führt nicht per se zu einem Zuschuss.
Wann gibt es statt Zuschuss nur ein Darlehen?
Wenn Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten oder nicht dem Kernbereich des Wohnens zugeordnet werden.
Ist ein Stellplatz Teil des Wohnbedarfs?
Grundsätzlich nicht, selbst wenn er praktisch notwendig erscheint.
Lohnt sich trotzdem ein Antrag beim Jobcenter?
Ja, zumindest eine darlehensweise Übernahme kann möglich sein.
Fazit: Was bedeutet dieses Urteil für Schwerbehinderte im Bürgergeld-Bezug?
Das Urteil macht deutlich, wie eng die Grenzen im Bürgergeld gezogen sind. Auch Schwerbehinderte können sich nicht darauf verlassen, dass notwendige Ausgaben als Zuschuss übernommen werden. Wer Eigentum besitzt, muss damit rechnen, dass Instandhaltungskosten oberhalb der Angemessenheit nur als Darlehen gewährt werden – mit langfristigen finanziellen Folgen.




