Schwerbehinderung: Eingliederungshilfe seit 01.01.2026 – höhere Freibeträge

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Zum 1. Januar 2026 sind die maßgeblichen Einkommens- und Vermögensfreibeträge  in der Eingliederungshilfe gestiegen – nicht, weil das SGB IX neu geschrieben wird, sondern weil die Bezugsgröße für 2026 höher festgesetzt ist: 3.955 € monatlich bzw. 47.460 € jährlich.

Für Betroffene ist dabei entscheidend, wie das System funktioniert: Zuerst wird eine individuelle Einkommensgrenze ermittelt. Nur wenn das maßgebliche Einkommen darüber liegt, kommt überhaupt ein Kostenbeitrag in Betracht – und dessen Höhe folgt dann der 2-Prozent-Regel.

Die neuen Schwellenwerte 2026 auf einen Blick

Neuer Wert ab 01.01.2026 Was das praktisch bedeutet
Vermögensfreibetrag: 71.190 € Bis zu diesem Betrag dürfen Barvermögen/sonstige Geldwertegrundsätzlich geschont werden (150 % der jährlichen Bezugsgröße).
Einkommensgrenze bei überwiegend Erwerb/Selbstständigkeit: 40.341 € / Jahr 85 % der Bezugsgröße; erst oberhalb dieser Grenze entsteht typischerweise ein einkommensbezogener Beitrag.
Einkommensgrenze bei überwiegend „sonstigem“ Einkommen: 35.595 € / Jahr 75 % der Bezugsgröße (z. B. Konstellationen, die nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelten).
Einkommensgrenze bei überwiegend Renten: 28.476 € / Jahr 60 % der Bezugsgröße; relevant, wenn die Haupteinnahme Rente ist.
Partnerzuschlag: + 7.119 € / Jahr (Grundzuschlag) Kann die persönliche Einkommensgrenze erhöhen, greift aber nicht in jeder Partner-Konstellation in voller Höhe.
Kinderzuschlag: + 4.746 € / Jahr je Kind (Regelzuschlag) Erhöht die Einkommensgrenze je unterhaltsberechtigtem Kind; je nach Konstellation kann sich der Zuschlag reduzieren.

Damit die Zuordnung verständlich bleibt: Mit „überwiegend“ ist in der Praxis gemeint, dass eine Einkommensart den Schwerpunkt bildet, also den größeren Anteil ausmacht. Bei Misch-Einkünften entscheidet deshalb oft die Frage, ob die laufende Finanzierung hauptsächlich über Rente oder hauptsächlich über Erwerb erfolgt.

Rente: wer knapp über der alten Grenze lag, kann 2026 darunter liegen

Bei Renten wird in der Praxis häufig auf die Bruttorente des Vorvorjahres abgestellt; bei deutlichen Abweichungen – etwa durch Rentenbeginn, Nachzahlungen oder einen klaren Einschnitt – kann auch das laufende Jahr in den Blick rücken.

Wer zuletzt mit Rente plus kleineren Nebeneinkünften rechnerisch knapp oberhalb der Schwelle lag, kann 2026 häufiger in den Bereich kommen, in dem kein Beitrag aus Einkommen anfällt, weil die Grenze (60 % der Bezugsgröße) steigt.

Erspartes: 71.190 € Schonvermögen kann den Zugang zur Leistung erleichtern

Der Vermögensfreibetrag steigt auf 71.190 €. Wer bislang wegen Rücklagen knapp oberhalb der Grenze lag und deshalb Vermögen einsetzen musste oder Leistungen nicht in der erwarteten Höhe erhielt, sollte 2026 neu prüfen lassen, ob der Vermögenseinsatz nun geringer ausfällt.

Partner-Einkommen: wird nicht „auf dich angerechnet“, kann aber die Grenze beeinflussen

Das Partnereinkommen wird im Grundsatz nicht als Einkommen der leistungsberechtigten Person behandelt. Die entscheidende Praxisfalle liegt an anderer Stelle: Partner- und Kinderzuschläge, die die Einkommensgrenze erhöhen, hängen von der konkreten Konstellation ab und können bei bestimmten Partner-Einkommenssituationen nicht in voller Höhe zum Tragen kommen.

Wer daher im Bescheid nur die „Grundgrenze“ wiederfindet, obwohl Partner oder Kinder im Haushalt leben, sollte den Rechenweg besonders genau prüfen lassen.

So wird der Kostenbeitrag berechnet – und wo sich Fehler einschleichen

Zunächst wird das maßgebliche Einkommen bestimmt; häufig wird dabei mit Daten aus dem Vorvorjahr gearbeitet und bei erheblichen Abweichungen das laufende Jahr herangezogen.

Liegt dieses Einkommen über der individuellen Einkommensgrenze, beträgt der monatliche Beitrag 2 % des übersteigenden Betrags, auf volle 10 € abgerundet.

Ein Beispiel macht den Mechanismus greifbar: Liegt die individuelle Einkommensgrenze bei 2.373 € monatlich (Renten-Konstellation) und der maßgebliche Monatswert bei 2.523 €, beträgt die Differenz 150 €. Davon sind 2 % = 3 €. Durch die Abrundung auf volle 10 € ergibt sich dann in der Praxis regelmäßig ein Beitrag von 0 €; erst wenn die 2 % rechnerisch mindestens 10 € erreichen, wird die Abrundung sichtbar „wirksam“.

Gerade an dieser Stelle entstehen viele angreifbare Bescheide: weil die falsche Einkommensart zugrunde gelegt wird, weil das falsche Bezugsjahr angesetzt wird, oder weil Zuschläge bei Partner/Kindern nicht nachvollziehbar behandelt werden.

Beitrag ausgeschlossen: In diesen Leistungsbereichen darf kein Kostenbeitrag verlangt werden

Für bestimmte Leistungsarten ist ein Kostenbeitrag ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere bei medizinischer Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe an Bildung. Wer hierfür eine Kostenheranziehung im Bescheid findet, sollte das nicht als „normal“ hinnehmen, sondern gezielt prüfen lassen, ob der Träger eine unzulässige Beitragsforderung erhebt.

So lässt man die Werte 2026 sauber prüfen – ohne endlosen Schriftverkehr

Am effektivsten ist ein kurzer Prüfauftrag mit klarem Ziel: Der Träger soll die Kostenheranziehung mit Rechenweg offenlegen und dabei ausdrücklich benennen, welche Einkommensart zugrunde gelegt wurde, welches Bezugsjahr verwendet wurde, wie Partner- und Kinderzuschläge berücksichtigt wurden und ob eine beitragsfreie Leistungsart einschlägig ist.

Inhaltlich genügt regelmäßig der Hinweis, dass die Ermittlung des Einkommens und die Beitragsberechnung nach §§ 135 und 137 SGB IX erfolgen und das Schonvermögen nach § 139 SGB IX zu beachten ist.

Damit die Prüfung nicht an fehlenden Nachweisen scheitert, sollten Betroffene typischerweise den aktuellen Bewilligungs-/Heranziehungsbescheid, den letzten Steuerbescheid bzw. Nachweise über Einkünfte, Rentenunterlagen (Rentenbescheid/Änderungsmitteilungen) sowie Vermögensnachweise zum relevanten Zeitpunkt (Konten, Spar-/Depotstände) bereithalten; bei Partner-/Kinder-Konstellationen helfen außerdem Unterlagen, aus denen Unterhaltspflichten und Haushaltszusammenhang hervorgehen.

Kurze FAQ

Gilt der neue Vermögensfreibetrag automatisch ab 01.01.2026?
Er gilt für 2026, weil die Bezugsgröße 2026 höher ist; ob ein laufender Fall sofort umgestellt wird, hängt davon ab, ob und wann der Träger eine neue Vermögensprüfung vornimmt oder den Fall turnusmäßig neu berechnet.

Zählt bei der Einkommensprüfung mein aktuelles Einkommen oder das aus einem alten Jahr?
Häufig wird mit dem Vorvorjahr gearbeitet; bei erheblichen Abweichungen kann das laufende Jahr maßgeblich werden.

Wie wird der Beitrag berechnet, wenn ich über der Grenze liege?
Monatlich 2 % des übersteigenden Betrags, abgerundet auf volle 10 €.

Wird das Einkommen meines Partners angerechnet?
Nicht als „dein Einkommen“, aber es kann die Höhe der Zuschläge und damit die Einkommensgrenze beeinflussen.

Gibt es Leistungen, bei denen gar kein Beitrag verlangt werden darf?
Ja, bei bestimmten Leistungsarten ist ein Beitrag ausgeschlossen, etwa bei Reha, Teilhabe am Arbeitsleben und Bildung.

Quellenhinweis

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 / Bezugsgröße 2026.
  • Gesetze im Internet / SGB IX: §§ 135–139 (Einkommen, Einkommensgrenzen, Beitrag, Vermögen).
  • Umsetzungsbegleitung BTHG: Erläuterungen zu Einkommen/Vermögen und Partner-/Kinderzuschlägen.