Den Grad der Behinderung GdB von 30 auf 50 erhöhen

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Ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 bedeutet, dass eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung amtlich anerkannt ist. Mit dem Sprung auf 50 beginnt jedoch eine andere rechtliche Kategorie: Ab diesem Schwellenwert gilt man im Schwerbehindertenrecht als schwerbehindert.

Daran hängen im Alltag und besonders im Arbeitsleben spürbare Nachteilsausgleiche – vom besonderen Kündigungsschutz über Zusatzurlaub bis hin zu weiteren Erleichterungen, die an einen Schwerbehindertenausweis und mögliche Merkzeichen anknüpfen.

Der Weg zu einem höheren GdB ist ein Verwaltungsverfahren mit Bewertung, wie stark die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauerhaft eingeschränkt ist. Wer von 30 auf 50 möchte, muss daher vor allem eines leisten: den Unterschied zwischen „Krankheit haben“ und „im Alltag funktionell eingeschränkt sein“ sauber, nachvollziehbar und belegbar darstellen.

Wie der GdB tatsächlich ermittelt wird: Es geht um Auswirkungen, nicht um Titel von Diagnosen

Die Bewertung folgt bundesweit den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung. Dort sind in der Anlage die Versorgungsmedizinischen Grundsätze festgelegt, an denen sich Gutachterinnen, Gutachter und Behörden orientieren. Entscheidend ist die funktionelle Auswirkung: Kann jemand gehen, stehen, greifen, konzentriert arbeiten, soziale Kontakte halten, Wege bewältigen, sich selbst versorgen, Tätigkeiten über längere Zeit zuverlässig ausführen?

Diese Betrachtung zieht sich durch alle Krankheitsbilder, auch bei psychischen Erkrankungen, chronischen Schmerzen oder internistischen Leiden.

Wichtig ist außerdem: Bei mehreren Beeinträchtigungen wird der Gesamt-GdB nicht schlicht addiert. In der Praxis führt das oft zu Missverständnissen. Zwei mittelgradige Einschränkungen ergeben nicht automatisch „30 plus 20 gleich 50“. Bewertet wird, wie die Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit zusammenwirken und ob sie sich wechselseitig verstärken.

Für den Sprung von 30 auf 50 reicht daher häufig nicht „noch eine Diagnose“, sondern eine belegbare Verschlechterung der Funktionsfähigkeit oder das Hinzukommen einer weiteren Einschränkung, die die Gesamtteilhabe deutlich stärker beeinträchtigt als bisher angenommen.

Welche Wege es gibt, um von 30 auf 50 zu kommen

In der Praxis führen zwei Verfahrenswege zum Ziel – und welcher passt, hängt davon ab, warum der GdB derzeit bei 30 liegt.
Der erste Weg ist der Widerspruch gegen einen aktuellen Feststellungsbescheid.

Dieser Weg ist sinnvoll, wenn die Entscheidung frisch ist und Sie überzeugt sind, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt mehr Einschränkungen vorlagen, als das Amt anerkannt hat, oder wenn Befunde und Berichte nicht berücksichtigt wurden. Dann geht es nicht primär um „Verschlechterung“, sondern um „Fehleinschätzung oder unvollständige Tatsachengrundlage“.

Der zweite Weg ist die Neufeststellung beziehungsweise ein Änderungsantrag (umgangssprachlich oft „Verschlimmerungsantrag“). Das ist der richtige Weg, wenn sich der Gesundheitszustand nach dem letzten Bescheid spürbar und dauerhaft verschlechtert hat oder neue Funktionsbeeinträchtigungen hinzugekommen sind. In vielen Bundesländern wird dabei der gesamte Gesundheitszustand erneut geprüft – und genau darin liegt Chance und Risiko zugleich.

Der Widerspruch: Wenn der Bescheid zu niedrig ist – und die Uhr läuft

Wer einen Bescheid über den GdB erhält und ihn für zu niedrig hält, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Dokuments ernst nehmen. Im Regelfall gilt eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe. Diese Frist ist im Sozialrecht streng, und formale Fehler können den Widerspruch scheitern lassen, selbst wenn die medizinische Argumentation gut wäre.

Ein Widerspruch kann zunächst knapp eingelegt werden, um die Frist zu wahren, und inhaltlich später begründet werden. In der Praxis ist es oft klug, früh Akteneinsicht zu verlangen, weil erst dann sichtbar wird, auf welche ärztlichen Stellungnahmen, Befundauszüge oder Gutachten sich die Behörde gestützt hat. Häufig liegt der Konflikt nicht darin, dass „nichts anerkannt“ wurde, sondern dass die Auswirkungen im Alltag in den Unterlagen zu blass wirken oder die Bewertung nach den Grundsätzen nicht sauber nachvollzogen wurde.

Die Neufeststellung: Wenn sich Gesundheit und Alltag wirklich verändert haben

Ein Änderungsantrag ist besonders dann naheliegend, wenn seit dem letzten Bescheid neue Diagnosen gestellt wurden, Therapien ausgeschöpft sind, Reha-Entlassberichte eine dauerhafte Leistungsminderung beschreiben oder der Alltag objektiv stärker eingeschränkt ist als zuvor. Einige Behörden benennen als maßgeblich, dass eine Änderung „wesentlich“ sein muss; häufig wird dabei eine Veränderung in einer Größenordnung angenommen, die den GdB zumindest um 10 Punkte bewegen kann.

Das klingt technisch, hat aber eine klare Konsequenz: Es reicht nicht, dass Beschwerden „etwas schlimmer“ sind. Die Verschlechterung muss so dokumentiert sein, dass sie in einer neuen Bewertung auch erkennbar ins Gewicht fällt.

Dieser Weg ist jedoch kein reines „Upgrade-Verfahren“. Bei einer Neufeststellung kann die Behörde den gesamten Gesundheitszustand erneut bewerten. Wer heute 30 hat, kann – wenn sich Befunde verbessert haben oder die Aktenlage eine frühere Einschätzung nicht mehr trägt – auch niedriger eingestuft werden. Das kommt nicht täglich vor, ist aber realistisch genug, dass seriöse Beratung vor Antragstellung sinnvoll ist.

Die medizinische Vorbereitung: Was in Akten überzeugt – und was regelmäßig verpufft

Erfolg im GdB-Verfahren entsteht selten durch dramatische Formulierungen, sondern durch belastbare, aktuelle und widerspruchsfreie Medizin. Behörden arbeiten überwiegend nach Aktenlage. Das bedeutet: Was nicht in Befunden, Arztbriefen, Funktionsmessungen, Verlaufsdokumentationen oder Therapieunterlagen steht, existiert im Verfahren praktisch nicht. Gerade beim Sprung von 30 auf 50 ist Aktualität entscheidend, weil die Frage im Raum steht, ob Einschränkungen dauerhaft und im Alltag relevant sind.

Ein Bericht, der nur Diagnosen aufzählt, ist häufig weniger hilfreich als ein Bericht, der funktionell beschreibt, was nicht mehr möglich ist oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten gelingt: Wegstrecken, Treppen, Stehzeiten, Belastbarkeit über den Tag, Konzentrationsspanne, Ausfalltage, Nebenwirkungen von Medikamenten, Notwendigkeit von Hilfsmitteln, Einschränkungen im Haushalt, in der Mobilität oder bei der Selbstversorgung. Besonders überzeugend sind Unterlagen, die diese Einschränkungen konsistent über Zeit abbilden, etwa durch Reha-Berichte, Facharztverläufe oder dokumentierte Therapieversuche.

Wer psychische Erkrankungen geltend macht, steht oft vor dem Problem, dass die Akte zu wenig „Messbares“ enthält. Umso wichtiger sind strukturierte Verlaufsberichte, standardisierte Einschätzungen aus der Behandlung, Angaben zu Teilhabeeinschränkungen im Alltag und gegebenenfalls Hinweise auf Kriseninterventionen, stationäre Aufenthalte oder deutliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, soweit diese medizinisch dokumentiert sind.

So läuft das Verfahren in der Praxis ab – auch in Niedersachsen

Zuständig ist in der Regel die Behörde, die das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht im jeweiligen Bundesland durchführt. In Niedersachsen ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie mit seinen Außenstellen ein typischer Ansprechpartner. Der Antrag wird gestellt, die Behörde fordert Befundberichte an oder bittet um Schweigepflichtentbindungen, damit Ärztinnen, Ärzte und Kliniken berichten können. Je nach Fall kann ein ärztliches Gutachten veranlasst werden, oft erfolgt die Bewertung aber als Aktenbegutachtung durch den ärztlichen Dienst.

Am Ende steht ein Feststellungsbescheid, in dem der Gesamt-GdB und häufig auch einzelne Funktionsbeeinträchtigungen genannt werden. Wer Merkzeichen beantragt oder wer aufgrund der Einschränkungen dafür in Betracht kommt, sollte wissen: Merkzeichen sind ein eigener Teil der Prüfung. Ein GdB von 50 allein bedeutet nicht automatisch bestimmte Parkerleichterungen oder eine Begleitung im ÖPNV. Das läuft über die gesonderten Voraussetzungen der Merkzeichen, die ebenfalls in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen beschrieben sind.

Wenn das Ergebnis wieder nur 30 lautet: Wie man sachlich und wirksam reagiert

Ein ablehnender oder aus Sicht der Betroffenen zu niedriger Bescheid ist nicht das Ende, sondern häufig der Beginn der zweiten Runde. In vielen Fällen lohnt sich als erstes der nüchterne Blick in die Akte:

  • Wurden alle Ärztinnen und Ärzte angeschrieben?
  • Sind aktuelle Befunde enthalten?
  • Hat das Amt alte Berichte stärker gewichtet als neuere?
  • Sind Funktionsauswirkungen nachvollziehbar bewertet oder werden sie nur knapp abgehandelt?

Akteneinsicht ist dafür ein starkes Mittel. Sie ermöglicht es, die Argumentation der Behörde zu prüfen und gezielt nachzulegen, statt „ins Blaue hinein“ zu widersprechen.

Danach kann ein Widerspruch fachlich sauber aufgebaut werden: nicht als Empörung, sondern als Korrektur der Tatsachengrundlage und der Bewertung. Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen. Sozialgerichtsverfahren sind in diesem Bereich regelmäßig gerichtskostenfrei, und es besteht kein Anwaltszwang – wobei fachkundige Unterstützung trotzdem oft die Qualität der medizinisch-rechtlichen Darstellung verbessert.

Warum es manchmal sinnvoll ist, nicht sofort auf 50 zu setzen: Gleichstellung als Alternative im Arbeitsleben

Wer bei GdB 30 steht, sollte zusätzlich wissen, dass es im Arbeitsleben eine Zwischenlösung gibt: die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Sie wird bei der Agentur für Arbeit beantragt und kann in Konstellationen helfen, in denen der Arbeitsplatz gefährdet ist oder ohne Gleichstellung schwer zu erlangen wäre.

Die Gleichstellung verschafft wichtige Schutzwirkungen im Job, ersetzt aber den Status einer Schwerbehinderung nicht vollständig. Einige Vorteile, die typischerweise erst mit GdB 50 verbunden sind, bleiben bei der Gleichstellung außen vor. Trotzdem kann sie für Menschen mit GdB 30 eine pragmatische Brücke sein, wenn der medizinische Weg zu 50 unsicher oder langwierig ist.

Was realistisch ist: Zeit, Geduld und die Bedeutung einer stimmigen Gesamtgeschichte

Verfahren zur (Neu-)Feststellung eines GdB dauern häufig Monate. Das ist frustrierend, aber systembedingt: Befunde müssen eingeholt, ärztliche Bewertungen erstellt, Anhörungen durchgeführt werden.

Wenn sich die Bearbeitung über lange Zeit ohne sachlichen Grund hinzieht, sieht das Sozialrecht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage vor, typischerweise nach sechs Monaten beim Antrag und nach drei Monaten im Widerspruchsverfahren – allerdings nur, wenn die eigenen Mitwirkungspflichten erfüllt wurden und die Unterlagen vollständig sind.

Für den Sprung von 30 auf 50 ist die wichtigste Leitlinie am Ende erstaunlich simpel: Wer den Alltag glaubhaft so dokumentiert, dass die funktionellen Einschränkungen deutlich stärker erscheinen als beim letzten Bescheid, erhöht die Chancen. Wer dagegen nur Diagnosen nachreicht, ohne die Folgen auf Teilhabe und Leistungsfähigkeit greifbar zu machen, landet häufig wieder bei 30 – selbst bei schweren Beschwerden.

Quellen

Rechtsgrundlagen zur Feststellung des GdB und zur Schwerbehinderteneigenschaft (SGB IX, insbesondere §§ 151, 152).