Pflege findet in Deutschland überwiegend dort statt, wo das Leben ohnehin passiert: in der Wohnung, im Haus, im familiären Umfeld. Ende 2023 waren es laut amtlicher Statistik 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen; die große Mehrheit wird zu Hause versorgt.
Das bedeutet für Angehörige oft jahrelange Dauerbelastung – organisatorisch, körperlich, finanziell. Gleichzeitig liegt in diesem System ein Paradox: Monat für Monat bleiben Leistungen der Pflegeversicherung liegen, obwohl sie genau dafür gedacht sind, häusliche Pflege abzusichern und Familien zu entlasten.
„Verschenkte Ansprüche“ ist dabei selten eine bewusste Entscheidung. Es entsteht durch Unwissen, Unsicherheit, Scham, Bürokratieangst – und durch Regeln, die viele nur schwer durchschauen.
Wer einen Pflegegrad hat, kann Anspruch auf mehrere, unterschiedlich funktionierende Töpfe haben: einige werden als Geldleistung ausgezahlt, andere sind Budgets, die nur über Rechnungen und zugelassene Anbieter erstattet werden. Wer diese Logik nicht kennt, zahlt schnell aus eigener Tasche, obwohl die Pflegekasse eigentlich mitfinanzieren müsste.
Warum so viele Ansprüche ungenutzt bleiben
In der Praxis wirken mehrere Faktoren zusammen. Pflege beginnt häufig plötzlich: nach einem Sturz, einem Krankenhausaufenthalt, einer Demenzdiagnose oder einer Verschlechterung bei chronischer Krankheit. Dann zählt zunächst das Funktionieren des Alltags. In dieser Phase wird improvisiert, die Familie verteilt Aufgaben, Nachbarn springen ein. Der Blick auf Leistungsrechte kommt oft zu spät – oder bleibt ganz aus.
Viele Leistungen setzen aktive Schritte voraus. Man muss sie beantragen, Nachweise erbringen, Fristen im Blick behalten, Anbieter auswählen. Das System „zahlt“ nicht automatisch, nur weil ein Bedarf offensichtlich ist.
Selbst der bekannte Entlastungsbetrag läuft nicht als Überweisung aufs Konto, sondern wird in vielen Fällen nur erstattet, wenn passende Leistungen tatsächlich genutzt und korrekt abgerechnet werden.
Und schließlich gibt es ein psychologisches Moment: Pflegebedürftigkeit gilt vielen als privates Thema. Manche möchten „nicht zur Last fallen“, andere wollen „keinen Papierkrieg“. Diese Haltung ist verständlich – führt aber dazu, dass Familien Monat für Monat Geld und Unterstützung liegen lassen.
Ohne Pflegegrad gibt es kaum Zugänge – deshalb ist der Antrag oft die wichtigste Entscheidung
Wer Leistungen der Pflegeversicherung nutzen will, braucht in der Regel einen festgestellten Pflegegrad. Der Pflegegrad ist das Eintrittstor zu fast allem: Pflegegeld, ambulante Sachleistungen, Budgets für Entlastung, Hilfsmittel, Zuschüsse für Wohnraumanpassung.
Der Antrag bei der Pflegekasse ist deshalb häufig der Punkt, an dem sich entscheidet, ob Pflege zu Hause finanziell handhabbar bleibt oder in eine schleichende Überforderung kippt.
Viele stellen den Antrag zu spät, weil sie Pflegebedürftigkeit mit „Bettlägerigkeit“ verwechseln. Das heutige Begutachtungssystem bewertet jedoch auch kognitive Einschränkungen, psychische Belastungen und die Frage, wie selbständig jemand seinen Alltag noch organisieren kann. Wer etwa wegen Demenz, Depression oder starker Erschöpfung im Alltag nicht mehr zurechtkommt, kann ebenfalls anspruchsberechtigt sein.
Wichtig ist außerdem die zeitliche Wirkung: Leistungen knüpfen an den Antrag und die Einstufung an. Wer Monate wartet, verliert nicht nur Zeit, sondern häufig auch Geld, weil in dieser Zwischenphase vieles privat bezahlt wird – von Haushaltshilfen bis zu Betreuungsstunden.
Die Monatsleistungen, die besonders häufig liegen bleiben
Wenn vom „Ansprüche, die jeden Monat verschenkt werden“ die Rede ist, geht es meist um zwei Bereiche, die sich relativ klar beziffern lassen und zugleich oft übersehen werden: den Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Beide können – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Monat für Monat genutzt werden. Wer sie nicht abruft, verzichtet faktisch auf Unterstützung, die bereits finanziert wird.
Darüber hinaus bleiben auch größere Monatsbudgets ungenutzt, etwa wenn eigentlich ein ambulanter Dienst über Pflegesachleistungen (ganz oder teilweise) bezahlt werden könnte, Angehörige aber aus Unkenntnis privat zahlen oder Hilfe gar nicht erst einkaufen. Gerade hier summieren sich Fehlentscheidungen schnell.
Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat – aber nur, wenn man ihn aktiv nutzt
Der Entlastungsbetrag beträgt seit der Anpassung der Pflegeleistungen 131 Euro monatlich und steht auch bei Pflegegrad 1 zur Verfügung. Das klingt überschaubar, ist in der Summe aber erheblich: Über ein Jahr sind das bis zu 1.572 Euro. Und es ist Geld, das häufig ungenutzt bleibt, weil es nicht automatisch ausgezahlt wird.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann für Leistungen eingesetzt werden, die Angehörige spürbar entlasten oder Pflegebedürftige im Alltag unterstützen – etwa für Hilfe im Haushalt, für Betreuungsangebote oder für bestimmte Leistungen ambulanter Dienste, soweit sie nicht den Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung betreffen.
Besonders relevant ist außerdem die Übertragbarkeit: Nicht ausgeschöpfte Beträge werden in Folgemonate mitgenommen; Reste aus dem Vorjahr können noch bis in die erste Hälfte des Folgejahres genutzt werden. Wer das nicht weiß, lässt häufig nicht nur den aktuellen Monat verfallen, sondern gleich mehrere angesparte Monate.
In der Realität scheitert die Nutzung oft an drei Punkten: Es wird kein passender, anerkannter Anbieter gefunden; Rechnungen werden nicht eingereicht; oder es wird eine Leistung genutzt, die formal nicht erstattungsfähig ist.
Gerade bei haushaltsnahen Hilfen ist entscheidend, dass es sich um zugelassene Pflegedienste, Betreuungsdienste oder nach Landesrecht anerkannte Angebote handelt. „Gute Hilfe von nebenan“ ist menschlich Gold wert – für die Pflegekasse aber nicht automatisch abrechnungsfähig.
Der Umwandlungsanspruch: Wenn aus ungenutzten Pflegesachleistungen zusätzliche Alltagshilfe wird
Ein weiterer Hebel ist vielen Familien unbekannt, obwohl er im Alltag enorme Wirkung entfalten kann: der Umwandlungsanspruch. Dahinter steckt die Möglichkeit, einen Teil des Budgets für ambulante Pflegesachleistungen in einen Erstattungsanspruch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Damit kann zusätzliche Betreuung oder Entlastung finanziert werden, ohne dass zwingend ein klassischer Pflegedienst für Grundpflege ins Haus kommen muss.
Das Prinzip ist simpel, die Folgen sind es weniger: Wer umwandelt, nutzt rechnerisch Pflegesachleistungen – und das kann das Pflegegeld mindern, wenn eine Kombinationsleistung entsteht.
Genau an dieser Stelle verlieren viele den Überblick: Sie verzichten entweder komplett auf Alltagshilfe, weil sie Angst vor Kürzungen haben, oder sie lassen Budgets liegen, weil sie die Umwandlung nicht kennen. Dabei kann eine klug gewählte Kombination den Alltag stabilisieren, ohne dass die Familie dauerhaft am Limit läuft.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro monatlich – oft nie beantragt
Weniger sichtbar, aber finanziell und praktisch relevant sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Seit 2025 liegt der monatliche Höchstbetrag bei 42 Euro.
Gemeint sind typische Verbrauchsprodukte, die in häuslicher Pflege ständig benötigt werden, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder Bettschutzeinlagen. In vielen Haushalten werden diese Dinge einfach im Drogeriemarkt gekauft – aus Gewohnheit oder weil niemand gesagt hat, dass die Pflegekasse dafür ein eigenes Budget hat.
Auch hier gilt: Ohne Antrag läuft nichts. Manche Kassen arbeiten mit Vertragspartnern, die die Produkte als sogenannte „Pflegebox“ liefern und direkt mit der Kasse abrechnen. Andere erstatten nach Einreichen von Belegen. Wer diese Leistung nicht nutzt, verzichtet im Jahr auf mehrere hundert Euro und auf eine spürbare Entlastung bei der Beschaffung.
Gleichzeitig ist jedoch Vorsicht angebracht: Der Markt ist unübersichtlich, nicht jedes Angebot ist transparent. Wer Anbieter nutzt, sollte genau verstehen, was geliefert wird, welche Daten weitergegeben werden und ob wirklich im Rahmen der Pflegeversicherung abgerechnet wird.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Wer die falsche Wahl trifft, zahlt doppelt
Pflegegeld ist die bekannteste Leistung: Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden, meist als Anerkennung für pflegende Angehörige. 2026 liegt das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 bei 347 Euro, bei Pflegegrad 3 bei 599 Euro, bei Pflegegrad 4 bei 800 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 990 Euro im Monat.
Daneben stehen Pflegesachleistungen: Das sind Budgets, mit denen zugelassene ambulante Dienste finanziert werden können. 2026 liegen die Höchstbeträge bei Pflegegrad 2 bei 796 Euro, bei Pflegegrad 3 bei 1.497 Euro, bei Pflegegrad 4 bei 1.859 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 2.299 Euro monatlich. Beides lässt sich kombinieren, wenn ein Teil über Dienstleistung und ein Teil über Angehörige abgedeckt wird.
In der Praxis entstehen „verschenkte Monate“ häufig so: Angehörige beziehen Pflegegeld, engagieren zusätzlich punktuell einen Pflegedienst und zahlen ihn privat, obwohl ein Teil über Pflegesachleistungen abgedeckt sein könnte. Oder Familien nutzen aus Gewohnheit jahrelang ausschließlich Pflegegeld, obwohl sich der Bedarf verändert hat und regelmäßige professionelle Hilfe eigentlich sinnvoll wäre.
Da die Beträge monatlich gebunden sind, lässt sich ein nicht genutztes Sachleistungsbudget typischerweise nicht einfach „ansparen“ wie ein Sparguthaben. Wer einen Monat ohne Unterstützung durch Dienstleistung verstreichen lässt, kann diesen Monat später nicht nachholen.
Entlastungspausen, die viele nicht nehmen: Gemeinsamer Jahresbetrag für Ersatz- und Kurzzeitpflege
Neben den monatlichen Leistungen gibt es einen Bereich, der zwar nicht jeden Monat ausgezahlt wird, aber indirekt verhindert, dass Angehörige finanziell ausbluten: die Finanzierung von Auszeiten. Seit 1. Juli 2025 wurden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.
Bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr können flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Damit soll es leichter werden, kurzfristig Ersatz zu organisieren, wenn die Hauptpflegeperson krank wird, Urlaub braucht oder schlicht eine Pause benötigt.
Der Effekt auf Familienkassen ist erheblich. Wer früher aus Angst vor komplizierten Umwidmungen oder wegen fehlender Vorpflegezeiten verzichtete, hat jetzt deutlich weniger Hürden.
Gleichzeitig bleibt ein Problem bestehen: Viele wissen gar nicht, dass sie Anspruch haben – oder sie glauben, Verhinderungspflege sei nur dann möglich, wenn ein professioneller Dienst einspringt. Tatsächlich kann auch eine andere Privatperson übernehmen; entscheidend sind die Regeln zur Erstattung und zu den Nachweisen.
Während der Verhinderungspflege wird Pflegegeld anteilig in reduzierter Höhe weitergezahlt; bei stundenweiser Ersatzpflege kann es unter Umständen vollständig weiterlaufen. Wer diese Mechanik nicht kennt, verzichtet mitunter auf Entlastung, weil er Kürzungen fürchtet – obwohl die Gesamtbilanz oft dennoch besser ist, wenn die Familie nicht aus Überlastung zusammenbricht.
Beratung, die Geld wert ist: Pflegeberatung und Pflichttermine, die das Pflegegeld sichern
Ein unterschätzter Baustein ist Beratung. Pflegekassen müssen nach Antragstellung eine Pflegeberatung anbieten, und auch Angehörige haben einen Anspruch darauf. Diese Beratung ist nicht nur „nettes Gespräch“, sondern in vielen Fällen die Stelle, an der sich entscheidet, ob jemand Leistungen vollständig ausschöpft oder monatelang an ihnen vorbeilebt.
Besonders wichtig wird das beim Pflegegeld: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss in bestimmten Pflegegraden regelmäßig Beratungseinsätze abrufen. Werden sie versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt oder ausgesetzt werden. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern passiert im Alltag, wenn Termine untergehen oder niemand erklärt hat, dass diese Besuche Voraussetzung für die fortlaufende Zahlung sind.
Wer Beratung als Schutzmechanismus versteht, nicht als Kontrolle, nutzt sie anders: als Möglichkeit, Probleme früh zu erkennen, Hilfsmittel zu beantragen, Wohnraumanpassungen zu planen und Leistungen passend zu kombinieren.
Wohnraumanpassung: Ein Zuschuss, der häufig erst beantragt wird, wenn es längst zu spät ist
Pflege zu Hause scheitert oft nicht am Willen, sondern an der Wohnung. Eine Stufe am Hauseingang, eine zu enge Badezimmertür, eine Dusche ohne Haltegriffe – das sind die kleinen Barrieren, die einen großen Unterschied machen.
Die Pflegekasse kann für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss zahlen, der 2026 bei bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme liegt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten im selben Haushalt kann sich der Gesamtbetrag erhöhen.
Viele Familien beantragen diese Unterstützung erst nach einem Sturz oder wenn die Situation eskaliert. Dabei geht es nicht nur um Sicherheit, sondern auch um Folgekosten: Wer zu lange wartet, zahlt im Zweifel mehr für Pflegeeinsätze, weil die Umgebung die Selbständigkeit unnötig einschränkt. Frühzeitige Anpassungen sind oft günstiger als spätere Dauerlösungen.
Was hinter dem Gefühl steckt, „es gibt doch sowieso nichts“
In Gesprächen mit pflegenden Angehörigen taucht ein Satz immer wieder auf: „Wir bekommen ja kaum etwas.“ Dieses Gefühl entsteht häufig, weil Erwartungen und Mechanik nicht zusammenpassen. Wer glaubt, die Pflegekasse überweise automatisch zusätzliche 131 Euro im Monat, erlebt Enttäuschung.
Wer annimmt, Pflegehilfsmittel seien ein Extra nur „für schwere Fälle“, kauft jahrelang privat ein. Wer den Pflegegrad zu niedrig einschätzt oder aus Sorge vor Streit mit der Kasse keinen Widerspruch einlegt, lebt dauerhaft mit einem zu kleinen Budget.
Hinzu kommt der Fachkräftemangel, der die Nutzung realer Angebote erschwert. Ein Budget hilft wenig, wenn man keine Anbieter findet.
Trotzdem bleibt es sinnvoll, die Ansprüche zu klären: Zum einen, weil manche Leistungen auch über Erstattung laufen; zum anderen, weil Beratungsstellen oft wissen, welche anerkannten Angebote in der Region tatsächlich verfügbar sind – und welche Alternativen es gibt, wenn klassische Pflegedienste keine Kapazitäten haben.
Tabelle: Alle Ansprüche bei Pflege zu Hause
| Anspruch bei Pflege zu Hause | Was das ist, wer ihn nutzen kann und welche Höhe gilt |
|---|---|
| Pflegegeld | Monatliche Geldleistung, wenn die Pflege überwiegend privat durch Angehörige oder andere Privatpersonen erfolgt. Gilt bei Pflegegrad 2–5. Höhe 2026: Pflegegrad 2 = 347 Euro, Pflegegrad 3 = 599 Euro, Pflegegrad 4 = 800 Euro, Pflegegrad 5 = 990 Euro pro Monat. |
| Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) | Monatliches Budget für zugelassene ambulante Pflegedienste, das direkt über den Dienst abgerechnet wird. Gilt bei Pflegegrad 2–5. Höhe 2026: Pflegegrad 2 = bis 796 Euro, Pflegegrad 3 = bis 1.497 Euro, Pflegegrad 4 = bis 1.859 Euro, Pflegegrad 5 = bis 2.299 Euro pro Monat. |
| Kombinationsleistung | Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wenn ein Teil der Pflege privat und ein Teil durch einen Pflegedienst erfolgt. Das Pflegegeld wird anteilig gekürzt, je nachdem, wie viel Sachleistung genutzt wird. Gilt bei Pflegegrad 2–5. |
| Entlastungsbetrag | Zweckgebundener Betrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, häufig für Betreuung oder Haushaltshilfe über anerkannte Anbieter. Gilt bei Pflegegrad 1–5. Höhe 2026: bis 131 Euro pro Monat. In der Regel Erstattung nach Rechnungsnachweis, nicht als automatische Auszahlung. |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege | Jahresbudget, das flexibel für Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson und für zeitweise Unterbringung zur Entlastung eingesetzt werden kann. Gilt ab Pflegegrad 2. Höhe 2026: bis 3.539 Euro pro Kalenderjahr für beide Leistungsarten zusammen. |
| Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder | Wenn nahe Angehörige oder Personen aus dem Haushalt die Ersatzpflege übernehmen, gelten besondere Begrenzungen bei der Erstattung. Als Orientierung nennt der Kurzüberblick für 2026 als Höchstwerte: Pflegegrad 2 = bis 694 Euro, Pflegegrad 3 = bis 1.198 Euro, Pflegegrad 4 = bis 1.600 Euro, Pflegegrad 5 = bis 1.980 Euro pro Jahr, jeweils im Rahmen des gemeinsamen Jahresbetrags. |
| Teilstationäre Tages- und Nachtpflege | Monatliches Budget für Pflege und Betreuung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung, während die Person weiterhin zu Hause lebt. Gilt bei Pflegegrad 2–5. Höhe 2026: Pflegegrad 2 = bis 721 Euro, Pflegegrad 3 = bis 1.357 Euro, Pflegegrad 4 = bis 1.685 Euro, Pflegegrad 5 = bis 2.085 Euro pro Monat. |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Monatliches Budget für Verbrauchsprodukte, die in der häuslichen Pflege regelmäßig benötigt werden, zum Beispiel Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Gilt bei Pflegegrad 1–5, wenn zu Hause gepflegt wird. Höhe 2026: bis 42 Euro pro Monat. |
| Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel | Hilfsmittel wie Pflegebett, Lagerungshilfen oder andere technische Unterstützung, die Pflege erleichtert oder Selbstständigkeit fördert. Grundsätzlich 100 Prozent Kostenübernahme, bei gesetzlichen Erwachsenen in der Regel Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Größere Hilfsmittel werden häufig leihweise gestellt. |
| Hausnotruf (als Pflegehilfsmittel) | Zuschuss zur Standard-Grundgebühr eines anerkannten Hausnotrufsystems, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, etwa wenn die pflegebedürftige Person regelmäßig allein ist oder die mitwohnende Person im Notfall nicht selbst Hilfe rufen kann. Üblicher Zuschuss: bis 25,50 Euro pro Monat. |
| Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds | Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zum Beispiel Badumbau, Türverbreiterung oder barriereärmere Zugänge, wenn dadurch häusliche Pflege möglich oder deutlich erleichtert wird. Höhe 2026: bis 4.180 Euro je Maßnahme. Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen, kann sich der Gesamtbetrag auf bis zu 16.720 Euro erhöhen. |
| Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen | Kostenerstattung für zugelassene digitale Pflegeanwendungen und zusätzlich für unterstützende Leistungen, wenn sie im Einzelfall helfen, den Pflegealltag zu bewältigen. Der Kurzüberblick 2026 nennt bis zu 40 Euro monatlich für die digitale Anwendung und bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen. |
| Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen | Monatlicher Wohngruppenzuschlag, wenn Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben und die Voraussetzungen erfüllt sind. Gilt bei Pflegegrad 1–5. Höhe 2026: 224 Euro pro Monat. |
| Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen | Einmaliger Zuschuss zur Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe. Gilt bei Pflegegrad 1–5. Höhe 2026: bis 2.613 Euro pro Person, mit einer Obergrenze je Wohngruppe von 10.452 Euro. |
| Pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI | Monatlicher Zuschuss für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen, wenn entsprechende Vertragskonstellationen zur pflegerischen Versorgung bestehen. Höhe 2026: 450 Euro pro Monat. |
| Pflegeberatung durch die Pflegekasse | Kostenfreie, individuelle Pflegeberatung, die nach Antragstellung angeboten werden soll und auf Wunsch auch zu Hause stattfinden kann. Sie dient dazu, Leistungen zu klären, Hilfen zu organisieren und einen Versorgungsplan zu erstellen. Pflegende Angehörige können mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person ebenfalls beraten werden. |
| Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug | Regelmäßiger Beratungsbesuch zur Sicherung der Pflegequalität, wenn Pflegegeld bezogen wird. Häufigkeit: bei Pflegegrad 2–3 in der Regel einmal pro Halbjahr, bei Pflegegrad 4–5 in der Regel einmal pro Quartal. Bei Pflegegrad 1 ist er nicht verpflichtend. |
| Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende | Kostenfreie Kurse und Schulungen, die Pflegekassen anbieten oder finanzieren, um pflegerische Fähigkeiten zu vermitteln und Sicherheit im Alltag zu erhöhen. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Pflegegrad begrenzt. |
| Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen | Die Pflegekasse kann unter Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige zahlen, wenn diese in relevantem Umfang pflegen und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Kurzüberblick 2026 nennt als Größenordnung je nach Pflegegrad und Leistungsart bis zu 198,62 Euro, 316,32 Euro, 514,94 Euro oder 735,63 Euro pro Monat. |
| Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen | Unter Voraussetzungen kann die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige übernehmen. Der Kurzüberblick 2026 nennt hierfür 51,42 Euro pro Monat als Orientierungswert. |
| Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit | Wenn eine Pflegeperson Pflegezeit nimmt und dadurch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung möglich sein. Der Kurzüberblick 2026 nennt als Orientierungswerte bis zu 230,71 Euro monatlich für die Krankenversicherung und 47,46 Euro monatlich für die Pflegeversicherung. |
| Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung | Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die kurzfristig der Arbeit fernbleiben, um Pflege zu organisieren oder akute Pflegesituationen zu überbrücken. Gilt für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Höhe: in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, in bestimmten Konstellationen 100 Prozent. |
| Versorgung der pflegebedürftigen Person während Vorsorge oder Reha der Pflegeperson | Anspruch auf Versorgung, wenn die Pflegeperson gleichzeitig eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt und die Versorgung der pflegebedürftigen Person in der Einrichtung für die Dauer sichergestellt ist. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 und ist an Voraussetzungen und ein Verfahren zur Klärung mit den Kostenträgern gebunden. |
Ein realistischer Weg zu mehr Unterstützung – ohne Perfektionismus
Wer Pflege zu Hause organisiert, braucht kein zweites Studium im Sozialrecht. Was hilft, ist ein pragmatischer Blick: Welche Leistungen laufen monatlich und sollten nicht verfallen? Welche Budgets helfen bei Spitzenbelastung im Jahr? Wo zahlt die Familie aktuell privat, obwohl eine Kassenleistung möglich wäre? Und wer kann helfen, das zu sortieren?
Oft ist der größte Hebel nicht das eine „große“ Geldstück, sondern die Kombination kleinerer Ansprüche, die zusammen echte Entlastung schaffen. 131 Euro Entlastungsbetrag plus 42 Euro Verbrauchshilfsmittel sind bereits 173 Euro pro Monat, die in vielen Haushalten komplett privat getragen werden. Dazu kann – je nach Pflegegrad und Versorgung – ein erhebliches Sachleistungsbudget kommen. Und im Hintergrund stehen jährliche Entlastungstöpfe, die verhindern, dass pflegende Angehörige ohne Pause durchhalten müssen.




