Hartz IV: Übernahme von zu hohen Heizkosten

Hartz IV Behörden müssen die zu hohen Heizkosten übernehmen, wenn der 6 – Monatszeitraum noch nicht vorbei ist. Das urteilte aktuell das Bundessozialgericht.

13.06.2013

Das Bundessozialgericht in Kassel stärkte erneut die Recht von Hartz IV-Betroffenen. So urteilten die Richter, dass Jobcenter die zu hohen Heizkosten von Beziehern nach dem SGB II übernehmen müssen, sofern der 6-Monatszeitraum noch nicht überschritten wurde (AZ:B 14 AS 60/12 R). Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bundesweite Heizspiegel einzubeziehen.

Beim Überschreiten dieses Betrags sind jedoch die tatsächlichen Aufwendungen so lange zu übernehmen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). Mit Schreiben vom 17.2.2010 hat der Beklagte wirksam auf die weiterhin bestehende Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen. Die sich aus diesem Schreiben ergebende 6 Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16.4.2013 B 14 AS 28/12 R) lief jedoch erst mit dem 31 August 2010 ab, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Heizung in voller Höhe, also 127 Euro zu erbringen sind. Abzüglich der von SG und LSG schon zugesprochenen 67,93 sind dies (127 67,93 =) 59,07 Euro. Die sog. 6 Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16 April 2013 B 14 AS 28/12 R) gilt auch für Heizkosten.

Bild: Rolf / pixelio.de

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