Mehr Hartz IV für den Vater für das Kind

Lesedauer 2 Minuten

Bei Trennung: Vater bekommt zusätzlich Hartz IV für Kind

13.06.2013

Hartz IV Bezieher, die getrennt von ihren Kindern leben, die aber regelmäßig Besuch von ihren Kindern bekommen, haben einen Anspruch auf höhere Hartz IV Leistungen. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 50/12 R). Unklar sei allerdings, ob eben jener Betrag von dem anderen Elternteil wieder abgezogen wird.

Einen erfolgreichen Richterspruch konnte ein getrennt lebender Vater vor dem obersten Sozialgericht erreichen. Nimmt ein Bezieher des Arbeitslosengeldes II ein bei seiner Mutter lebendes Kind tageweise bei sich zuhause auf, hat dieser Anspruch auf zusätzliche Hartz IV Leistungen für die Versorgung des Kindes. Nach Ansicht der Richter bestehe eine „zeitweise Bedarfsgemeinschaft“. Demnach dürfen Jobcenter getrennt lebende Väter nicht darauf verweisen, die finanzielle Angelegenheit intern mit der Mutter zu regeln, zumal wenn diese sich weigert, entsprechende Regelungen umzusetzen.

Im konkret verhandelten Fall lebt eine Mutter mit ihrem Sohn in einer Wohnung in Wuppertal. Die Eltern haben sich getrennt und der Vater lebt in Düsseldorf. Beide Eltern sind erwerbslos und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Zusätzlich erhält die Mutter Sozialgeld für den 13jährigen Sohn.

Gut zehn Tage im Monat bewohnt der Sohn die Wohnung des Vaters. Das Jobcenter Düsseldorf bewilligte dem Vater einen Fahrtkostenzuschuss sowie eine Pauschale zur Verpflegung von 40 Euro je Monat. Alle weiteren Kosten würden durch das Jobcenter Wuppertal per Leistungszahlungen an die Mutter abgedeckt.

6,90 Euro pro Tag und Kind
Doch der Vater konnte sich durch alle Instanzen durchkämpfen und errang einen Durchbruch. Wie das Bundessozialgericht in seiner Urteilsbegründung schrieb, hat der Vater einen eigenen Anspruch auf Leistungen. Dieser betrage im vorliegenden Fall 6,90 Euro pro Tag des Aufenthalts. Demnach stehen dem Vater für zehn Tage 69 Euro zu. Das Bundessozialgericht ließ aber offen, ob zugleich der Mutter weniger für das Kind ausgezahlt wird.

Ähnlich urteilte bereits das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 75/08 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 13. Demnach ist jedes Kind, dass mehr als 12 Stunden beim Vater oder bei der Mutter lebt, ein Teil einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft. Somit haben die Elternteil dann auch einen anteiligen Anspruch an den Regelleistungen. Dabei sei es irrelevant, ob das andere Elternteil schon die vollen Regelleistungen bewilligt und erhalten hat. (sb)

Bild: Annamartha / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...