Die Mitwirkungspflichten bei vorläufigen Bürgergeld-Leistungen nach § 41a SGB II stehen seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom erneut im Fokus. Ein verhandelter Fall zeigt, wie eng die Grenzen für eine „Nullfestsetzung“ gezogen sind – insbesondere, wenn eine Bedarfsgemeinschaft inzwischen auseinandergegangen ist und frühere Partner keine Unterlagen mehr füreinander beschaffen können.
Inhaltsverzeichnis
Der entschiedene Fall: Vorläufige Bewilligung, Trennung und fehlende Nachweise
Die Kläger – eine Mutter und ihr Sohn – lebten im maßgeblichen Zeitraum zusammen mit dem Ehemann der Klägerin und Vater des Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Ehemann („E“) war selbstständig tätig. Weil seine tatsächlichen Einnahmen zunächst nicht sicher feststanden, bewilligte das Jobcenter der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur vorläufig.
Im Mai 2019 trennten sich die Eheleute. Aus der ehemals einheitlichen Bedarfsgemeinschaft entstanden damit zwei unterschiedliche Konstellationen: Auf der einen Seite E als eigenständige leistungsberechtigte Person, auf der anderen Seite die Klägerin mit ihrem Sohn als verbliebene Bedarfsgemeinschaft.
Im Rahmen der abschließenden Entscheidung über die zuvor nur vorläufig gewährten Leistungen forderte das Jobcenter E mehrfach auf, seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit im streitigen Zeitraum nachzuweisen. E erklärte jedoch, er führe kein Kassenbuch, habe keine Belege und könne nur ungefähre monatliche Einnahmen zwischen 150 und 220 Euro angeben. Schriftliche Nachweise legte er nicht vor.
Das Jobcenter kündigte daraufhin an, bei weiter ausbleibenden Nachweisen eine endgültige Festsetzung „auf Null“ vorzunehmen. Da die Unterlagen weiterhin nicht beigebracht wurden, setzte es die Leistungen für den entsprechenden Zeitraum endgültig auf Null fest und verlangte von den Klägern eine Rückzahlung in Höhe von rund 4.300 Euro.
Argumentation des Jobcenters: Mitwirkungspflicht aus früherer Bedarfsgemeinschaft
Das Jobcenter stützte seine Entscheidung darauf, dass im Zeitpunkt des Bezugs der vorläufig bewilligten Leistungen eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft der Eheleute und des Kindes bestanden hatte. Weil die Leistungen der Bedarfsgemeinschaft als Einheit bewilligt worden seien, müsse auch die Verweigerung der Mitwirkung durch E der gesamten Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden.
Nach Auffassung des Jobcenters waren damit die Voraussetzungen für eine Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II erfüllt. Die fehlende Mitwirkung des Ehemannes bei der Vorlage von Nachweisen über seine selbstständigen Einkünfte bewirke, dass für die betreffenden Monate im Rahmen der abschließenden Entscheidung kein Leistungsanspruch mehr bestehe. Die bereits gezahlten vorläufigen Leistungen seien deshalb vollständig zu erstatten.
Die Konsequenz dieser Betrachtung wäre weitreichend: Die Obliegenheitsverletzung eines einzelnen Mitglieds der früheren Bedarfsgemeinschaft hätte erhebliche Nachteile für die übrigen – auch dann, wenn diese selbst ihre Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt haben und faktisch gar nicht in der Lage sind, an die benötigten Informationen heranzukommen.
Rechtsrahmen: Vorläufige Bewilligung und Mitwirkung nach § 41a SGB II
§ 41a SGB II regelt die vorläufige Bewilligung von Leistungen und die anschließende abschließende Festsetzung. In der Praxis ist diese Vorschrift vor allem relevant, wenn Einkommen – etwa aus selbstständiger Tätigkeit – im Voraus nur geschätzt werden kann. Die Behörde kann dann Leistungen zunächst vorläufig bewilligen und nach Klärung der tatsächlichen Verhältnisse endgültig festsetzen.
Absatz 3 der Norm eröffnet dem Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Leistungen im Rahmen der abschließenden Entscheidung herabzusetzen oder auf Null festzusetzen, wenn Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten nicht erfüllt werden.
Dabei knüpft das Gesetz an „die leistungsberechtigte Person oder eine mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Person“ an. Es geht also darum, wem die fehlende Mitwirkung konkret zuzurechnen ist und ob eine Bedarfsgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Parallel dazu enthält § 41a Abs. 5 SGB II eine Fiktionsregelung: Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung getroffen, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, es sei denn, es stehen Erkenntnisse zur Verfügung, die dagegen sprechen. Diese Fiktion dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass vorläufige Zustände zu lange fortbestehen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts: Individuelle Verantwortung statt Kollektivhaftung
Das Bundessozialgericht hat die Sichtweise des Jobcenters nicht geteilt. Es stellte klar, dass die Regelungen des § 41a Abs. 3 SGB II zur Zuordnung von Mitwirkungspflichten im Einklang mit den allgemeinen sozialrechtlichen Mitwirkungsregeln zu verstehen sind. Maßgeblich sei immer die individuelle Mitwirkungsobliegenheit der jeweiligen leistungsberechtigten Person.
Das Gericht betonte mehrere Punkte:
Erstens erfordern § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II, dass im Zeitpunkt des Mitwirkungsverlangens eine Bedarfsgemeinschaft tatsächlich besteht. Nur dann kann die fehlende Mitwirkung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft überhaupt Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der anderen Mitglieder haben. Ist die Bedarfsgemeinschaft – etwa durch Trennung – bereits aufgelöst, lässt sich eine Obliegenheitsverletzung nicht mehr automatisch auf die früher gemeinschaftlich betreuten Personen übertragen.
Zweitens unterstrich das BSG, dass die an eine Ehe oder Bedarfsgemeinschaft geknüpften typischen Erwartungen – etwa gegenseitige Unterstützung bei der Beschaffung von Unterlagen – nur so lange eine Rolle spielen, wie diese Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht. Nach einer Trennung ist eine eigenständige Betrachtung der beteiligten Personen erforderlich. Die frühere Einstandsgemeinschaft rechtfertigt später keine pauschale Zurechnung von Mitwirkungsverstößen mehr.
Drittens hob das Gericht hervor, dass die Amtsermittlungspflicht des Jobcenters durch § 41a SGB II nicht aufgehoben wird. Die Behörde bleibt verpflichtet, die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ein völliger Erkenntnisausfall über das Einkommen einer Person darf nicht ohne Weiteres den anderen – rechtlich wie tatsächlich getrennten – Beteiligten angelastet werden.
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Bescheid prüfenDie Konsequenz für den entschiedenen Fall: Eine Nullfestsetzung gegenüber der Mutter und dem Sohn allein wegen der fehlenden Mitwirkung des inzwischen getrennt lebenden Ehemannes war unzulässig. Dessen Obliegenheitsverletzung konnte nicht mehr zu ihren Lasten wirken.
Umgang mit Erkenntnisausfall und Fiktionswirkung nach § 41a SGB II
Besondere Bedeutung kommt in der Entscheidung dem Umgang mit einem sogenannten Erkenntnisausfall zu. Das BSG ging im konkreten Fall davon aus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des E nur unzureichend geklärt werden konnten, weil weder Belege noch anderweitige Nachweise vorlagen. Gleichwohl konnte das Jobcenter nicht schlicht unterstellen, dass die Leistungen der Kläger in vollem Umfang zu Unrecht erbracht worden seien.
Stattdessen sind die vorläufig bewilligten Leistungen nach dem System des § 41a SGB II in Höhe der bisher vorläufig festgesetzten Beträge beizubehalten, sofern nicht feststeht, dass tatsächlich ein höheres anrechenbares Einkommen erzielt wurde. Lediglich dort, wo sichere Erkenntnisse – etwa über andere als die prognostizierten Einnahmen – vorliegen, kann eine Korrektur zulasten der Leistungsberechtigten erfolgen.
Das Gericht knüpft hier ausdrücklich an die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 SGB II an: Bleibt der Sachverhalt trotz zumutbarer Ermittlungsbemühungen unaufklärbar, gilt die vorläufige Bewilligung als abschließend, anstatt dass eine vollständige Leistungsversagung angeordnet wird. Dies schützt Leistungsberechtigte vor unverhältnismäßigen Rückforderungen in Situationen, in denen die fehlenden Informationen außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
Konsequenzen für die Praxis der Jobcenter
Für die Verwaltungspraxis der Jobcenter hat das Urteil weitreichende Folgen. Die Behörden müssen bei der Anwendung des § 41a SGB II noch genauer darauf achten, wem welche Mitwirkungspflichten zugeordnet werden und in welchem Zeitpunkt eine Bedarfsgemeinschaft tatsächlich besteht.
Aufforderungen zur Mitwirkung im Rahmen der abschließenden Festsetzung müssen sich an die richtigen Personen richten. Die bloße Bezugnahme auf eine frühere Bedarfsgemeinschaft genügt nicht, wenn diese inzwischen aufgelöst ist. Insbesondere nach Trennungen ist zu prüfen, ob ein früherer Partner den anderen tatsächlich noch bei der Beschaffung von Unterlagen unterstützen kann und ob der verbliebene Personenkreis realistische Einflussmöglichkeiten besitzt.
Zugleich verlangt die Entscheidung eine sorgfältige Dokumentation der Amtsermittlung. Jobcenter müssen darlegen können, welche Versuche unternommen wurden, Einkommen zu ermitteln, welche Erkenntnisse trotz fehlender Unterlagen vorliegen und in welchem Umfang sich daraus eine tragfähige Bemessungsgrundlage für die abschließende Entscheidung ergibt. Eine pauschale Nullfestsetzung als Ersatz fehlender Ermittlungen ist damit deutlich erschwert.
Bedeutung für Leistungsberechtigte und Beratungsstellen
Für Leistungsberechtigte, insbesondere in Trennungssituationen, bringt das Urteil eine spürbare Stärkung ihrer Rechtsposition. Wer nach einer Trennung keinen Zugang mehr zu Unterlagen des früheren Partners hat, muss nicht befürchten, allein deshalb mit einer Nullfestsetzung und anschließenden hohen Rückforderungen konfrontiert zu werden – sofern er seiner eigenen Mitwirkungspflicht nachkommt und die fehlende Zugriffsmöglichkeit nachvollziehbar darlegt.
Beratungsstellen können sich in ähnlichen Konstellationen auf die Entscheidung berufen. Wichtig ist dabei, Betroffene frühzeitig darauf hinzuweisen, dass sie die Trennung und die veränderte Bedarfsgemeinschaft dem Jobcenter anzeigen und ihre eigene Mitwirkung – etwa durch Vorlage der ihnen zugänglichen Unterlagen, Einkommensnachweise und Erklärungen zur fehlenden Zugriffsmöglichkeit – dokumentieren.
Gelingt dies, ist die Behörde gehalten, die individuelle Situation der Betroffenen zu berücksichtigen und darf Obliegenheitsverletzungen früherer Partner nicht schematisch auf sie übertragen. Die Rechtsprechung macht deutlich, dass das SGB II trotz des Konstrukts der Bedarfsgemeinschaft auf individuellen Leistungsansprüchen und individuellen Mitwirkungsobliegenheiten beruht.
Übertragbarkeit auf das Bürgergeld
Zwar betraf der entschiedene Fall noch Leistungen nach dem SGB II in der Fassung vor Einführung des Bürgergeldes, die Grundstruktur der Regelungen zu vorläufigen Bewilligungen und abschließenden Festsetzungen hat sich jedoch nicht grundlegend verändert.
Die Überlegungen des BSG zur persönlichen Zuordnung von Mitwirkungspflichten, zur Bedeutung der bestehenden oder gescheiterten Bedarfsgemeinschaft und zur Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 SGB II lassen sich daher auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen.
Damit weist das Urteil über den Einzelfall hinaus: Das Bürgergeld knüpft ebenso wie das frühere System der Grundsicherung an das Konzept der Bedarfsgemeinschaft an. Zugleich bleibt es bei der Individualität der Leistungsansprüche und der Verantwortung jeder einzelnen Person. Die Entscheidung des BSG stellt klar, dass dieser Grundsatz auch im technisch geprägten Bereich der vorläufigen Bewilligung und der abschließenden Festsetzung nicht aufgegeben wird.
Fazit
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2023 zur Anwendung des § 41a SGB II in gescheiterten Bedarfsgemeinschaften zeigt eine wichtige Klärung für den Umgang mit Mitwirkungspflichten und Nullfestsetzungen. Die Richterinnen und Richter haben deutlich gemacht, dass Mitwirkungsobliegenheiten persönlich zugeordnet werden müssen und nicht in einer Art Kollektivhaftung der Bedarfsgemeinschaft aufgehen.
Eine Nullfestsetzung zulasten von Personen, die ihre eigene Mitwirkungspflicht erfüllen, ist unzulässig, wenn der Erkenntnisausfall allein auf einer Obliegenheitsverletzung eines inzwischen getrennt lebenden Partners beruht. In solchen Fällen greifen die Schutzmechanismen des § 41a Abs. 5 SGB II: Die vorläufig bewilligten Leistungen gelten grundsätzlich als abschließend festgesetzt, solange keine tragfähigen Erkenntnisse vorliegen, die eine abweichende Entscheidung tragen.
Quellen
Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.2023, B 7 AS 24/22 R, „Grundsicherung für Arbeitsuchende – abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung – Nullfestsetzung – Pflicht zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen – gescheiterte Bedarfsgemeinschaft“.




