Bürgergeld-Kürzung nach Wechsel des Stromanbieters – Drauf muss man acht... vor 16 MinutenSchwerbehinderung: Auch private Fahrten können abgesetzt werden vor 20 MinutenRente: Genialer Tipp für Rentner: 30 Prozent weniger bei der Kfz-Versicherung z... vor 2 StundenBei Schulden kann die Rente gepfändet werden – jedoch nur bis zu diesem B... vor 5 StundenEine Prognose führt zur Streichung von Bürgergeld vor 5 StundenErwerbsminderungsrente: Häufiger Betrugsvorwurf bei Wechsel in die Rente vor 5 StundenAbfindung als Ausgleichszahlung für die spätere Rente vor 6 StundenSchwerbehinderung: Urlaub verfällt ohne gültige Schwerbehindertennachweise vor 7 StundenPfändungsschutzkonto: Viel Plünderei beim P-Konto trotz Schulden vor 7 StundenBürgergeld: Verbesserte Regeln beim Einmaleinkommen vor 8 StundenSchwerbehinderung: Mehrbedarf muss auch rückwirkend bewilligt werden vor 10 StundenSchwerbehinderung: GdB unbefristet – Machen Sie nicht diesen Fehler beim V... vor 22 StundenRente: So hoch sind jetzt die deutsche Durchschnittsrenten vor 23 StundenBürgergeld: Jobcenter fragte Mutter, warum Sie nicht verhütet hatte vor 23 StundenWeniger Rente: Achte auf diese 7 häufigen Fehler im Rentenbescheid vor 1 TagSchwerbehinderung: Diese Schutzfrist muss jeder kennen vor 1 TagBürgergeld: Im Wahn Haushalt entsorgt – Jobcenter muss es erstatten vor 1 TagSchwerbehinderung: Betroffener verklagt die Agentur für Arbeit wegen Benachteil... vor 1 TagKrankenkasse stellte Krankengeld per Aktenlage ein vor 1 TagMinijob und Rente: Deutliche Verbesserungen für Rentner in 2025 vor 1 TagBürgergeld: Jobcenter muss Doppelmiete zahlen – Urteil vor 1 TagRente: Gleich zwei Mal Rentenerhöhung im Juli plus Rentenzuschläge vor 2 TagenNeue Pfändungstabelle ab 1. Juli 2025 für höhere Pfändungsfreigrenzen auf de... vor 2 TagenBürgergeld-Bezieher klagt jetzt das Jobcenter wegen Körperverletzung an vor 2 TagenSchwerbehinderung: Eine Rente kann rückwirkend angehoben werden vor 3 TagenAus für das Bürgergeld: Die neue Grundsicherung schockiert viele Hilfebedürft... vor 3 TagenDoppelbesteuerung der Rente: Unbekannte Falle in vielen Steuerbescheiden vor 3 TagenBürgergeld Gerichtshammer: Vater wirft Sohn raus – Jobcenter verneint eig... vor 3 TagenKrankengeld läuft aus: Das muss man in 2025 beachten vor 3 TagenBAG-Urteil: Schwerbehinderung zu spät gemeldet – Rechte verloren vor 3 TagenRente: Versicherung darf die Riester-Rente nicht nur kürzen – Urteil vor 3 TagenBürgergeld: Das steckt wirklich hinter den Totalverweigerern vor 4 TagenEM-Rente: Viele Änderung im Jahr 2025 bei der Erwerbsminderungsrente vor 4 TagenSchwerbehinderung: Wichtige Änderungen ab 2025 für Menschen mit Behinderung &#... vor 4 TagenRentner soll tausende Euro Rente zurückzahlen – Gericht stoppt die Renten... vor 4 TagenSo soll das künftige Bürgergeld geregelt sein vor 4 TagenArbeiten während der Rente – Das Wichtige dabei übersehen viele vor 4 TagenSchwerbehinderung: Diesen Job-Zuschuss sollte man jetzt unbedingt kennen vor 4 Tagen
Bürgergeld News

Grundsatzurteil mit Brisanz: Mitbetreuung der Kinder senkt Unterhalt für Vater

Beitragsbild von: Grundsatzurteil mit Brisanz: Mitbetreuung der Kinder senkt Unterhalt für Vater

29. April 2025

Betreut ein getrennt lebender Elternteil die drei gemeinsamen Kinder an fünf von 14 Tagen, rechtfertigt dies eine geringere Unterhaltszahlung. Wird der Bedarf der Kinder zu 15 Prozent von dem mitbetreuenden Elternteil gedeckt, begründet dies eine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. (Az.: 1 UF 136/24). Unterhalt für Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle Der Kindesunterhalt richtet sich häufig nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, einer bundesweit anerkannten Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Je nach Nettoeinkommen und Alter der Kinder ergeben sich unterschiedliche Unterhaltssätze. Die Tabelle enthält vier Altersstufen und 15 Einkommensgruppen. Die angegebenen Unterhaltssätze pro Kind gehen dabei immer vom Vorhandensein zweier unterhaltspflichtiger Kinder aus. Bei mehr oder weniger Kindern können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, etwa indem ein unterhaltspflichtiger Elternteil in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe eingeordnet wird. Im aktuellen Verfahren ging es um drei minderjährige Kinder, die seit der Trennung der Eltern im Dezember 2019 überwiegend im Haushalt der Mutter leben. Der Vater betreut die Kinder in jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach Schulschluss bis Montagmorgen zu Schulbeginn sowie zusätzlich während der Hälfte der Schulferien. Er zahlte seitdem für jedes Kind 100 Prozent des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Die Mutter hielt die Kindesunterhaltszahlung für zu niedrig. Das Familiengericht Einbeck schloss sich dem an und entschied, dass der Vater seit Januar 2020 entsprechend der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle 115 Prozent des Mindestunterhalts zu zahlen habe. OLG Braunschweig gibt getrennt lebendem Vater von drei Kindern recht Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Der Vater müsse ab 2020 nur 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe der Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes zahlen. Da die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt sei, könne der Unterhaltspflichtige bei einer größeren Anzahl an unterhaltsberechtigten Kindern - wie im vorliegenden Fall - in eine niedrigere Einkommensgruppe eingestuft werden. Mitbetreuung im erheblichen Maße Zugunsten des Vaters sei auch seine beachtliche Mitbetreuung der Kinder zu berücksichtigen. Ohne Berücksichtigung der Schulferien betrage sein Betreuungsanteil gut 35 Prozent und damit etwas mehr als ein Drittel der Betreuungszeit. Der geschätzte Unterhaltsbedarf der Kinder - etwa für Nahrungsmittel, Verkehr und Freizeitgestaltung - werde damit zu 15 Prozent gedeckt. Dies rechtfertige es, dass der Vater eine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle verlangen könne. Im Ergebnis müsse er damit nur 100 Prozent des Mindestunterhalts.

Aktuelles

Beitragsbild von: Bürgergeld-Kürzung nach Wechsel des Stromanbieters - Drauf muss man achten

29. April 2025

Die Strompreise steigen. Ein Wechsel des Stromanbieters kann also durchaus Sinn machen. Denn die Stromkosten müssen aus den regulären Bürgergeld-Regelsätze gezahlt werden. Viele Anbieter offerieren auch einen sog. Wechselbonus. Aber Vorsicht: Auch dann werden Bürgergeld Beziehende zur Kasse gebeten! Wechselbonus durch Stromanbieter gilt als Einkommen und wird beim Bürgergeld angerechnet Wer seinen Stromanbieter wechselt, wird manchmal mit einem Sofortbonus belohnt. Wie das Bundessozialgericht entschied, muss der Bonus bei einem Antrag auf Weiterbewilligung als Einkommen angegeben werden. Er wird dann angerechnet. Im konkreten Fall bezogen der Kläger und seine Ehefrau Leistungen nach dem SGB II. Im Jahr 2018 wechselten sie den Stromanbieter, um Energiekosten zu sparen. Der neue Anbieter überwies dem Ehepaar einen sogenannten Sofortbonus auf das gemeinsame Girokonto. Kurz darauf schickte das Jobcenter dem Leistungsberechtigten einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen der Bonuszahlung. Sofortbonus gilt als anrechenbares Einkommen Der Kläger argumentierte, dass die Stromkosten vom Regelsatz zu begleichen sind und es dafür anders als bei der Miete keine zusätzlichen Zahlungen seitens der Leistungsbehörde gebe. Daher habe er auch Anspruch auf die Bonuszahlung bzw. eine Rückerstattung ohne dass das Jobcenter diese Zahlung als Einkommen ansehen dürfe. Das Jobcenter folgte der Argumentation nicht und hob den Bewilligungsbescheid des Klägers auf. Die Begründung: Ein auf den Regelbedarf entfallender Teilbetrag in Höhe von 91,00 EUR durch den Bonus des Stromanbieters. Dieser sei nach Meinung des Jobcenters zu erstatten. Daher wurde der Betrag als Einkommen angerechnet und entsprechend dem Regelsatz ab September angerechnet. Daraufhin klagte sich der Betroffene bis vor das Bundessozialgericht durch. Einmalige Einnahmen und Anrechnung an das Bürgergeld Sofern ein Wechselbonus vom Stromanbieter als Vorauszahlung gewährt wird, muss dieser als einmalige Einnahme betrachtet werden. Dies bedeutet, dass er auf das Bürgergeld angerechnet wird, wie das Bundessozialgericht noch zu Hartz IV Zeiten entschied (Az.: B 4 AS 14/20 R). Die Gerichtsentscheidung legt dabei besonderen Wert auf die Unterscheidung zwischen einer Erstattung für tatsächliche Stromkosten und einem Sofortbonus. Während Erstattungen für Stromkosten nicht als Einkommen gelten, trifft dies nicht auf einen Sofortbonus zu, der unabhängig vom Stromverbrauch und ohne spezifischen Verwendungszweck ausgezahlt wird. Anrechnung von Bonuszahlungen und das Zuflussprinzip Die Anrechnung des Bonus auf das Bürgergeld erfolgt gemäß dem Zuflussprinzip. Seit 2023 werden solche Einnahmen im Monat des Zuflusses berücksichtigt. Dies bedeutet, dass ein ausgezahlter Bonus im jeweiligen Monat die Bürgergeldleistungen mindert. Abzug von Freibeträgen und Versicherungspauschale Bevor der Bonus jedoch vollständig angerechnet wird, dürfen bestimmte Beträge abgezogen werden. Hierzu gehören die 30 Euro Versicherungspauschale, Versicherungsbeträge zu Pflichtversicherungen wie etwa die Kfz-Haftpflicht, sowie gegebenenfalls 5 Euro als Mindestbeitrag zur Riester-Rente. Wie wirkt sich der Wechselbonus auf das Bürgergeld aus? Um dies an einem Beispiel zu verdeutlichen: Angenommen, ein Stromanbieter gewährt einen Sofortbonus von 150 Euro. Nach Abzug der Versicherungspauschale, der Kfz-Haftpflicht und dem Riester-Mindestbeitrag bleiben 85 Euro übrig. Diese 85 Euro würden im Monat des Zuflusses die Bürgergeldauszahlung entsprechend reduzieren.

Beitragsbild von: Führerschein trotz Schwerbehinderung: Diese Tipps helfen

29. April 2025

Wer eine Schwerbehinderung hat, muss nicht nur körperliche, sondern auch bürokratische und finanzielle Hürden überwinden. Für viele Menschen mit Behinderung bedeutet Autofahren deswegen nicht nur Flexibilität, sondern auch ein Stück Freiheit. Arzttermine, Arbeit oder soziale Teilhabe – all das wird mit einem eigenen Fahrzeug leichter zugänglich. Doch der Weg dorthin ist komplex, zeitintensiv und mit Unsicherheiten verbunden. Medizinische Eignung: Hürde Nummer eins Bevor die erste Fahrstunde beginnt, steht eine medizinische Prüfung an. Sie soll klären, ob körperliche oder psychische Einschränkungen die Fahreignung beeinflussen. Dabei geht es nicht nur um klare Diagnosen, sondern auch um individuelle Einschätzungen. Problematisch ist dabei die Intransparenz: Welche Maßstäbe gelten? Warum kommen Fachstellen teils zu unterschiedlichen Urteilen? Diese Fragen bleiben für viele unbeantwortet. Hinzu kommt die Suche nach spezialisierten Gutachtern – gerade auf dem Land ein schwieriges Unterfangen. Ohne ein positives Gutachten ist die Fahrerlaubnis aber nicht möglich. Fahrschulen mit Erfahrung: Mangelware in vielen Regionen Ein passendes Ausbildungszentrum zu finden, gestaltet sich nicht immer einfach. Viele Fahrschulen verfügen weder über barrierefreie Fahrzeuge noch über Fahrlehrer mit Erfahrung im Umgang mit Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Betroffene müssen gezielt suchen – und oft weit fahren. Insbesondere in ländlichen Gegenden ist das Angebot stark eingeschränkt. Und auch wenn die technische Ausstattung passt, fehlt es häufig an pädagogischer Sensibilität. Ein Fahrlehrer, der zuhört, anpasst und motiviert, ist für den Lernerfolg entscheidend. Finanzen: Der unterschätzte Stolperstein Ein Führerschein kostet – mit Behinderung oft deutlich mehr. Neben den regulären Gebühren fallen Zusatzkosten für Spezialfahrzeuge, individuelle Fahrstunden oder medizinische Nachweise an. Schnell summiert sich das auf mehrere tausend Euro. Zwar existieren Förderprogramme wie die Kfz-Hilfe des Integrationsamts oder Leistungen der Arbeitsagentur, doch der Zugang ist kompliziert. Viele Anträge erfordern lange Wartezeiten und umfangreiche Nachweise. Unklare Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Kostenträgern sorgen zusätzlich für Verunsicherung. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Urlaub verfällt ohne gültige Schwerbehindertennachweise Schwerbehinderung: Abgelehnter GdB-Bescheid – Was Sie jetzt tun müssen Fahrzeugumbauten: Teuer, technisch – und oft notwendig Ist der Führerschein geschafft, folgt das nächste Kapitel: ein geeignetes Auto. Standardmodelle sind für viele Menschen mit körperlichen Einschränkungen ungeeignet. Lenkradverlagerung, Handbedienung oder Rampen – all das muss oft individuell angepasst werden. Die Kosten dafür liegen je nach Umbau zwischen 5.000 und 30.000 Euro. Zwar übernehmen einige Stellen einen Teil, doch längst nicht immer alles. Außerdem sind spezialisierte Werkstätten rar – und lange Wartezeiten keine Seltenheit. Auch Wartung und Reparatur gestalten sich aufwendiger als bei Serienfahrzeugen. Bürokratie als Geduldsprobe Ob Gutachten, Führerscheinantrag oder Fahrzeugförderung – jeder Schritt erfordert Papierarbeit. Die Vielzahl an Formularen, Fristen und Ansprechpartnern sorgt oft für Verwirrung. Häufig fehlt es an klaren Informationen oder einheitlichen Zuständigkeiten. Ein Beispiel: Ein Antrag auf Kfz-Hilfe muss bei der Arbeitsagentur gestellt werden – außer, der Betroffene ist Rentner, dann ist die DRV zuständig. Solche Details kennen viele nicht, was zu Ablehnungen und Zeitverlust führt. Eine zentrale Beratungsstelle mit klarem Fahrplan wäre dringend nötig. Viele fühlen sich alleingelassen Ein wiederkehrendes Problem: Es fehlt an leicht zugänglichen, verlässlichen Informationen. Weder Fahrschulen noch Ämter stellen umfassende Leitfäden bereit. Menschen mit Behinderung müssen sich durch Foren, Blogs und private Netzwerke kämpfen, um Erfahrungen und Tipps zu sammeln. Dabei wäre eine zentrale Anlaufstelle – etwa bei der Kommune oder online – ein großer Gewinn. Viele Fragen wiederholen sich: Wer bezahlt den Umbau? Wo finde ich barrierefreie Fahrschulen? Welche Fristen gelten für Gutachten? Ein strukturiertes Angebot könnte Zeit sparen und Nerven schonen. Psychischer Druck: Die unterschätzte Belastung Nicht nur das Organisatorische zehrt – auch die emotionale Komponente wird oft vergessen. Die Angst vor Ablehnung, die Auseinandersetzung mit der eigenen Einschränkung und die Sorge um finanzielle Risiken belasten viele stark. Unterstützung durch Beratungsstellen oder Psychologen kann hier helfen, wird aber selten angeboten oder aktiv kommuniziert. Dabei könnte gerade dieser Rückhalt den entscheidenden Unterschied machen.

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Auch private Fahrten können abgesetzt werden

29. April 2025

Menschen mit Schwerbehinderung haben die Möglichkeit, Fahrtkosten für Privatfahrten steuerlich abzusetzen. Seit dem Steuerjahr 2021 gibt es Pauschbeträge, die die Steuererklärung erheblich vereinfachen. Dies ist eine Erleichterung für viele Menschen mit einer Behinderung, da in der Regel private Fahrtkosten, wie zum Beispiel der Weg zum Supermarkt, nicht absetzbar sind. Diese Regelung betrifft behinderungsbedingte Fahrten, also Fahrten zu Behörden oder zum Einkaufen, die zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag abgesetzt werden können. Was hat sich seit 2021 geändert? Seit dem Steuerjahr 2021 sind zwei Fahrtkostenpauschalen für Menschen mit Behinderung gesetzlich verankert. Diese Pauschalen berücksichtigen unterschiedliche Grade und Schwere der Behinderung, wie sie im amtlichen Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Diese Änderungen ermöglichen es, Fahrtkosten ohne detaillierten Nachweis der entstandenen Kosten geltend zu machen. Welche Pauschbeträge gibt es? Es gibt zwei Hauptpauschalen: 900 Euro Pauschale: Für Menschen mit einer Geh- und Stehbehinderung, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 vorliegt oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) im Behindertenausweis. Diese Pauschale deckt Fahrtkosten von bis zu 3.000 Kilometern pro Jahr ab. 4.500 Euro Pauschale: Für Menschen mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "Bl" (blind), "TBl" (taubblind) oder "H" (hilflos) im Behindertenausweis. Diese höhere Pauschale deckt Fahrtkosten von bis zu 15.000 Kilometern pro Jahr ab. Diese Pauschalen ermöglichen es, Fahrtkosten ohne spezifischen Nachweis in der Steuererklärung geltend zu machen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Für die 900 Euro Pauschale muss der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis entsprechend eingetragen sein: GdB von 80: Geh- und Stehbehinderung GdB von 70 mit Merkzeichen "G": Erheblich gehbehindert Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Finanzamt nicht, ob tatsächlich Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro entstanden sind. Der Pauschbetrag wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt. Für die 4.500 Euro Pauschale müssen eines der Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein. Diese Pauschale ermöglicht es ebenfalls, ohne Nachweis der tatsächlichen Fahrtkosten, diese steuerlich geltend zu machen. Lesen Sie auch: Schwerbehinderung: Schwerbehinderte müssen weniger oder keine KFZ-Steuern zahlen Können Eltern die Pauschale für ihre Kinder nutzen? Ja, die Fahrtkostenpauschale kann auch auf die Eltern eines Kindes mit Behinderung übertragen werden, sofern das Kind an den Fahrten teilgenommen hat. Dies erleichtert es Familien, die häufig für ihre Kinder mit Behinderung fahren müssen. Was galt bis 2020? Bis einschließlich des Steuerjahres 2020 konnten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" Privatfahrten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen. Diese Regelung galt jedoch nur für einen angemessenen Rahmen von 3.000 Kilometern pro Jahr und für unvermeidbare Privatfahrten. Für Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" galt ein Rahmen von 15.000 Kilometern pro Jahr. Damals mussten Steuerzahler dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie tatsächlich diese Fahrleistungen hatten. Was ist mit krankheitsbedingten Fahrten? Krankheitsbedingte Fahrten, wie zum Beispiel zu Ärzten, Massagen oder zur Krankengymnastik, können unabhängig von einer Behinderung von der Steuer abgesetzt werden. Diese Kosten sind zusätzlich zu den behinderungsbedingten Fahrtkosten absetzbar. Welche Verkehrsmittel dürfen genutzt werden? Es spielt keine Rolle, ob das eigene Auto, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Allerdings kürzte das Finanzamt die entsprechenden Kilometerpauschalen um die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Beitragsbild von: Jobcenter strich Bürgergeld trotz Angst und Attest

29. April 2025

R. – die Betroffene möchte ihren Namen nicht öffentlich machen – lebte seit Jahren mit ärztlich diagnostizierten Depressionen und Angststörungen. Ein Facharzt hatte dem Jobcenter schriftlich bestätigt, dass sie arbeitsunfähig ist. Der Verein Sanktionsfrei schreibt: "R. lebt mit Depressionen und Angststörungen und ist deshalb arbeitsunfähig. Eine ärztliche Bescheinigung lag dem Jobcenter vor." Trotzdem stellte die Behörde Ende ihr Bürgergeld samt Mietanteil ein, weil sie auf mehrere Schreiben nicht geantwortet und einen Meldetermin verpasst hatte. Damit entfielen von einem Tag auf den anderen nicht nur ihr Lebensunterhalt, sondern auch die Warmmiete. Innerhalb weniger Wochen entstanden Mietrückstände; die Angstzustände verschärften sich, weil R. den Verlust der Wohnung fürchtete. Jobcenter streicht Leistungen kürzen, obwohl ein ärztliches Attest vorliegt Das Bürgergeld-Gesetz schreibt Leistungsberechtigten umfangreiche Mitwirkungspflichten vor. Wer Termine versäumt oder Unterlagen nicht rechtzeitig nachreicht, riskiert seit der Reform von Februar 2025 Sanktionen von bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs; bei wiederholten „Meldeversäumnissen“ kann sogar die Unterkunftskostenübernahme zeitweilig entfallen. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht 2019 verfügt, dass Kürzungen, die das soziokulturelle Existenzminimum gefährden, nur in eng begrenzten Fällen zulässig sind. Doch die Praxis zeigt: Selbst ärztliche Bescheinigungen schützen psychisch Erkrankte nicht zuverlässig vor drastischen Einschnitten. Viele Betroffene können Briefe oder Eingliederungsvereinbarungen schon aus Krankheitsgründen nicht fristgerecht bearbeiten – und genau dieses Versäumnis löst die Sanktion aus. Sanktion verstärken Ängste Während die Gesetzesbegründung von „Motivationsanreizen“ spricht, schildern Betroffene und Beratungsstellen einen gegenteiligen Effekt: Leistungsstopps verstärken Gefühle von Ohnmacht und existenzieller Angst, verschlechtern den Gesundheitszustand und erhöhen das Risiko für Wohnungslosigkeit. R.s Fall bestätigt diese Dynamik. Ohne Rücklagen musste sie zwischen Lebensmitteln, Heizkosten und Mietzahlung abwägen – Stressoren, die in der Depressionsforschung als Trigger für Krisen gelten. Verein hilft gegen die Ohnmacht gegenüber dem Jobcenter R. wandte sich an Sanktionsfrei e.V., einen gemeinnützigen Verein, der Betroffene unterstützt und gegen Sanktionen vorgeht. Der Anwalt, der von dem Verein engagiert wurde, stellte zunächst einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X – ein rechtliches Mittel, das auch nach Ablauf von Widerspruchsfristen rechtswidrige Bescheide korrigieren kann. Wird darüber nicht zügig entschieden, bleibt der Weg in das einstweilige Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht, um eine schnelle vorläufige Auszahlung zu erzwingen. Genau diesen Weg beschritt die Anwältin – und das Gericht gab ihr Recht: R. erhält seit März 2025 wieder Bürgergeld samt rückwirkender Mietzahlungen. Wie überbrückt man eine Leistungslücke, wenn Gerichte Wochen brauchen? Weil Juristen wissen, dass selbst eilbedürftige Verfahren Zeit kosten, unterhält Sanktionsfrei einen „Solitopf“ – ein Crowdfunding-finanziertes Budget für zinslose Überbrückungshilfen. Daraus bekam R. einen Vorschuss, der die Miete sicherte und Lebensmittel finanzierte. Vereine müssen Versagen der Jobcenter ausbügeln Der Fall zeigt ein Paradox: Obwohl das Bürgergeld das Existenzminimum garantieren soll, braucht es zivilgesellschaftliche Hilfsfonds, um Lücken zu stopfen, die das System selbst erzeugt. Vereine wie Sanktionsfrei füllen nicht nur finanzielle, sondern auch strukturelle Leerräume – etwa durch niedrigschwellige Beratung, psychosoziale Begleitung und strategische Prozessführung.

Beitragsbild von: Rente: Genialer Tipp für Rentner: 30 Prozent weniger bei der Kfz-Versicherung zahlen

29. April 2025

Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox kostet ein Vollkasko-Schutz einen 65-jährigen Fahrer im Schnitt rund 16 Prozent mehr als einen zehn Jahre jüngeren Autofahrer; jenseits des 85. Geburtstags liegt die Mehrbelastung bei bis zu 145 Prozent. Ähnliches ermittelte die Stiftung Warentest: 80-Jährige zahlen laut ihrer Auswertung im Durchschnitt doppelt so viel wie 55-Jährige. Dennoch gibt es Möglichkeiten, dass Rentner bei der KFZ-Versicherung sparen können. Versicherer verweisen auf das wachsende Schadensrisiko im Alter Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ermittelt Jahr für Jahr, dass Seniorinnen und Senioren pro gefahrenem Kilometer häufiger in Unfälle verwickelt sind als die Altersgruppe zwischen 30 und 60 Jahren. Dieses erhöhte Schadenaufkommen schlägt sich direkt in den Kalkulationsmodellen nieder. Ist das legal oder doch Altersdiskriminierung? Die Kritik, höhere Tarife seien eine unzulässige Benachteiligung älterer Menschen, weist die Branche zurück – mit Rückendeckung der Finanzaufsicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hält altersabhängige Zuschläge dann für rechtmäßig, wenn sie auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen basieren und damit risikoadäquat sind Welche Folgen das hat zeigt ein konkretes Beispiel Ein 80-jähriger Modellkunde aus Essen, ausgestattet mit drei Jahrzehnten unfallfreier Fahrpraxis und einer Garage für seinen Mercedes C 200, käme laut einer Musterberechnung bei Verivox auf rund 1 285 Euro Jahresbeitrag. Simuliert man denselben Tarif für den 25 Jahre jüngeren Sohn, fällt der Beitrag nahezu um die Hälfte. Das Praxisbeispiel zeigt, wie stark das Lebensalter allein den Preis treiben kann – selbst wenn alle anderen Merkmale identisch bleiben. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: 22.000 Euro Zuschuss für das eigene Auto beantragen Erster Hebel Anbieterwechsel und vergleichen Ein erster Hebel ist die Wahl des Anbieters. Während manche Gesellschaften Altersaufschläge aggressiv einpreisen, kalkulieren andere deutlich moderater. Wer seinen Tarif Jahr für Jahr vergleicht – idealerweise mit denselben Eckdaten bei mehreren Portalen und direkt beim Versicherer – kann dreistellige Beträge einsparen, ohne den Schutzumfang zu schmälern. Mit dem„Kinder-Trick“ KFZ-Versicherung sparen – und funktioniert er wirklich? Der juristisch saubere, aber wenig bekannte Weg führt über die Police eines jüngeren Familienmitglieds. Lässt ein Senior sein Fahrzeug auf ein Kind oder Enkelkind versichern und überträgt zugleich seine erworbene Schadenfreiheitsklasse, sinkt die Prämie teilweise dramatisch. Eine Auswertung der Welt am Sonntag beziffert das Sparpotenzial auf bis zu 54 Prozent. Entscheidend ist, dass der ältere Fahrer als regelmäßiger Nutzer eingetragen wird; Fahrzeughalter muss er nicht notwendigerweise sein, sodass eine kostenpflichtige Ummeldung entfällt. Achtung Fallstricke Aber der Reihe nach: Wer die Schadenfreiheitsklasse überträgt, verschenkt sie endgültig – eine Rückübertragung ist ausgeschlossen. Zieht das Kind ins Ausland oder entscheidet sich später für ein eigenes Fahrzeug, wäre der Senior bei einer Neuanmeldung wieder Einsteiger ohne Rabatt. Außerdem fragen manche Versicherer nach dem hauptsächlichen Fahrerprofil; weichen Angaben und Realität zu stark voneinander ab, droht Leistungskürzung im Schadenfall. Welche Optionen bleiben, wenn weder Wechsel noch Kinderlösung möglich sind? Bleibt das Fahrzeug unverändert auf den Senior versichert, greifen klassische Optimierungsansätze: eine moderate Erhöhung der Selbstbeteiligung, Verzicht auf die teure Vollkasko bei älteren Autos, oder die Bindung an eine Partnerwerkstatt. Wer selten fährt, kann prüfen, ob der Versicherer eine niedrigere Kilometerklasse akzeptiert. Wichtig ist, jede Änderung schriftlich bestätigen zu lassen und die Laufleistung ehrlich anzugeben. Fazit für Rentnerinnen und Rentner am Steuer? Autofahren bleibt Freiheit, kostet im Alter aber spürbar mehr. Wer den Markt beobachtet, Tarife aktiv vergleicht und gegebenenfalls den „Kinder-Trick“ nutzt, kann den Alterszuschlag deutlich abfedern. Unterm Strich zeigt sich: Die Prämie ist nicht in Stein gemeißelt, sondern das Ergebnis verhandelbarer Parameter. Je informierter der Versicherte, desto niedriger die Rechnung – und desto größer der Spielraum im Budget für gestiegene Energie-, Lebensmittel- und Gesundheitskosten.

Beitragsbild von: Krankengeld, dann Blockfrist und wieder Krankengeld

29. April 2025

Wer länger ausfällt, erlebt nicht nur Sorgen, sondern schnell ein Dickicht aus Fachbegriffen, Gesetzesparagrafen und scheinbar widersprüchlichen Fristen. Der häufigste Stolperstein ist die Annahme, dass jede neue Krankschreibung automatisch ein frisches Zeit- und Zahlungskonto beim Krankengeld eröffnet. Tatsächlich steuert § 48 SGB V den Anspruch mit klaren, aber komplex wirkenden Regeln – und genau hier setzen viele Irrtümer an. Sobald eine Ärztin oder ein Arzt die erste Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A feststellt, beginnt im Hintergrund eine dreijährige Blockfrist zu laufen. Innerhalb dieses 36-Monats-Fensters dürfen für dieselbe Diagnose höchstens 78 Wochen Krankengeld fließen. Die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wird dabei mitgezählt, sodass Betroffene real maximal 72 Wochen Geld von der Krankenkasse erhalten. Erst mit Ablauf der Blockfrist kann wegen derselben Erkrankung wieder ein neuer Anspruch entstehen. Entsteht mit jeder neuen Diagnose automatisch ein neuer Anspruch? Tritt während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine zweite Krankheit hinzu, bildet diese Diagnose zwar eine eigene Blockfrist – sie verlängert jedoch nicht den laufenden Zahlungszeitraum. Der Gesetzgeber sieht die hinzugekommene Erkrankung als „Teil des Gesamtleidens“: Beide Diagnosen teilen bis zum Ende der ursprünglichen 78 Wochen dasselbe Schicksal. Der Anspruch endet also, obwohl nun zwei Krankheitsbilder vorliegen. Gibt es Ausnahmen, in denen eine Zweiterkrankung doch ein neues Zeitkonto startet? Nur wenn zwischen den beiden Leiden eine echte Zäsur liegt – etwa eine Phase ohne Krankengeld und ohne Krankschreibung, in der die versicherte Person arbeitet, Urlaub nimmt oder der Arbeitsvermittlung voll zur Verfügung steht – kann Krankheit B ein eigenständiges, neues Zeitfenster eröffnen. Das setzt voraus, dass beide Diagnosen kausal unabhängig sind und sich ihre Symptome nicht überlappen. Erst dann beginnt für die zweite Krankheit eine eigene dreijährige Blockfrist samt erneut möglicher 78-Wochen-Zahlung. Unterbrechungen, Urlaubstage und die Sechs-Monats-Regel Besonders heikel ist die Frage, wann nach Aussteuerung erneut Krankengeld für dieselbe Krankheit fließen kann. Hier gilt eine doppelte Hürde: Nach dem Ende der ersten Blockfrist müssen Betroffene mindestens sechs Monate lang weder wegen dieser Diagnose krankgeschrieben noch arbeitsunfähig gewesen sein – und sie müssen in diesem Zeitraum erwerbstätig gewesen oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Erst dann lebt der Anspruch wieder auf, sobald eine neue Blockfrist startet. Lesen Sie auch: - Statt Rente: Betrug, wenn man das höhere Krankengeld behält? Wann endet die Blockfrist endgültig – und wie geht es danach weiter? Läuft die dreijährige Frist ab, ohne dass ein neuer Krankengeldanspruch entsteht, ruht der Leistungs­bereich der Krankenkasse vorerst. In der Praxis schließen sich oft Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) oder – bei dauerhaften Einschränkungen – Reha- oder Renten­verfahren an. Die Krankenkasse kann Betroffene außerdem frühzeitig auffordern, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen, wenn die medizinische Perspektive eine Rückkehr in den Job unwahrscheinlich macht. Ein Beispiel aus der Praxis Sabine K., 44 Jahre alt und Sachbearbeiterin in einem mittelständischen Betrieb, wird am 3. April 2023 wegen einer schweren Depression arbeitsunfähig geschrieben. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung ihres Arbeitgebers springt die Krankenkasse ein; ab 16. Mai 2023 erhält Sabine Krankengeld. Mit dem ersten Attest beginnt zugleich die dreijährige Blockfrist, die bis 2. April 2026 läuft. Innerhalb dieser 36 Monate darf Sabine für die Depression höchstens 78 Wochen Krankengeld beziehen – in ihrem Fall bis 21. August 2024. Verlauf – eine zweite Krankheit tritt hinzu Im Herbst 2023 entwickelt Sabine zusätzlich ein chronisches Schulterleiden. Ihre Ärztin bescheinigt am 10. Oktober 2023 eine neue Arbeitsunfähigkeit mit der Hauptdiagnose „Impingement-Syndrom der rechten Schulter“. Formal entsteht damit eine zweite Blockfrist, die bis 9. Oktober 2026 läuft. Trotzdem ändert sich an Sabines Zahlungsstrom nichts: Die Krankenkasse zahlt weiter dieselbe Leistung, weil das ursprüngliche Zeitkonto der Depression unverändert maßgeblich bleibt. Der Anspruch endet weiterhin am 21. August 2024 – unabhängig davon, dass nun zwei Blockfristen parallel laufen. Unterbrechung – die Chance auf einen neuen Anspruch Im Frühjahr 2024 stabilisiert sich Sabines psychischer Zustand. Ihre Ärztin hebt die Krankschreibung zum 31. März auf. Sabine nimmt zwei Wochen Resturlaub, arbeitet ab 15. April wieder in Teilzeit und erhält somit weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld. Am 3. Mai 2024 erleidet sie jedoch einen Meniskusriss im linken Knie – eine Diagnose ohne Zusammenhang zu Depression oder Schulter. Die Orthopädin schreibt sie erneut arbeitsunfähig. Hier greift jetzt die Besonderheit: Weil zwischen dem Ende der alten AU (31. März) und der neuen Krankschreibung (3. Mai) mehr als ein Tag ohne Krankengeld lag, beginnt für den Meniskusriss eine eigenständige Blockfrist. Für diese neue Krankheit kann Sabine ab 17. Mai 2024 – nach der regulären sechswöchigen Lohnfortzahlung – weitere 78 Wochen Krankengeld erhalten, obwohl das Zeitkonto der Depression im August schon erschöpft ist. Ergebnis – zwei Zeitkonten, zwei Enddaten Für ihre Depression endet der Anspruch endgültig am 21. August 2024. Für das Knieleiden läuft eine zweite Blockfrist bis 2. Mai 2027, innerhalb derer Sabine – sollte die Genesung länger dauern – nochmals bis zu 78 Wochen Krankengeld beziehen darf. Das Beispiel zeigt, wie ausschlaggebend eine echte Unterbrechung ohne Krankengeld und eine klare medizinische Trennung der Diagnosen sind, um einen neuen Leistungsanspruch auszulösen. Warum sollten Betroffene sich professionelle Hilfe holen? Ob Unterbrechungszeiten anerkannt werden, Diagnosen als eigenständig gelten oder Fristen exakt gezählt werden, entscheidet im Zweifel über tausende Euro. Schon kleine Formfehler – etwa ein verspätetes Attest – können den Zahlungsfluss kappen. Versicherte, die sich frühzeitig von Sozialverbänden, Krankenkassen, Beratungsstellen oder spezialisierten Anwältinnen beraten lassen, sichern ihre Rechte und vermeiden teure Versäumnisse. Gerade weil Blockfristen parallel laufen können und jede Diagnose juristisch bewertet wird, ist fachkundige Begleitung der sicherste Weg, finanzielle Einbußen zu verhindern.

Beitragsbild von: Rente: Dieser Rechenfehler kann hunderte Euro kosten

29. April 2025

Das Rentensystem ist kompliziert, und gerade bei der vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen kommt es schnell zu Fehlern in der Berechnung. Diese wirken sich dann nicht nur einmalig aus, sondern dauerhaft, und sie lassen sich nicht im Nachhinein korrigieren. Der Rentenexperte Peter Knöppel warnt: „Vielen Versicherten passiert bei der Planung und Vorbereitung zum Start in den Ruhestand ein folgenschwerer Fehler, den sie meist erst ab Beginn der Rente bemerken. Es ist ein Rechenfehler, der die Rente dauerhaft schmälert, und das um bis zu 416 Euro im Monat. Wer diesen Denkfehler macht, zahlt im Ruhestand einen hohen Preis.“ Die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte Die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte ermöglicht es denjenigen, die 35 Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung nachweisen, bis zu vier Jahre früher in Ruhestand zu gehen. Dafür müssen Sie allerdings Abschläge leisten, und diese betragen 0,3 Prozent pro Monat. Bei maximal möglichen 48 Kalendermonaten sind das also 14,4 Prozent, die Sie jeden Monat weniger an Rente erhalten. Hier erläutert Knöppel einen häufigen Rechenfehler bei der Planung der eigenen Rente. Und dieser liegt an der Fehlkalkulation der 14,4 Prozent anhand der Rentenhöhe. Ein teures Missverständnis Tausende rechnen hier, laut Knöppel, falsch, weil sie den voraussichtlichen Wert der Rente bei der Regelaltersgrenze von bald 67 Jahren zur Grundlage der Berechnung nehmen. Der Rentenanwalt erläutert: „Dies ist aber falsch. Der richtige Basiswert für die Berechnung des Abschlages ist die Höhe der Rente, die bei Beginn des 63. Lebensjahres vorliegt und davon werden die 14,4 % abgezogen.“ Früher in Rente bedeutet weniger Beiträge Wer mit der Altersrente für langjährig Versicherte vier Jahre früher in Rente geht, leistet nicht nur die vollen Abschläge, sondern zahlt auch vier Jahre weniger Beiträge in die Rentenversicherung ein. Bereits ohne Abschläge fällt die vorzeitige Rente also deutlich niedriger aus als die Altersrente zur Regelaltersgrenze. Wer sich also für eine vorzeitige Rente mit Abschlägen entscheidet und erwartet, die voraussichtliche Rente zur Regelaltersgrenze zu bekommen und davon dann die Abschläge abzieht, erlebt eine böse Überraschung. Ein Rechenbeispiel Knöppel denkt als Beispiel jemand aus dem Jahrgang 1964, der regulär 2031 mit 67 Jahren in Rente gehen würde, diese aber als langjährig Versicherter mit 14,4 Prozent Abschlag auf das Jahr 2027 mit 63 Jahren vorziehen möchte. In Knöppels Beispiel liegt seine Rente laut Rentenauskunft zum 67. Lebensjahr nach 47 Jahren Arbeit und einem Rentenpunkt pro Jahr bei 1.917,13 Euro (bei einem Rentenwert von 40,79 Euro). Fälschlich nimmt der Betroffene jetzt diese 1.917,13 Euro zur Grundlage, zieht von ihnen 14,4 Prozent ab und kommt im Ergebnis auf 1.641,06 Euro. Diese hat er im Kopf als monatliche Rente, wenn er vier Jahre früher in den Ruhestand geht. Doch die Rechnung ist falsch. Lesen Sie auch: Bei Schulden kann die Rente gepfändet werden – jedoch nur bis zu diesem Betrag Rente: Digitaler Rentenausweis mit gravierenden Folgen für viele Rentner Vier Jahre weniger Beiträge Er hätte bei einem Rentenpunkt pro Jahr nämlich vier Rentenpunkte abziehen müssen, die ihm bei der um vier Jahre vorgezogenen Rente fehlen. In Wirklichkeit hätte er nicht 47 Entgeltpunkte, sondern nur 43. Ohne Abschläge würde seine vorzeitige Rente 1.753,97 Euro betragen. Die 14,4 Prozent müsste er von dieser Summe abziehen. Seine vorzeitige Rente mit Abschlägen würde also bei 1.501,40 Euro liegen. Er hätte also in Wirklichkeit 139,64 Euro weniger, als er angenommen hatte. Im Vergleich zur Regelaltersrente, wenn er also bis 67 regulär gearbeitet hätte, würde er sogar rund 416,00 Euro weniger pro Monat bekommen, zeigt Knöppel. Der Fehler ist nicht revidierbar Hochproblematisch ist für Betroffene, die sich auf diese Art verrechnet haben, dass sie den Fehler nicht korrigieren können. Wer sich für eine Rentenform entschieden hat, kann dies nicht rückgängig machen. Wenn Sie also erst bei der Überweisung Ihrer ersten Rente entdecken, dass Sie die Einbußen falsch kalkulierten, dann ist es zu spät. Sie müssen dann für den Rest Ihres Lebens mit weniger Geld pro Monat auskommen, als Sie erwartet hatten. Was können Sie tun? Knöppel rät, die letzten Jahre vor der Rente strategisch zu planen, sich also mit professioneller Beratung ausrechnen zu lassen, welche Vorteile und welche Nachteile welches Rentenmodell für Sie bietet. Verbunden mit der jährlich erhöhten Regelaltersgrenze zum Renteneintritt denken mehr Arbeitnehmer darüber nach, vorzeitig in den Ruhestand einzutreten und dafür Abschläge in Kauf zu nehmen. Bei vielen lässt die Leistung im Alter nach. Sie denken, es sei besser, etwas weniger Geld zu haben und sich dafür nicht mehr zu einer Arbeit quälen zu müssen, die sie nicht mehr so erfüllen wie in jungen Jahren. Doch bei einer Rente, die ohnehin kaum zum Leben reicht, gehen die Einschnitte durch die Abschläge an die Substanz. Vielen ist nicht bewusst, dass es auch andere Möglichkeiten als die vorzeitige Rente mit Abschlägen gibt, um den Übergang zu gestalten. So könnten Sie zum Beispiel in Altersteilzeit gehen, und sogar in einem Minijob würden Sie nach wie vor Beiträge in die Rentenkasse einzahlen. Planen Sie also Ihre Rente frühzeitig und lassen Sie sich von Fachleuten beraten, die Ihnen auch Rechenfehler wie die im Beispiel genannten zeigen können.

Beitragsbild von: Bei Schulden kann die Rente gepfändet werden - jedoch nur bis zu diesem Betrag

29. April 2025

Was viele Menschen nicht wissen: Auch Renten sind vor Pfändungen nicht sicher. Allerdings gibt es Pfändungsfreigrenzen, die das Existenzminimum sichern und die Erfüllung von Unterhaltspflichten ermöglichen. Pfändungsgrenze für Renten Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach der Höhe der Rente und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Für Personen ohne Unterhaltspflichten liegt die Pfändungsfreigrenze bei einem monatlichen Einkommen von bis 1.499,99 Euro. Das bedeutet, dass Beträge bis zu dieser Grenze nicht gepfändet werden können. Bei einer monatlichen Rente von rund 1.500 Euro können beispielsweise nur rund 90 Euro im Monat gepfändet werden. Pfändungstabelle: Bis zu diesem Betrag kann die Rente gepfändet werden Die Pfändungstabelle wird gemäß § 850c Abs. 2a ZPO jährlich angepasst. Hier die aktuelle Tabelle, die seit 1. Juli 2024 bis zum 1. Juli 2025 gültig ist. Nettoeinkommen (Euro) Pfändungsbetrag (Anzahl unterhaltspflichtige Personen) 0 1 2 3 4 5 0,00 bis 1.499,99 0 0 0 0 0 0 1.500,00 bis 1.509,99 5,78 0 0 0 0 0 1.510,00 bis 1.519,99 12,78 0 0 0 0 0 1.520,00 bis 1.529,99 19,78 0 0 0 0 0 1.530,00 bis 1.539,99 26,78 0 0 0 0 0 1.540,00 bis 1.549,99 33,78 0 0 0 0 0 1.550,00 bis 1.559,99 40,78 0 0 0 0 0 1.560,00 bis 1.569,99 47,78 0 0 0 0 0 1.570,00 bis 1.579,99 54,78 0 0 0 0 0 1.580,00 bis 1.589,99 61,78 0 0 0 0 0 1.590,00 bis 1.599,99 68,78 0 0 0 0 0 1.600,00 bis 1.609,99 75,78 0 0 0 0 0 1.610,00 bis 1.619,99 82,78 0 0 0 0 0 1.620,00 bis 1.629,99 89,78 0 0 0 0 0 1.630,00 bis 1.639,99 96,78 0 0 0 0 0 1.640,00 bis 1.649,99 103,78 0 0 0 0 0 1.650,00 bis 1.659,99 110,78 0 0 0 0 0 1.660,00 bis 1.669,99 117,78 0 0 0 0 0 1.670,00 bis 1.679,99 124,78 0 0 0 0 0 1.680,00 bis 1.689,99 131,78 0 0 0 0 0 1.690,00 bis 1.699,99 138,78 0 0 0 0 0 1.700,00 bis 1.709,99 145,78 0 0 0 0 0 1.710,00 bis 1.719,99 152,78 0 0 0 0 0 1.720,00 bis 1.729,99 159,78 0 0 0 0 0 1.730,00 bis 1.739,99 166,78 0 0 0 0 0 1.740,00 bis 1.749,99 173,78 0 0 0 0 0 1.750,00 bis 1.759,99 180,78 0 0 0 0 0 1.760,00 bis 1.769,99 187,78 0 0 0 0 0 1.770,00 bis 1.779,99 194,78 0 0 0 0 0 1.780,00 bis 1.789,99 201,78 0 0 0 0 0 1.790,00 bis 1.799,99 208,78 0 0 0 0 0 1.800,00 bis 1.809,99 215,78 0 0 0 0 0 1.810,00 bis 1.819,99 222,78 0 0 0 0 0 1.820,00 bis 1.829,99 229,78 0 0 0 0 0 1.830,00 bis 1.839,99 236,78 0 0 0 0 0 1.840,00 bis 1.849,99 243,78 0 0 0 0 0 1.850,00 bis 1.859,99 250,78 0 0 0 0 0 1.860,00 bis 1.869,99 257,78 0 0 0 0 0 1.870,00 bis 1.879,99 264,78 0 0 0 0 0 1.880,00 bis 1.889,99 271,78 0 0 0 0 0 1.890,00 bis 1.899,99 278,78 0 0 0 0 0 1.900,00 bis 1.909,99 285,78 0 0 0 0 0 1.910,00 bis 1.919,99 292,78 0 0 0 0 0 1.920,00 bis 1.929,99 299,78 0 0 0 0 0 1.930,00 bis 1.939,99 306,78 0 0 0 0 0 1.940,00 bis 1.949,99 313,78 0 0 0 0 0 1.950,00 bis 1.959,99 320,78 0 0 0 0 0 1.960,00 bis 1.969,99 327,78 0 0 0 0 0 1.970,00 bis 1.979,99 334,78 0 0 0 0 0 1.980,00 bis 1.989,99 341,78 0 0 0 0 0 1.990,00 bis 1.999,99 348,78 0 0 0 0 0 2.000,00 bis 2.009,99 355,78 0 0 0 0 0 2.010,00 bis 2.019,99 362,78 0 0 0 0 0 2.020,00 bis 2.029,99 369,78 0 0 0 0 0 2.030,00 bis 2.039,99 376,78 0 0 0 0 0 2.040,00 bis 2.049,99 383,78 0 0 0 0 0 2.050,00 bis 2.059,99 390,78 0 0 0 0 0 2.060,00 bis 2.069,99 397,78 3,41 0 0 0 0 2.070,00 bis 2.079,99 404,78 8,41 0 0 0 0 2.080,00 bis 2.089,99 411,78 13,41 0 0 0 0 2.090,00 bis 2.099,99 418,78 18,41 0 0 0 0 2.100,00 bis 2.109,99 425,78 23,41 0 0 0 0 2.110,00 bis 2.119,99 432,78 28,41 0 0 0 0 2.120,00 bis 2.129,99 439,78 33,41 0 0 0 0 2.130,00 bis 2.139,99 446,78 38,41 0 0 0 0 2.140,00 bis 2.149,99 453,78 43,41 0 0 0 0 2.150,00 bis 2.159,99 460,78 48,41 0 0 0 0 2.160,00 bis 2.169,99 467,78 53,41 0 0 0 0 2.170,00 bis 2.179,99 474,78 58,41 0 0 0 0 2.180,00 bis 2.189,99 481,78 63,41 0 0 0 0 2.190,00 bis 2.199,99 488,78 68,41 0 0 0 0 2.200,00 bis 2.209,99 495,78 73,41 0 0 0 0 2.210,00 bis 2.219,99 502,78 78,41 0 0 0 0 2.220,00 bis 2.229,99 509,78 83,41 0 0 0 0 2.230,00 bis 2.239,99 516,78 88,41 0 0 0 0 2.240,00 bis 2.249,99 523,78 93,41 0 0 0 0 2.250,00 bis 2.259,99 530,78 98,41 0 0 0 0 2.260,00 bis 2.269,99 537,78 103,41 0 0 0 0 2.270,00 bis 2.279,99 544,78 108,41 0 0 0 0 2.280,00 bis 2.289,99 551,78 113,41 0 0 0 0 2.290,00 bis 2.299,99 558,78 118,41 0 0 0 0 2.300,00 bis 2.309,99 565,78 123,41 0 0 0 0 2.310,00 bis 2.319,99 572,78 128,41 0 0 0 0 2.320,00 bis 2.329,99 579,78 133,41 0 0 0 0 2.330,00 bis 2.339,99 586,78 138,41 0 0 0 0 2.340,00 bis 2.349,99 593,78 143,41 0 0 0 0 2.350,00 bis 2.359,99 600,78 148,41 0 0 0 0 2.360,00 bis 2.369,99 607,78 153,41 0 0 0 0 2.370,00 bis 2.379,99 614,78 158,41 1,62 0 0 0 2.380,00 bis 2.389,99 621,78 163,41 5,62 0 0 0 2.390,00 bis 2.399,99 628,78 168,41 9,62 0 0 0 2.400,00 bis 2.409,99 635,78 173,41 13,62 0 0 0 2.410,00 bis 2.419,99 642,78 178,41 17,62 0 0 0 2.420,00 bis 2.429,99 649,78 183,41 21,62 0 0 0 2.430,00 bis 2.439,99 656,78 188,41 25,62 0 0 0 2.440,00 bis 2.449,99 663,78 193,41 29,62 0 0 0 2.450,00 bis 2.459,99 670,78 198,41 33,62 0 0 0 2.460,00 bis 2.469,99 677,78 203,41 37,62 0 0 0 2.470,00 bis 2.479,99 684,78 208,41 41,62 0 0 0 2.480,00 bis 2.489,99 691,78 213,41 45,62 0 0 0 2.490,00 bis 2.499,99 698,78 218,41 49,62 0 0 0 2.500,00 bis 2.509,99 705,78 223,41 53,62 0 0 0 2.510,00 bis 2.519,99 712,78 228,41 57,62 0 0 0 2.520,00 bis 2.529,99 719,78 233,41 61,62 0 0 0 2.530,00 bis 2.539,99 726,78 238,41 65,62 0 0 0 2.540,00 bis 2.549,99 733,78 243,41 69,62 0 0 0 2.550,00 bis 2.559,99 740,78 248,41 73,62 0 0 0 2.560,00 bis 2.569,99 747,78 253,41 77,62 0 0 0 2.570,00 bis 2.579,99 754,78 258,41 81,62 0 0 0 2.580,00 bis 2.589,99 761,78 263,41 85,62 0 0 0 2.590,00 bis 2.599,99 768,78 268,41 89,62 0 0 0 2.600,00 bis 2.609,99 775,78 273,41 93,62 0 0 0 2.610,00 bis 2.619,99 782,78 278,41 97,62 0 0 0 2.620,00 bis 2.629,99 789,78 283,41 101,62 0 0 0 2.630,00 bis 2.639,99 796,78 288,41 105,62 0 0 0 2.640,00 bis 2.649,99 803,78 293,41 109,62 0 0 0 2.650,00 bis 2.659,99 810,78 298,41 113,62 0 0 0 2.660,00 bis 2.669,99 817,78 303,41 117,62 0 0 0 2.670,00 bis 2.679,99 824,78 308,41 121,62 0 0 0 2.680,00 bis 2.689,99 831,78 313,41 125,62 0,38 0 0 2.690,00 bis 2.699,99 838,78 318,41 129,62 3,38 0 0 2.700,00 bis 2.709,99 845,78 323,41 133,62 6,38 0 0 2.710,00 bis 2.719,99 852,78 328,41 137,62 9,38 0 0 2.720,00 bis 2.729,99 859,78 333,41 141,62 12,38 0 0 2.730,00 bis 2.739,99 866,78 338,41 145,62 15,38 0 0 2.740,00 bis 2.749,99 873,78 343,41 149,62 18,38 0 0 2.750,00 bis 2.759,99 880,78 348,41 153,62 21,38 0 0 2.760,00 bis 2.769,99 887,78 353,41 157,62 24,38 0 0 2.770,00 bis 2.779,99 894,78 358,41 161,62 27,38 0 0 2.780,00 bis 2.789,99 901,78 363,41 165,62 30,38 0 0 2.790,00 bis 2.799,99 908,78 368,41 169,62 33,38 0 0 2.800,00 bis 2.809,99 915,78 373,41 173,62 36,38 0 0 2.810,00 bis 2.819,99 922,78 378,41 177,62 39,38 0 0 2.820,00 bis 2.829,99 929,78 383,41 181,62 42,38 0 0 2.830,00 bis 2.839,99 936,78 388,41 185,62 45,38 0 0 2.840,00 bis 2.849,99 943,78 393,41 189,62 48,38 0 0 2.850,00 bis 2.859,99 950,78 398,41 193,62 51,38 0 0 2.860,00 bis 2.869,99 957,78 403,41 197,62 54,38 0 0 2.870,00 bis 2.879,99 964,78 408,41 201,62 57,38 0 0 2.880,00 bis 2.889,99 971,78 413,41 205,62 60,38 0 0 2.890,00 bis 2.899,99 978,78 418,41 209,62 63,38 0 0 2.900,00 bis 2.909,99 985,78 423,41 213,62 66,38 0 0 2.910,00 bis 2.919,99 992,78 428,41 217,62 69,38 0 0 2.920,00 bis 2.929,99 999,78 433,41 221,62 72,38 0 0 2.930,00 bis 2.939,99 1006,78 438,41 225,62 75,38 0 0 2.940,00 bis 2.949,99 1013,78 443,41 229,62 78,38 0 0 2.950,00 bis 2.959,99 1020,78 448,41 233,62 81,38 0 0 2.960,00 bis 2.969,99 1027,78 453,41 237,62 84,38 0 0 2.970,00 bis 2.979,99 1034,78 458,41 241,62 87,38 0 0 2.980,00 bis 2.989,99 1041,78 463,41 245,62 90,38 0 0 2.990,00 bis 2.999,99 1048,78 468,41 249,62 93,38 0 0 3.000,00 bis 3.009,99 1055,78 473,41 253,62 96,38 1,7 0 3.010,00 bis 3.019,99 1062,78 478,41 257,62 99,38 3,7 0 3.020,00 bis 3.029,99 1069,78 483,41 261,62 102,38 5,7 0 3.030,00 bis 3.039,99 1076,78 488,41 265,62 105,38 7,7 0 3.040,00 bis 3.049,99 1083,78 493,41 269,62 108,38 9,7 0 3.050,00 bis 3.059,99 1090,78 498,41 273,62 111,38 11,7 0 3.060,00 bis 3.069,99 1097,78 503,41 277,62 114,38 13,7 0 3.070,00 bis 3.079,99 1104,78 508,41 281,62 117,38 15,7 0 3.080,00 bis 3.089,99 1111,78 513,41 285,62 120,38 17,7 0 3.090,00 bis 3.099,99 1118,78 518,41 289,62 123,38 19,7 0 3.100,00 bis 3.109,99 1125,78 523,41 293,62 126,38 21,7 0 3.110,00 bis 3.119,99 1132,78 528,41 297,62 129,38 23,7 0 3.120,00 bis 3.129,99 1139,78 533,41 301,62 132,38 25,7 0 3.130,00 bis 3.139,99 1146,78 538,41 305,62 135,38 27,7 0 3.140,00 bis 3.149,99 1153,78 543,41 309,62 138,38 29,7 0 3.150,00 bis 3.159,99 1160,78 548,41 313,62 141,38 31,7 0 3.160,00 bis 3.169,99 1167,78 553,41 317,62 144,38 33,7 0 3.170,00 bis 3.179,99 1174,78 558,41 321,62 147,38 35,7 0 3.180,00 bis 3.189,99 1181,78 563,41 325,62 150,38 37,7 0 3.190,00 bis 3.199,99 1188,78 568,41 329,62 153,38 39,7 0 3.200,00 bis 3.209,99 1195,78 573,41 333,62 156,38 41,7 0 3.210,00 bis 3.219,99 1202,78 578,41 337,62 159,38 43,7 0 3.220,00 bis 3.229,99 1209,78 583,41 341,62 162,38 45,7 0 3.230,00 bis 3.239,99 1216,78 588,41 345,62 165,38 47,7 0 3.240,00 bis 3.249,99 1223,78 593,41 349,62 168,38 49,7 0 3.250,00 bis 3.259,99 1230,78 598,41 353,62 171,38 51,7 0 3.260,00 bis 3.269,99 1237,78 603,41 357,62 174,38 53,7 0 3.270,00 bis 3.279,99 1244,78 608,41 361,62 177,38 55,7 0 3.280,00 bis 3.289,99 1251,78 613,41 365,62 180,38 57,7 0 3.290,00 bis 3.299,99 1258,78 618,41 369,62 183,38 59,7 0 3.300,00 bis 3.309,99 1265,78 623,41 373,62 186,38 61,7 0 3.310,00 bis 3.319,99 1272,78 628,41 377,62 189,38 63,7 0,57 3.320,00 bis 3.329,99 1279,78 633,41 381,62 192,38 65,7 1,57 3.330,00 bis 3.339,99 1286,78 638,41 385,62 195,38 67,7 2,57 3.340,00 bis 3.349,99 1293,78 643,41 389,62 198,38 69,7 3,57 3.350,00 bis 3.359,99 1300,78 648,41 393,62 201,38 71,7 4,57 3.360,00 bis 3.369,99 1307,78 653,41 397,62 204,38 73,7 5,57 3.370,00 bis 3.379,99 1314,78 658,41 401,62 207,38 75,7 6,57 3.380,00 bis 3.389,99 1321,78 663,41 405,62 210,38 77,7 7,57 3.390,00 bis 3.399,99 1328,78 668,41 409,62 213,38 79,7 8,57 3.400,00 bis 3.409,99 1335,78 673,41 413,62 216,38 81,7 9,57 3.410,00 bis 3.419,99 1342,78 678,41 417,62 219,38 83,7 10,57 3.420,00 bis 3.429,99 1349,78 683,41 421,62 222,38 85,7 11,57 3.430,00 bis 3.439,99 1356,78 688,41 425,62 225,38 87,7 12,57 3.440,00 bis 3.449,99 1363,78 693,41 429,62 228,38 89,7 13,57 3.450,00 bis 3.459,99 1370,78 698,41 433,62 231,38 91,7 14,57 3.460,00 bis 3.469,99 1377,78 703,41 437,62 234,38 93,7 15,57 3.470,00 bis 3.479,99 1384,78 708,41 441,62 237,38 95,7 16,57 3.480,00 bis 3.489,99 1391,78 713,41 445,62 240,38 97,7 17,57 3.490,00 bis 3.499,99 1398,78 718,41 449,62 243,38 99,7 18,57 3.500,00 bis 3.509,99 1405,78 723,41 453,62 246,38 101,7 19,57 3.510,00 bis 3.519,99 1412,78 728,41 457,62 249,38 103,7 20,57 3.520,00 bis 3.529,99 1419,78 733,41 461,62 252,38 105,7 21,57 3.530,00 bis 3.539,99 1426,78 738,41 465,62 255,38 107,7 22,57 3.540,00 bis 3.549,99 1433,78 743,41 469,62 258,38 109,7 23,57 3.550,00 bis 3.559,99 1440,78 748,41 473,62 261,38 111,7 24,57 3.560,00 bis 3.569,99 1447,78 753,41 477,62 264,38 113,7 25,57 3.570,00 bis 3.579,99 1454,78 758,41 481,62 267,38 115,7 26,57 3.580,00 bis 3.589,99 1461,78 763,41 485,62 270,38 117,7 27,57 3.590,00 bis 3.599,99 1468,78 768,41 489,62 273,38 119,7 28,57 3.600,00 bis 3.609,99 1475,78 773,41 493,62 276,38 121,7 29,57 3.610,00 bis 3.619,99 1482,78 778,41 497,62 279,38 123,7 30,57 3.620,00 bis 3.629,99 1489,78 783,41 501,62 282,38 125,7 31,57 3.630,00 bis 3.639,99 1496,78 788,41 505,62 285,38 127,7 32,57 3.640,00 bis 3.649,99 1503,78 793,41 509,62 288,38 129,7 33,57 3.650,00 bis 3.659,99 1510,78 798,41 513,62 291,38 131,7 34,57 3.660,00 bis 3.669,99 1517,78 803,41 517,62 294,38 133,7 35,57 3.670,00 bis 3.679,99 1524,78 808,41 521,62 297,38 135,7 36,57 3.680,00 bis 3.689,99 1531,78 813,41 525,62 300,38 137,7 37,57 3.690,00 bis 3.699,99 1538,78 818,41 529,62 303,38 139,7 38,57 3.700,00 bis 3.709,99 1545,78 823,41 533,62 306,38 141,7 39,57 3.710,00 bis 3.719,99 1552,78 828,41 537,62 309,38 143,7 40,57 3.720,00 bis 3.729,99 1559,78 833,41 541,62 312,38 145,7 41,57 3.730,00 bis 3.739,99 1566,78 838,41 545,62 315,38 147,7 42,57 3.740,00 bis 3.749,99 1573,78 843,41 549,62 318,38 149,7 43,57 3.750,00 bis 3.759,99 1580,78 848,41 553,62 321,38 151,7 44,57 3.760,00 bis 3.769,99 1587,78 853,41 557,62 324,38 153,7 45,57 3.770,00 bis 3.779,99 1594,78 858,41 561,62 327,38 155,7 46,57 3.780,00 bis 3.789,99 1601,78 863,41 565,62 330,38 157,7 47,57 3.790,00 bis 3.799,99 1608,78 868,41 569,62 333,38 159,7 48,57 3.800,00 bis 3.809,99 1615,78 873,41 573,62 336,38 161,7 49,57 3.810,00 bis 3.819,99 1622,78 878,41 577,62 339,38 163,7 50,57 3.820,00 bis 3.829,99 1629,78 883,41 581,62 342,38 165,7 51,57 3.830,00 bis 3.839,99 1636,78 888,41 585,62 345,38 167,7 52,57 3.840,00 bis 3.849,99 1643,78 893,41 589,62 348,38 169,7 53,57 3.850,00 bis 3.859,99 1650,78 898,41 593,62 351,38 171,7 54,57 3.860,00 bis 3.869,99 1657,78 903,41 597,62 354,38 173,7 55,57 3.870,00 bis 3.879,99 1664,78 908,41 601,62 357,38 175,7 56,57 3.880,00 bis 3.889,99 1671,78 913,41 605,62 360,38 177,7 57,57 3.890,00 bis 3.899,99 1678,78 918,41 609,62 363,38 179,7 58,57 3.900,00 bis 3.909,99 1685,78 923,41 613,62 366,38 181,7 59,57 3.910,00 bis 3.919,99 1692,78 928,41 617,62 369,38 183,7 60,57 3.920,00 bis 3.929,99 1699,78 933,41 621,62 372,38 185,7 61,57 3.930,00 bis 3.939,99 1706,78 938,41 625,62 375,38 187,7 62,57 3.940,00 bis 3.949,99 1713,78 943,41 629,62 378,38 189,7 63,57 3.950,00 bis 3.959,99 1720,78 948,41 633,62 381,38 191,7 64,57 3.960,00 bis 3.969,99 1727,78 953,41 637,62 384,38 193,7 65,57 3.970,00 bis 3.979,99 1734,78 958,41 641,62 387,38 195,7 66,57 3.980,00 bis 3.989,99 1741,78 963,41 645,62 390,38 197,7 67,57 3.990,00 bis 3.999,99 1748,78 968,41 649,62 393,38 199,7 68,57 4.000,00 bis 4.009,99 1755,78 973,41 653,62 396,38 201,7 69,57 4.010,00 bis 4.019,99 1762,78 978,41 657,62 399,38 203,7 70,57 4.020,00 bis 4.029,99 1769,78 983,41 661,62 402,38 205,7 71,57 4.030,00 bis 4.039,99 1776,78 988,41 665,62 405,38 207,7 72,57 4.040,00 bis 4.049,99 1783,78 993,41 669,62 408,38 209,7 73,57 4.050,00 bis 4.059,99 1790,78 998,41 673,62 411,38 211,7 74,57 4.060,00 bis 4.069,99 1797,78 1003,41 677,62 414,38 213,7 75,57 4.070,00 bis 4.079,99 1804,78 1008,41 681,62 417,38 215,7 76,57 4.080,00 bis 4.089,99 1811,78 1013,41 685,62 420,38 217,7 77,57 4.090,00 bis 4.099,99 1818,78 1018,41 689,62 423,38 219,7 78,57 4.100,00 bis 4.109,99 1825,78 1023,41 693,62 426,38 221,7 79,57 4.110,00 bis 4.119,99 1832,78 1028,41 697,62 429,38 223,7 80,57 4.120,00 bis 4.129,99 1839,78 1033,41 701,62 432,38 225,7 81,57 4.130,00 bis 4.139,99 1846,78 1038,41 705,62 435,38 227,7 82,57 4.140,00 bis 4.149,99 1853,78 1043,41 709,62 438,38 229,7 83,57 4.150,00 bis 4.159,99 1860,78 1048,41 713,62 441,38 231,7 84,57 4.160,00 bis 4.169,99 1867,78 1053,41 717,62 444,38 233,7 85,57 4.170,00 bis 4.179,99 1874,78 1058,41 721,62 447,38 235,7 86,57 4.180,00 bis 4.189,99 1881,78 1063,41 725,62 450,38 237,7 87,57 4.190,00 bis 4.199,99 1888,78 1068,41 729,62 453,38 239,7 88,57 4.200,00 bis 4.209,99 1895,78 1073,41 733,62 456,38 241,7 89,57 4.210,00 bis 4.219,99 1902,78 1078,41 737,62 459,38 243,7 90,57 4.220,00 bis 4.229,99 1909,78 1083,41 741,62 462,38 245,7 91,57 4.230,00 bis 4.239,99 1916,78 1088,41 745,62 465,38 247,7 92,57 4.240,00 bis 4.249,99 1923,78 1093,41 749,62 468,38 249,7 93,57 4.250,00 bis 4.259,99 1930,78 1098,41 753,62 471,38 251,7 94,57 4.260,00 bis 4.269,99 1937,78 1103,41 757,62 474,38 253,7 95,57 4.270,00 bis 4.279,99 1944,78 1108,41 761,62 477,38 255,7 96,57 4.280,00 bis 4.289,99 1951,78 1113,41 765,62 480,38 257,7 97,57 4.290,00 bis 4.299,99 1958,78 1118,41 769,62 483,38 259,7 98,57 4.300,00 bis 4.309,99 1965,78 1123,41 773,62 486,38 261,7 99,57 4.310,00 bis 4.319,99 1972,78 1128,41 777,62 489,38 263,7 100,57 4.320,00 bis 4.329,99 1979,78 1133,41 781,62 492,38 265,7 101,57 4.330,00 bis 4.339,99 1986,78 1138,41 785,62 495,38 267,7 102,57 4.340,00 bis 4.349,99 1993,78 1143,41 789,62 498,38 269,7 103,57 4.350,00 bis 4.359,99 2000,78 1148,41 793,62 501,38 271,7 104,57 4.360,00 bis 4.369,99 2007,78 1153,41 797,62 504,38 273,7 105,57 4.370,00 bis 4.379,99 2014,78 1158,41 801,62 507,38 275,7 106,57 4.380,00 bis 4.389,99 2021,78 1163,41 805,62 510,38 277,7 107,57 4.390,00 bis 4.399,99 2028,78 1168,41 809,62 513,38 279,7 108,57 4.400,00 bis 4.409,99 2035,78 1173,41 813,62 516,38 281,7 109,57 4.410,00 bis 4.119,99 2042,78 1178,41 817,62 519,38 283,7 110,57 4.420,00 bis 4.429,99 2049,78 1183,41 821,62 522,38 285,7 111,57 4.430,00 bis 4.439,99 2056,78 1188,41 825,62 525,38 287,7 112,57 4.440,00 bis 4.449,99 2063,78 1193,41 829,62 528,38 289,7 113,57 4.450,00 bis 4.459,99 2070,78 1198,41 833,62 531,38 291,7 114,57 4.460,00 bis 4.469,99 2077,78 1203,41 837,62 534,38 293,7 115,57 4.470,00 bis 4.479,99 2084,78 1208,41 841,62 537,38 295,7 116,57 4.480,00 bis 4.489,99 2091,78 1213,41 845,62 540,38 297,7 117,57 4.490,00 bis 4.499,99 2098,78 1218,41 849,62 543,38 299,7 118,57 4.500,00 bis 4.509,99 2105,78 1223,41 853,62 546,38 301,7 119,57 4.510,00 bis 4.519,99 2112,78 1228,41 857,62 549,38 303,7 120,57 4.520,00 bis 4.529,99 2119,78 1233,41 861,62 552,38 305,7 121,57 4.530,00 bis 4.539,99 2126,78 1238,41 865,62 555,38 307,7 122,57 4.540,00 bis 4.549,99 2133,78 1243,41 869,62 558,38 309,7 123,57 4.550,00 bis 4.559,99 2140,78 1248,41 873,62 561,38 311,7 124,57 4.560,00 bis 4.569,99 2147,78 1253,41 877,62 564,38 313,7 125,57 4.570,00 bis 4.573,10 2154,78 1258,41 881,62 567,38 315,7 126,57 Beträge ab 4.573,10 sind voll pfändbar   Seit dem 1. Juli 2024 ist der Pfändungsfreibetrag im Grundwert (Alleinstehende) um 90 Euro gestiegen. Ohne Unterhaltspflichten und sonstigen Freibeträge steigt demnach der Pfändungsfreibetrag auf 1499,99 Euro. Beispiel: Ein alleinstehender Rentner ohne Unterhaltspflichten hat ein Einkommen aus Rentenbezügen in Höhe von 1 790,00 Euro. Ihm werden 208,78 Euro gepfändet. Renten werden wie Einkommen behandelt Wichtig: Renten werden nach geltendem Recht wie Arbeitseinkommen behandelt und sind somit auch pfändbar. Allerdings kann nur der Teil der Rente gepfändet werden, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Der für die Rentenzahlung zuständige Rentenversicherungsträger prüft und setzt den pfändbaren Betrag fest. Wichtig ist, dass der Betroffene nicht zum Bürgergeld bzw. Sozialhilfeempfänger wird. Lesen Sie auch: - Rentenbezug im SGB II – ein Vorteil im Bürgergeld? P-Konto schützt davor, dass die Rente vollständig gepfändet wird Bei einer Kontopfändung können auch Rentenzahlungen sofort in voller Höhe gepfändet werden. Um sich davor zu schützen, kann ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet werden. Dabei handelt es sich um ein Girokonto mit besonderem Pfändungsschutz, das es Schuldnern ermöglicht, trotz Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihres Einkommens zu verfügen. Rentner sollten sich Hilfe suchen Bei finanziellen Problemen ist es ratsam, rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schuldnerberatungsstellen bieten Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung von Schuldenproblemen an. Beratungsstellen finden Betroffene in jeder Stadt. Vorsicht ist jedoch bei privaten Schuldnerberatungsfirmen geboten, da diese oft hohe Beratungssummen verlangen. Sie nutzen allerdings die langen Wartezeiten der offiziellen Beratungsstellen aus. Weiteres dazu haben wir hier zusammengetragen.

Beitragsbild von: Rente: Digitaler Rentenausweis mit gravierenden Folgen für viele Rentner

29. April 2025

Die Digitalisierung des Rentenausweises steht bevor – ein Schritt, den die Bundesregierung als Fortschritt feiert, der jedoch Millionen ältere Menschen in Deutschland vor erhebliche Herausforderungen stellt. Künftig soll der Rentenausweis nicht mehr im klassischen Scheckkartenformat per Post verschickt, sondern ausschließlich digital über das Smartphone bereitgestellt werden. Voraussetzung für den digitalen Rentenausweis Voraussetzung für die Nutzung ist ein internetfähiges Mobilgerät sowie der Zugang zu einer App oder einer Wallet. Für viele Rentnerinnen und Rentner, insbesondere jene ohne regelmäßigen Internetzugang oder Smartphone, bedeutet dies jedoch keine Erleichterung, sondern einen potenziellen Ausschluss von wichtigen Vergünstigungen und Nachweismöglichkeiten. Dieser Schritt ist kein bloßer Vorschlag, sondern ein verbindliches Vorhaben, festgehalten auf Seite 16, Zeilen 497 bis 499 des Koalitionsvertrages der aktuellen Bundesregierung. Der Koalitionsvertrag sieht eine digitale Pflichtlösung vor Im Koalitionsvertrag heißt es ausdrücklich, dass Rentenausweise ebenso wie Schwerbehindertenausweise künftig „digital und sicher“ verfügbar gemacht werden sollen. Die Formulierung deutet auf eine flächendeckende Einführung ohne Wahlmöglichkeit hin. Bislang diente der eingeschweißte Rentenausweis mit Angaben wie Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer als offizielles Dokument zur Legitimation gegenüber Behörden, Verkehrsunternehmen oder kulturellen Einrichtungen. Mit der Umstellung auf eine ausschließlich digitale Lösung entfällt diese physische Nachweismöglichkeit. Das neue System setzt zwingend voraus, dass Rentner jederzeit Zugriff auf ihr Smartphone sowie eine stabile Internetverbindung haben, um sich im Alltag ausweisen zu können. Technische Hürden: Digitalisierung ignoriert die Lebensrealität vieler Rentner Die Pläne der Bundesregierung verkennen die Lebensrealität vieler älterer Menschen. Die Nutzung eines Smartphones und die Verfügbarkeit einer stabilen Internetverbindung sind nicht flächendeckend gegeben. Aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass 2,8 Millionen Menschen in Deutschland auf Internetnutzung verzichten, sei es aus Mangel an Zugang oder aus bewusster Entscheidung. Besonders betroffen ist die Altersgruppe zwischen 65 und 74 Jahren, von der 12 Prozent zu den sogenannten „Offlinern“ gehören. Diese rund 336.000 Menschen haben Anspruch auf einen Rentenausweis, könnten ihn nach der geplanten Umstellung jedoch praktisch nicht mehr nutzen. Eine digitale Lösung ohne physische Alternative schließt diese Gruppe effektiv von einem wichtigen gesellschaftlichen Recht aus. Das betrifft nicht nur die Möglichkeit, Rentennachweise bei Behörden zu erbringen, sondern auch den Zugang zu Vergünstigungen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder kulturellen Einrichtungen. Lesen Sie auch: Rente: Der neue Rentenausweis ist Bares wert – Dr. Utz Anhalt erklärt wie 45 Jahre gearbeitet und trotzdem keine Rente Parallelen zur elektronischen Patientenakte Die Digitalisierung des Rentenausweises weist deutliche Parallelen zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) auf. Auch bei der ePA verfolgte die Bundesregierung das Ziel, Verwaltungsprozesse zu optimieren und den Zugang zu wichtigen Dokumenten zu erleichtern. Doch das Verfahren stieß auf erhebliche Ablehnung, insbesondere wegen des Opt-out-Systems, bei dem Nutzer automatisch eingebunden werden, sofern sie nicht aktiv widersprechen. Die steigende Zahl an Widersprüchen gegen die ePA zeigt deutlich, dass viele Bürger nicht bereit sind, eine umfassende Digitalisierung ohne ausdrückliche Zustimmung hinzunehmen. Sollte beim digitalen Rentenausweis ein ähnliches Verfahren Anwendung finden, dürfte mit einer ähnlich ablehnenden Reaktion zu rechnen sein. Fehlen von Wahlfreiheit gefährdet gesellschaftliche Teilhabe Eine verpflichtende Digitalisierung des Rentenausweises ohne analoge Alternative läuft Gefahr, große Teile der Bevölkerung zu benachteiligen. Menschen, die kein Smartphone besitzen, keine Internetverbindung haben oder aus Sicherheitsbedenken keine Apps nutzen möchten, würden faktisch ausgeschlossen. Die Einführung des digitalen Rentenausweises müsste zwingend eine Wahlmöglichkeit beinhalten. Nur wenn Bürger entscheiden können, ob sie die digitale oder eine physische Variante nutzen möchten, bleibt gesellschaftliche Teilhabe gewahrt. Eine parallele Ausstellung eines klassischen Rentenausweises auf Papier oder im Scheckkartenformat wäre eine notwendige Ergänzung, um niemanden auszugrenzen. Datenschutzbedenken bleiben ungelöst Auch der Schutz personenbezogener Daten ist im aktuellen Konzept nicht abschließend geklärt. Der digitale Rentenausweis enthält sensible Informationen wie Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer. Werden diese Daten auf mobilen Endgeräten gespeichert, entstehen neue Sicherheitsrisiken. Der Verlust eines Smartphones oder unzureichende Sicherung der Apps könnten dazu führen, dass persönliche Daten in die falschen Hände geraten. Die Bundesregierung hat bislang keine umfassenden Maßnahmen vorgestellt, wie Datenschutz und Datensicherheit konkret gewährleistet werden sollen. Ohne eine klare und transparente Kommunikation zu diesen Themen dürfte sich das Vertrauen vieler potenzieller Nutzer weiter verringern.

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2024 aus! Bürgergeld Rechner

Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

Forum zum Bürgergeld

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Hier hast Du die Möglichkeit Dich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmer zu diskutieren sowie wichtige Fragen zum Bürgergeld zu stellen.

Hier geht es zum Bürgergeld-Forum!

Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

Weiteres

Regelleistungen 2024 auf einen Blick

Wir haben Ihnen eine detaillierte Liste mit allen Regelleistungen erstellt, um Ihnen einen Einblick in die Bürgergeld-Regelleistungen zu geben.

Forum zum ALG II

Sie sind nicht allein!
"Ratschläge & Meinungen" austauschen ist das Motto unseres Forums. Sie haben die Möglichkeit, sich kostenlos anzumelden und mit über 20.000 Forenteilnehmern zu diskutieren, sowei wichtige Fragen zum Arbeitslosengeld zu erörtern.

Wichtige Fragen & Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden Fragen. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen für Sie zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten.

Bürgergeld News

Eine Prognose führt zur Streichung von Bürgergeld

Beitragsbild von: Eine Prognose führt zur Streichung von Bürgergeld

29. April 2025

Die Berliner Erwerbsloseninitiative schildert einen Fall, in der ein Solo-Selbstständiger, der ergänzend Bürgergeld bezieht, vom Jobcenter vor vollendete Tatsachen gestellt wird: Die Behörde behauptet, bereits im März zu wissen, dass diese Person in den Monaten April und Mai genügend Einnahmen erzielen wird, sodass sie angeblich kein Bürgergeld mehr benötigt. Aufgrund dieser Annahme streicht das Jobcenter sämtliche Leistungen – eine gravierende Maßnahme, die Betroffene nicht nur finanziell in Bedrängnis bringt, sondern im schlimmsten Fall auch zum Verlust der Wohnung führen kann. Diese Praxis kommt laut Ini „häufiger vor“ und wird von Betroffenen als "gezielte Taktik" beschrieben, um Menschen aus dem Leistungsbezug zu drängen. Die soziale Initiative kündigt an, gemeinsam dagegen vorzugehen, weist jedoch auf den hohen Zeit- und Kraftaufwand hin, der für Betroffene oft kaum zu stemmen ist. Warum müssen Selbstständige ihre Einnahmen schätzen? Wer als Solo-Selbstständige*r nicht genug verdient, um den Lebensunterhalt und die Wohnkosten zu decken, hat grundsätzlich Anspruch auf aufstockende Leistungen durch das Bürgergeld. Da die Einkünfte häufig schwanken, verlangt das Jobcenter eine voraussichtliche Prognose: Wie viel wird in den kommenden sechs Monaten verdient? Das Ziel dieser Regelung ist eigentlich, eine flexible Anpassung des Bürgergeldes zu ermöglichen, sodass Bedarfslücken geschlossen werden können, ohne dass ständig neue Anträge gestellt werden müssen. Doch gerade diese Prognose öffnet aus Sicht vieler Betroffener Raum für Fehlentscheidungen seitens der Jobcenter. Denn die Behörde kann, wie im geschilderten Fall, ohne greifbare Belege behaupten, es würden in den Folgemonaten ausreichend Einnahmen erzielt – und daraufhin Leistungen streichen. Woher die Annahme stammt, bleibt oft unklar, denn seriöse Aussagen über künftige Einnahmen sind in vielen Branchen schwer zu treffen. Ist diese Praxis rechtlich unhaltbar? Die Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen ist oft zweifelhaft. Zwar hat das Jobcenter einen gewissen Ermessensspielraum, doch die Grundlage muss immer eine realistische Schätzung sein, die nachvollziehbar belegt werden kann. Pauschale oder willkürliche Einkommensprognosen sind rechtlich angreifbar. In solchen Fällen empfiehlt es sich, zeitnah Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid einzulegen. Wer eine Ablehnung oder Streichung der Leistungen erhält, sollte die Gründe in schriftlicher Form anfordern und gegebenenfalls Hilfe bei Beratungsstellen oder Initiativen in Anspruch nehmen. Schnelle Reaktion sind entscheidend, da Fristen eingehalten werden müssen. Einem Bescheid muss innerhalb von 4 Wochen  widersprochen werden. Wer unterstützt Betroffene in dieser Situation? Zahlreiche Initiativen und Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, Leistungsberechtigte zu beraten und zu begleiten. Die im Tweet erwähnte „Berliner Erwerbsloseninitiative“ bietet beispielsweise Unterstützung an, indem sie: Erfahrungen bündelt und wertvolles Insiderwissen über jobcentertypische Vorgehensweisen zur Verfügung stellt. Begleitpersonen oder Beistände zu Terminen beim Jobcenter organisiert, die Betroffene stärken und für eine gewisse Sicherheit sorgen. Rechtliche Schritte anregt, etwa den Gang zum Sozialgericht oder das Einschalten von Fachanwält*innen für Sozialrecht. Auch deutschlandweit gibt es Beratungsstellen, in denen Sozialverbände, Gewerkschaften oder ehrenamtliche Initiativen aktiv sind. Diese Angebote sind für viele Menschen ein wichtiger Halt, um sich gegen zweifelhafte Bescheide wehren zu können. Fazit: Betroffene müssen sich nicht nur gegen die fehlerhaften Bescheide selbst, sondern auch gegen die Angst und die ständige Unsicherheit wehren. Initiativen und Beratungsstellen spielen hierbei eine entscheidende Rolle, leisten Aufklärungsarbeit und unterstützen  Betroffene bei rechtlichen Schritten. Dennoch zeigt sich immer wieder, wie dringend notwendig eine Reform ist, die die Lebenswirklichkeit von Selbstständigen realistisch abbildet und ihnen ausreichend Schutz vor unzureichend begründeten Kürzungen bietet.

Bürgergeld News

Erwerbsminderungsrente: Häufiger Betrugsvorwurf bei Wechsel in die Rente

Beitragsbild von: Erwerbsminderungsrente: Häufiger Betrugsvorwurf bei Wechsel in die Rente

29. April 2025

Viele Versicherte fragen sich, ob sie nach einer Erwerbsminderungsrente plötzlich schlechter dastehen, wenn sie in eine Altersrente wechseln. Die gute Nachricht: Sie müssen keine finanziellen Einbußen befürchten. Ein spezieller Bestandsschutz verhindert, dass Ihre Altersrente geringer ausfällt als zuvor die Leistung bei Erwerbsminderung. Dennoch taucht hin und wieder der Vorwurf eines „Rentenbetrugs“ auf. Ist die EM-Rente tatsächlich ein Betrug? Was bedeutet der Wechsel zur Altersrente? Der Wechsel erfolgt automatisch, wenn Ihre Erwerbsminderungsrente ausläuft und Sie das passende Alter für die jeweilige Altersrente erreichen. Einige Personen planen diesen Schritt auch vor dem regulären Rentenalter, zum Beispiel, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen. In solchen Fällen kann die Altersrente mit Abschlägen sogar schon vor dem 63. Lebensjahr beginnen. Wer beispielsweise aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch weniger als drei Stunden am Tag arbeitsfähig war, erhielt eine volle Erwerbsminderungsrente. Sobald die Altersrente beginnt, fallen die strengen Beschränkungen weg. Dies löst gelegentlich Verwunderung aus: „Wieso durfte ich vorher kaum arbeiten und jetzt plötzlich wieder voll?“ Darauf basiert die Ansicht einiger Kritiker, es könne sich um eine Art „Missbrauch“ handeln. Tatsächlich steckt dahinter jedoch ein klares Rentenrecht, das unterschiedliche Ziele verfolgt. Warum sprechen manche von „Rentenbetrug“? Dieser Ausdruck entsteht meist aus folgendem Szenario: Jemand bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente, arbeitet also höchstens wenige Stunden pro Tag. Dann wechselt er vorzeitig in die Altersrente, weil ihm das als schwerbehinderter Mensch erlaubt ist. Anschließend nimmt er eine Vollzeitstelle an, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Dadurch sehen Außenstehende manchmal eine Unstimmigkeit: „Vorher galt er als zu krank für mehr als drei Stunden Arbeit. Jetzt arbeitet er plötzlich 30 oder 40 Stunden pro Woche.“ Medizinisch mag das merkwürdig erscheinen. Rechtlich ist es jedoch zulässig, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen offiziell nicht mehr vorliegen oder die entsprechende Rentenart ohnehin aus Altersgründen gezahlt wird. Viele Rentenexperten betonen aber, dass solche Fälle selten vorkommen. Wer wirklich dauerhaft erwerbsgemindert ist, kann den Arbeitsumfang nicht plötzlich steigern. Es existieren jedoch Einzelfälle, in denen sich der Gesundheitszustand verbessert oder die ursprüngliche Diagnose sich als nicht mehr aktuell erweist. Bestandsschutz: Warum Sie keine Einbußen haben Eine wichtige Regelung bewahrt Sie vor finanzieller Schlechterstellung. Dieser „Bestandsschutz“ (häufig im Sozialgesetzbuch VI verankert) verhindert, dass Ihre Altersrente geringer ausfällt als die vorherige Erwerbsminderungsrente, sofern zwischen dem Ende der Erwerbsminderungsrente und dem Beginn der Altersrente weniger als 24 Monate liegen. Daraus ergibt sich ein klarer Vorteil für alle Betroffenen: Keine Rentenkürzung: Wer nahtlos in die Altersrente wechselt, bekommt mindestens genauso viel Geld wie zuvor. Gilt auch bei vorgezogener Rente: Selbst, wenn Sie schon ab 62 oder 63 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln, erhalten Sie weiterhin mindestens dieselbe Leistung. Dieser Schutzmechanismus wurde eingeführt, weil Menschen mit einer Erwerbsminderung oft lange aus dem Berufsleben ausscheiden. Sie sollen nicht durch den späteren Altersrentenbezug schlechter dastehen. Zurechnungszeit: Warum die Erwerbsminderungsrente oft höher erscheint Die Erwerbsminderungsrente berücksichtigt eine sogenannte Zurechnungszeit. Das bedeutet, die Rentenversicherung „tut so“, als ob Sie bis zu einem bestimmten Alter Beiträge gezahlt hätten. Auf diese Weise wird Ihr Einkommen im Rentenalter hochgerechnet, weil Sie unverschuldet nicht mehr arbeiten konnten. Ohne diese Hochrechnung wäre Ihre Rente wahrscheinlich niedriger, da Ihnen Beitragsjahre fehlen. Dank der Zurechnungszeit fällt die Erwerbsminderungsrente häufig besser aus als eine ungeförderte Altersrente, die nur auf tatsächlich gezahlten Beiträgen beruht. Sobald Sie jedoch in die Altersrente wechseln, liegt der tatsächliche Rentenbetrag normalerweise unter dem Niveau der einst simulierten Einzahlungen. Genau deshalb greift der Bestandsschutz. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass niemand weniger bekommt als zuvor. Hinzuverdienst: Grenzen in der Erwerbsminderungsrente und Freiheiten in der Altersrente Während der Erwerbsminderungsrente gelten enge Vorgaben zum Hinzuverdienst. Wer nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, darf höchstens wenige Stunden täglich beschäftigt sein, sonst droht der Verlust der Rentenansprüche. Zudem gibt es eine jährliche Zuverdienstgrenze (aktuell über 19.000 Euro), die bei voller Erwerbsminderung nicht überschritten werden darf. Beim Wechsel in die Altersrente, ob regulär oder vorzeitig, entfällt diese starre Grenze. Seit einigen Jahren besteht keine Beschränkung mehr für den Hinzuverdienst in Altersrenten. Sie können mehr als drei Stunden arbeiten und unbegrenzt dazuverdienen. Viele Rentenberatungsstellen verweisen jedoch auf folgende Punkte: Gesundheitliche Realitäten: Wer medizinisch wirklich stark eingeschränkt ist, kann selten sofort wieder voll arbeiten. Steuerliche Konsequenzen: Höhere Einnahmen führen zu einer stärkeren Steuerbelastung. Beitragszeiten im Alter: Weiterarbeit führt eventuell zu einem späteren Zuschlag auf die Rente. In der Praxis ist es also selten, dass jemand nach einer langen Phase der Erwerbsminderung gleich in Vollzeit zurückkehrt. Gesetzlich wäre es jedoch nicht verboten. Steuerliche Aspekte und andere Verpflichtungen Vergessen Sie nicht: Ein höheres Einkommen aus Rente und Job kann Ihre Steuerlast erhöhen. Auch die Kranken- und Pflegeversicherung erhebt Beiträge auf die Rente. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig eine Rentenberatungsstelle oder Steuerfachleute zu kontaktieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Zudem sollten Sie Ihren Gesundheitszustand objektiv einschätzen. Die Altersrente setzt zwar keine medizinische Prüfung mehr voraus. Doch wenn Sie etwa die Schwerbehindertenrente beanspruchen, gelten bestimmte Nachweispflichten gegenüber den Behörden.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Dann übernimmt das Jobcenter auch Taxikosten

Beitragsbild von: Bürgergeld: Dann übernimmt das Jobcenter auch Taxikosten

29. April 2025

Jobcenter müssen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch Taxikosten als Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 übernehmen ( SG Detmold S 21 AS 1703/10 ER - ). Krankheit und Behinderung können diesen Sonderbedarf auslösen Dieser durch eine Krankheit ausgelöste Bedarf stellt einen Sonderbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar, weil die bestehende Notwendigkeit, Ärzte aufsuchen zu müssen und nur sehr kurze Wegstrecken zu Fuß gehen zu können, unterscheidet sich erheblich von den Gesundheitsproblemen der Mehrzahl der Bürgergeld Empfänger. Begründung: Der Leistungsempfänger ist grundsätzlich in besonderer Weise auf die Benutzung eines Verkehrsmittels für Fahrten zum Arzt und zum Einkaufen angewiesen. Denn er leidet er an einem diabetischen Fußsyndrom. Es ist ihm nicht möglich, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Einkaufsfahrten waren für einen Alleinstehende auf 2 mal wöchentlich zu begrenzen Die Zahl der wöchentlichen Einkaufsfahrten war unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf zwei zu begrenzen, denn einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen, der in einem Einpersonenhaushalt lebt, ist es zuzumuten, seine Bedarfsdeckung so zu organisieren, dass hierfür im Mittel nicht mehr als zwei Termine zur Beschaffung von Gebrauchsgütern anfallen. Jobcenter meint: Krankenkasse sei verpflichtet zur Übernahme dieser Kosten Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Jobcenters, denn mit aller Wahrscheinlichkeit bestehe keine Verpflichtung der Krankenkasse. Fahrten für Einkäufe stehen in keinem medizinischen Zusammenhang zu § 60 SGB V und sind deshalb nicht von der Krankenkasse, sondern vom Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB 2 zu übernehmen. Fazit: Dieser durch eine Krankheit ausgelöste Bedarf stellt einen Sonderbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar, weil die bestehende Notwendigkeit, Ärzte aufsuchen zu müssen und nur sehr kurze Wegstrecken zu Fuß gehen zu können, unterscheidet sich erheblich von den Gesundheitsproblemen der Mehrzahl der Bürgergeld Empfänger. Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock Solche Entscheidungen sind immer als Einzelfall Entscheidungen zu sehen. Generell ist es so, wenn krankheitsbedingte Fahrkosten entstehen, welche díe Krankenkasse nicht erstattet, muss und kann ein Leistungsempfänger nach dem SGB Ii einen Antrag auf Übernahme seiner Fahrkosten beim JC stellen. Was benötige ich dafür? 1. Den formlosen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten als Mehrbedarf, einige JC bieten dazu schon Vordrucke an. 2. Ärztl. Attest, welche Krankheit bescheinigt, außerdem muss sich aus der mediz. Bescheinigung ergeben, dass kurze Wegstrecken nicht zu Fuß zurück gelegt werden können. 3. Antrag auf Übernahme der Fahrkosten gleichzeitig bei der Krankenkasse stellen, kommt die Ablehnung, den diese beim Antrag beim JC als Kopie mit vorlegen - wichtig! 4. Für Alleinstehende kann man davon ausgehen, dass wöchentlich max. bis zu 2 Fahrten zu übernehmen sein können. 5. Kosten versuchen zu beziffern, Nachweis Quittung. 6. Wie lange wird dieser Bedarf bestehen – muss sich aus dem Antrag ergeben, 6 Monate, 12 Monate – Prognoseerstellung, untermauert durch aktuelles, medizinisches Attest 7. Mehrbedarfe nach dem SGB II gehören zum Existenzminimum, also kurze Fristsetzung beim JC für die Bearbeitung des Antrags 1-2 Wochen. Praxistipp Steht einer Hilfesuchenden ein Anspruch gegen einen Dritten ( Krankenkasse ) zu, wird dieser jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht realisiert, kann er also zur Deckung des Bedarfs tatsächlich nicht eingesetzt werden, so fehlt es schlicht an - bereiten Mitteln - , die der Hilfebedürftigkeit entgegenstünden. Auch Verschuldensgesichtspunkte führen nicht zu einem Verlust des Anspruchs, wenn ein aktuell zu deckender Bedarf besteht ( BSG Rechtsprechung ). Das Jobcenter ist verpflichtet, das medizinische Existenzminimum durch Übernahme der Kosten sicherzustellen, dass diese tatsächlich nicht von der Krankenversicherung übernommen werden – so aktuell die Entscheidung des LSG NRW, Urteil v. 27.11.2024 - L 12 AS 116/23 - Revision zugelassen – zur Kostenübernahme für eine medizinisch notwendige Brillenreparatur. Nichts Anderes kann hier gelten, wenn es um Fahrkosten mit dem Taxi geht, welche die Krankenkasse wohl möglich nicht erstatten will.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Trotz jahrelang bestätigter Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbsminderung - Urteil

Beitragsbild von: Trotz jahrelang bestätigter Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbsminderung - Urteil

29. April 2025

Behandelnde Arzt bestätigten über Jahre hinweg die Arbeitsunfähigkeit einer Betroffenen. Trotzdem reichte dies dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht als Nachweis einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. (L21 R 741/20) Wie das Gericht zu dieser Entscheidung kam, und worum es bei der Feststellung einer Erwerbsminderung geht, das zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag. Behinderung und chronische Schmerzen Die Betroffene machte nach ihrem Realschulabschluss eine Ausbildung zur Konditorin, und sie arbeitete in diesem Beruf zuletzt 2008. Bis 2018 war sie im Betrieb ihres Lebensgefährten tätig, allerdings nur in geringem Ausmaß. Seit 2009 hat sie einen anerkannten Grad der Behinderung von 40 und bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus einer privaten Lebensversicherung. Sie klagt seit Jahren über Fibromyalgie und eine somatoforme Schmerzstörung, wobei eine entzündlich rheumatische Erkrankung nach medizinischen Untersuchungen ausgeschlossen wurde. 2009 / 210 war sie teilstationär in psychiatrischer Behandlung mit Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Seitdem ist sie durchgehend in ambulanter und stationärer Behandlung, insbesondere wegen ihrer Schmerzstörung. Die behandelnden Ärzte bescheinigten ihr dabei übereinstimmend Arbeitsunfähigkeit. 2011 stellte sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente – ohne Erfolg. Rehabilitation und Integration 2014 beantragte sie Leistungen zur Teilhabe und nahm von Mai 2015 bis Februar 2016 an einem Lehrgang zur beruflichen Rehabilitation und Integration teil. 2016 beantragte sie erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die gesetzliche Rentenversicherung. Diesmal begründete sie den Anspruch damit, dass die Teilhabeleistung nicht erfolgreich gewesen sei. Rentenantrag wird abgelehnt Wieder lehnte die Rentenversicherung den Antrag ab und ebenso den Widerspruch der Betroffenen. Auch eine Klage vor dem Sozialgericht scheiterte. Dagegen legte die Frau Berufung ein. Sie begründete diese damit, dass sie seit Jahren arbeitsunfähig sei, und dass ihre unterschiedlichen Erkrankungen sich gegenseitig verstärkten. Auch verschiedene Fitnessangebote, die sie wahrgenommen hätte, könnten die Beschwerden nicht heilen. Das Landessozialgericht weist die Berufung zurück Das Landessozialgericht holte mehrere ergänzende medizinische Befundberichte ein und nahm eine Stellungnahme des vom Sozialgericht zuvor angehörten Sachverständigen auf. Im Zentrum hätte eine teils somatoforme, teils chronische Schmerzstörung gestanden. Bei Erwerbsminderung geht es um Funktionsbeeinträchtigung Für eine Erwerbsminderung stünden allerdings die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen im Vordergrund. So führten bei der Betroffenen Schäden im Skelettsystem nur zu wenigen funktionellen Einschränkungen. Die Depression habe nach Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen keine wesentliche Funktionseinschränkung zur Folge. Subjektive Beschwerden und objektive Fähigkeiten Die Klägerin betone zwar ihre Beschwerden. Sie erscheine funktionell allerdings kaum eingeschränkt, gestalte ihren Alltag intakt und führe den Haushalt weitgehend selbstständig. Das gelte ebenso bei sozialen Kontakten und Freizeitaktivitäten wie Sport und zahlreichen Urlaubsfahrten. Die vorhandenen Erkrankungen führten zwar zu qualitativen Einschränkungen und Belastungen beim Knien, Hocken oder Bücken. Diese Beschwerden reichten aber für die Feststellung einer Erwerbsminderungsrente nicht aus. Die herangezogenen Gutachter würden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für möglich halten. Fazit Medizinische Gutachten zur Prüfung einer Erwerbsminderung können sehr aufwändig sein. Dreh- und Angelpunkt dabei ist die Antwort auf die Frage, ob die Betroffenen nur noch weniger als drei Stunden pro Tag (volle Erwerbsminderung) oder weniger als sechs Stunden pro Tag (teilweise) Erwerbsminderung arbeiten können. Dabei geht es nicht nur um den gelernten und ausgeübten Beruf, sondern um alle Arten von Erwerbsarbeit. Erwerbsminderung bedeutet also weit mehr als nur Berufsunfähigkeit. Gerade bei neuropsychologischen Untersuchungen geht es dabei laut dem Landessozialgericht Bayern darum, den Gesamteindruck mit dem Alltagsverhalten zu untersuchen. Hier kam das Gericht in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre neuropsychologisch bedingten Beschwerden zum einen sehr in den Fokus rückte. Zum anderen zeigte, laut Gericht, ihr Alltagsverhalten insgesamt, dass sie keine Leistungsminderungen in einem Ausmaß hatte, die eine Erwerbsminderung begründen würden.

Bürgergeld News

Selbst kündigen und trotzdem Abfindung kassieren? Tipps vom Anwalt

Beitragsbild von: Selbst kündigen und trotzdem Abfindung kassieren? Tipps vom Anwalt

29. April 2025

Eine Abfindung ist im deutschen Arbeitsrecht keine selbstverständliche Leistung, sondern eine freiwillige oder vertraglich vereinbarte Entschädigung dafür, dass ein Beschäftigter seinen Arbeitsplatz verliert. Im Gesetz findet sich nur in Ausnahmefällen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch. "In der Praxis kommt es deshalb vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber bereit ist, für den reibungslosen Austritt zu zahlen oder ob Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Sozialplan eine Abfindung ausdrücklich vorsehen ist, sagt Christian Lange, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hannover. Kündigt der Arbeitnehmer von sich aus, fehlt dem Arbeitgeber die Motivation, den Weggang finanziell zu versüßen, sodass der Regelfall lautet: keine Abfindung bei Eigenkündigung. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Anspruch nach § 628 BGB entstehen? Das Bürgerliche Gesetzbuch eröffnet in § 628 Abs. 2 einen Schadensersatzanspruch, wenn Beschäftigte das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, weil ihnen weiteres Zuwarten unzumutbar ist. Die Arbeitsgerichte erkennen einen solchen wichtigen Grund etwa bei sexueller Belästigung, systematischem Mobbing oder erheblichen Lohnrückständen an. In diesen Konstellationen schuldet der Arbeitgeber den Ersatz des durch den Arbeitsplatzverlust entstehenden Schadens. Das Bundesarbeitsgericht behandelt die Zahlung dabei wie eine Abfindung, bemisst sie aber nach den Maßstäben der §§ 9 f. KSchG, also orientiert an Alter, Betriebszugehörigkeit und Entgelt. Aufhebungsvertrag, wenn der Arbeitnehmer freiwillig geht Statt einer einseitigen Kündigung bietet sich häufig ein Aufhebungsvertrag an. Beide Seiten einigen sich auf ein Enddatum, und der Arbeitgeber kann das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses vermeiden. Gerade wenn er das Arbeitsverhältnis selbst nicht ohne Weiteres kündigen könnte – etwa wegen Sonderkündigungsschutz oder fehlender betriebsbedingter Gründe – erhöht das die Bereitschaft, eine attraktive Abfindung auszuhandeln. Rechtlich bleibt die Zahlung allerdings Verhandlungssache; ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Gleichzeitig droht bei eigenem Zutun eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die sich nur vermeiden lässt, wenn ein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. Wann ist der Arbeitgeber besonders interessiert an einer freiwilligen Trennung – und wie nutzt man das? Es gibt Situationen, in denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, ohne einen tragfähigen Kündigungsgrund in der Hand zu haben – etwa bei Leistungskonflikten, Umstrukturierungen oder Spannungen im Team. Gelingt es dem Beschäftigten, diesen Wunsch zu erkennen und zu adressieren, wandelt sich die Eigenkündigung vom Nachteil zum strategischen Hebel: Das Angebot, freiwillig zu gehen, muss jedoch an die Zusage einer Abfindungszahlung gekoppelt werden. "Je risikobehafteter ein Gerichtsverfahren für den Arbeitgeber wäre, desto eher wird er einer Abfindung zustimmen", so der Fachanwalt Lange. Greift ein Sozialplan auch dann, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgeht? Sozialpläne sollen die wirtschaftlichen Nachteile betriebsbedingter Kündigungen abfedern. Viele Vereinbarungen schließen Eigenkündigungen aus. Ein solcher Ausschluss verstößt jedoch gegen das betriebsverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber das Ausscheiden erkennbar veranlasst hat. Objektive Hinweise – zum Beispiel die Mitteilung, nach der anstehenden Betriebsänderung bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit – können den nötigen Kausalzusammenhang herstellen. "In diesem Fall steht dem Beschäftigten trotz eigener Kündigung die im Sozialplan definierte Abfindung zu", bestätigt der Arbeitsrechtler. Wie bemisst sich die Höhe einer Abfindung nach einer Eigenkündigung? In der Praxis orientiert man sich häufig an der sogenannten Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist jedoch nur ein Richtwert. "Verhandlungsgeschick, ein hoher Kündigungsschutz, das öffentliche Interesse des Arbeitgebers an einer raschen Lösung oder drohende Imageschäden können deutlich höhere Summen ermöglichen. Umgekehrt sind finanzielle Engpässe des Unternehmens oder ein schwacher Kündigungsschutz Grund für geringere Angebote", sagt Lange. Welche Folgen hat eine Eigenkündigung für den Bezug von Arbeitslosengeld I? Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge gelten sozialversicherungsrechtlich als „versicherungswidriges Verhalten“ und lösen grundsätzlich eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Diese Sanktion entfällt, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund nachweist, etwa gesundheitliche Unzumutbarkeit oder die drohende betriebsbedingte Kündigung. Gerade wer im Rahmen eines Sozialplans vorzeitig geht oder sich auf untragbare Zustände im Betrieb berufen kann, sollte die entsprechenden Nachweise dokumentieren, um die Sperrzeit zu vermeiden. Welche Strategien erhöhen die Chancen auf eine Abfindung trotz Eigenkündigung? "Aussichtsreich ist eine nüchterne Kosten-Nutzen-Analyse, die dem Arbeitgeber vor Augen führt, welche Risiken und Aufwendungen ihm durch eine Kündigungsschutzklage, langes Freistellen oder Imageschäden drohen", berichtet Lange aus der Praxis. Sinnvoll ist es, belastbare Belege für Pflichtverletzungen oder organisatorische Zwänge zu sammeln, die eine fristlose Eigenkündigung rechtfertigen könnten. Wer parallel ein realistisches Abfindungsszenario und eine steueroptimierte Auszahlung vorlegt, schafft eine überzeugende Verhandlungsbasis. Fristgerechte Meldungen bei der Agentur für Arbeit sichern zudem späteren Leistungsanspruch. Fazit: Eine Abfindung ist auch bei Eigenkündigung möglich – aber nur mit klarer Strategie Wer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet, verzichtet keineswegs automatisch auf eine Abfindung. Das Gesetz eröffnet Ansprüche bei groben Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, der Sozialplan kann trotz Eigenkündigung greifen, und Aufhebungsverträge machen den Wechsel in vielen Fällen lukrativer. Entscheidend ist, stichhaltige Gründe vorzubringen, das steuerliche Umfeld zu kennen und den richtigen Moment der Verhandlung zu wählen. Angesichts der finanziellen Tragweite empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung, um Ansprüche nicht zu verschenken.

Bürgergeld News

Abfindung als Ausgleichszahlung für die spätere Rente

Beitragsbild von: Abfindung als Ausgleichszahlung für die spätere Rente

29. April 2025

Wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber am Ende ihrer Beschäftigung eine Abfindung erhalten, dann kann diese dafür genutzt werden, eine Ausgleichszahlung an die Rentenversicherung zu leisten. Der Abschlag bei vorzeitiger Rente Vorzeitig in Rente zu gehen, ist zwar möglich, bedeutet aber, pro Monat 0,3 Prozent der Rentenzahlung zu verlieren. Beim höchsten möglichen vorzeitigen Renteneintritt von fünf Jahren entfallen also ganze 18 Prozent des Geldes, was monatlich auf ihrem Konto eingeht. Abschläge durch Ausgleich verhindern Die Rente bemisst sich nach der Dauer und Höhe der geleisteten Beiträge für die Rentenversicherung. Wenn Sie vorhaben, frühzeitig in Rente zu gehen, können Sie Abschläge vermeiden, indem sie die dann fehlenden Beiträge durch eine Ausgleichszahlung leisten. Solch ein Ausgleich ist möglich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Gibt es Grenzen des Ausgleichs? Wenn Sie einen solchen Ausgleich zahlen wollen, dann sollten Sie sich mit der Rentenversicherung auseinander setzen. Diese erteilt Ihnen als Versichertem auf Antrag Auskunft darüber, bis zu welcher Höhe Sie Ausgleichszahlungen leisten können. In jedem Fall müssen Sie diese Auskunft einholen, bevor Sie einen Ausgleich zahlen. Ausgleich kann höhere Rente bedeutetn Ein Ausgleich verpflichtet Sie keineswegs, früher in Rente zu gehen. Wenn Sie erst zur Regelalterszeit die Beschäftigung beenden, dann ist der Ausgleich kein Ausgleich mehr, sondern wird als Bonus auf ihre reguläre Rente berechnet. Sie bekommen dann also mehr Rente. Kann der Ausgleich zurückgezahlt werden? Nicht möglich ist es jedoch, einen einmal an die Rentenversicherung gezahlten Ausgleich zurückzuerhalten. Mit der Zahlung an die Rentenkasse überlassen sie dieser ihr Geld, und das wird nur für die Rente verwendet. Abfindung direkt an die Rentenversicherung überweisen? Es ist auch möglich, dass ihr Arbeitgeber die Abfindung direkt an die Rentenversicherung überweist. In jedem Fall sollten Sie, wenn Sie mit einem Steuerberater die Optionen durchgegangen sind, mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht die Modalitäten Abfindung mit dem Arbeitgeber besprechen. Punkte sind zum Beispiel: Wird die Abfindung en bloc ausgezahlt, auf mehrere Jahre verteilt oder direkt vom Arbeitgeber an die Rentenversicherung geleistet? Günstige Versteuerung Eine an den Arbeitnehmer gezahlte Abfindung wird steuerrechtlich auf fünf Jahre verteilt. Eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers direkt an die Rentenversicherung kostet keine Steuern. Allerdings müssen Sie, wenn Sie später eine höhere Rente bekommen, auch mehr Steuern bezahlen. Wieviel das genau sein wird, das können Sie mit einem Steuerberater abklären. Es gibt hier keine allgemeinen Richtlinien, sondern die indiviuelle Situation muss geprüft werden. Prüfen Sie, was das Beste für Sie ist Wenn Sie die Auskunft der Rentenversicherung zu Ausgleichszahlungen erhalten haben, sollten Sie sich frühzeitig vor Eintritt des Rentenalters mit Fachleuten besprechen, welche Möglichkeit derzeit für ihre Situation optimal ist. So kann es sich durchaus ändern, ob eine Ausgleichzahlung an die gesetzliche Rentenversicherung die beste Wahl ist oder ob Sie besser in eine private Rentenversicherung investieren sollten.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Schwerbehinderung: Urlaub verfällt ohne gültige Schwerbehindertennachweise

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Urlaub verfällt ohne gültige Schwerbehindertennachweise

29. April 2025

Ohne ausreichenden Nachweis der Schwerbehinderung können schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Zusatzurlaub nicht beanspruchen. Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung oder ist diese nicht offensichtlich, verfällt der Anspruch auf den Zusatzurlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 5 Sa 71/22). Arbeitgeber kündigte Schwerbehinderten Arbeitnehmer Im Streitfall war der Kläger vom 22. August 2016 bis zu seiner Kündigung zum 15. Februar 2019 als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Seit Oktober 2014 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger unter anderem die Abgeltung des nicht genommenen gesetzlichen Urlaubs für Menschen mit einer Schwerbehinderung. Dabei handelt es sich um fünf Tage Zusatzurlaub pro Jahr. Für die Jahre 2016 bis 2018 machte der Kläger geltend, sein Arbeitgeber habe ihn nicht auf den ihm zustehenden Schwerbehindertenzusatzurlaub hingewiesen und ihn nicht aufgefordert, diesen zu nehmen. Für insgesamt zwölf nicht genommene Zusatzurlaubstage verlangte der Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.113 Euro. Der Arbeitgeber argumentierte, die Urlaubsansprüche seien verfallen. Er habe von der Schwerbehinderung nichts gewusst. Arbeitgeber verweigerte zusätzliche Urlaubstage Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass ein Arbeitgeber alle Arbeitnehmer vorsorglich über mögliche Zusatzurlaubstage aufgrund einer Schwerbehinderung informieren müsse. Unabhängig davon habe der Arbeitgeber auch Kenntnis von der Schwerbehinderung gehabt. Lesen Sie auch: - Schwerbehinderung: Der Verschlimmerungsantrag kann den Grad der Behinderung verschlechtern So habe er für seine Einstellung sogar einen Eingliederungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten. Er sei auch nicht zu Nachtschichten eingeteilt worden, weil seine Herzerkrankung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen habe. Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Erfurter Richter stellten in ihrem Urteil vom 30. November 2021 klar, dass der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen regelmäßig mit Ablauf des Jahres verfällt, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt oder nicht offensichtlich war. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, vorsorglich generell alle Arbeitnehmer auf den Schwerbehindertenzusatzurlaub hinzuweisen. Dr. Utz Anhalt: Neue Vorteile mit dem EU-Schwerbehindertenausweis LAG Mainz: Urlaubsanspruch erlischt nach Kündigung Vielmehr dürfe der Arbeitgeber „darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer ihm seine Schwerbehinderteneigenschaft mitteilt“, so das BAG. Da das LAG Mainz hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde das Verfahren zurückverwiesen. Das LAG gab jetzt dem Arbeitgeber Recht. Der Mehrurlaub sei verfallen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung gewusst habe. Allein das Vorliegen einer Herzerkrankung reiche dafür nicht aus. Zwar sei die Einstellung des Klägers von der Agentur für Arbeit mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von 50 Prozent des Arbeitsentgelts gefördert worden. Eine Förderung für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, für die es einen Zuschuss von 70 Prozent gebe, sei jedoch nicht gewährt worden. Dies spreche dafür, dass die Schwerbehinderung nicht bekannt gewesen sei. Der Arbeitgeber habe glaubhaft gemacht, dass er erst im Jahr 2019 durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises von der Schwerbehinderung erfahren habe. Damit seien die zusätzlichen Urlaubstage aus den Vorjahren verfallen.