Viele Wohngeldstellen ziehen eine harte Linie, wenn sie „zu wenig Arbeit“ sehen. Sie unterstellen dann „missbräuchliche Inanspruchnahme“ und lehnen Wohngeld ab, weil Betroffene angeblich mehr Stunden machen oder einen Nebenjob annehmen müssten.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Praxis in einem wichtigen Urteil gebremst und eine Wohngeldablehnung wegen angeblichen Missbrauchs kassiert. (21 K 126/22)
Inhaltsverzeichnis
Urteil aus Berlin stoppt pauschale Missbrauchs-Vorwürfe
Das Verwaltungsgericht Berlin, 21. Kammer, hat am 13. Dezember 2022 entschieden, dass die Wohngeldstelle zu Unrecht wegen „missbräuchlicher Inanspruchnahme“ abgelehnt hat.
Die Klägerin bekam Wohngeld zugesprochen, konkret 180 Euro monatlich für September bis Oktober 2021, 194 Euro für November bis Dezember 2021 und 203 Euro für Januar bis August 2022.
Worum es ging: „Pflegekraft auf Abruf“ und der Vorwurf des Missbrauchs
Die Klägerin arbeitete nach einem Jobwechsel als Betreuungskraft mit durchschnittlich 20 Wochenstunden, aber auf Abruf und mit stark schwankenden Einsatzzeiten. Die Wohngeldstelle stellte sich auf den Standpunkt, sie müsse ihre Arbeitszeit ausweiten oder zusätzlich arbeiten, sonst nutze sie Wohngeld missbräuchlich. Genau diesen vermeintlichen Automatismus hat das Gericht zerschlagen.
Paragraf 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz: Missbrauch ist kein Freifahrtschein für Ablehnungen
Paragraf 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz schließt Wohngeld nur aus, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Das Gericht betont damit eine Grenze, die Behörden gern übergehen: Sie dürfen nicht einfach „alles ablehnen“, nur weil ihnen ein Verhalten missfällt. Die Behörde muss Missbrauch substantiiert darlegen, statt ihn zu vermuten.
Das Gericht stellte klar, dass die Zumutbarkeit immer vom Einzelfall abhängt und nicht von einem Behörden-Wunschbild. Alter, Erwerbsbiografie, Qualifikation, familiäre Lage und Arbeitsmarktsituation gehören zwingend in die Abwägung. Wer diese Faktoren ignoriert, rechnet nicht rechtlich, sondern ideologisch.
In der Probezeit drängen Sie nicht auf mehr Stunden
Die 21. Kammer hat wörtlich den Kern getroffen: Einer teilzeitbeschäftigten „Pflegekraft auf Abruf“ ist es je nach Erwerbsbiografie, Alter und Qualifikation nicht zuzumuten, jedenfalls zunächst und insbesondere nicht während der Probezeit, beim Arbeitgeber eine Stundenerhöhung zu erzwingen oder eine weitere Tätigkeit aufzunehmen.
Die Klägerin musste sich an das arbeitnehmerfeindliche Abrufmodell anpassen und sich faktisch bereithalten, um die vereinbarten Stunden zu leisten. Das Gericht sah gerade kein verlässliches Zeitfenster, in das ein Nebenjob realistisch und zumutbar hineinpassen würde.
Warum die Wohngeldstelle hier falsch lag
Die Behörde wollte aus Teilzeit eine Pflicht zur Mehrarbeit ableiten und fantasierte daraus einen Missbrauchsvorwurf. Das Gericht hielt dagegen: Wenn der Arbeitgeber die Einsätze volatil plant, mit kurzen Vorläufen und spontanen Vertretungen, dann blockiert dieses Modell jede verlässliche Nebenbeschäftigung.
Wer in dieser Lage trotzdem „mehr Arbeit“ fordert, verkennt die Realität und setzt Betroffene unter ein unzumutbares Risiko.
Wichtig für Betroffene: Missbrauch muss die Behörde beweisen, nicht Sie
Das Gericht ordnet die Darlegungslast klar zu: Paragraf 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz ist ein Ausschlussgrund, und dafür muss die Behörde belastbare Anhaltspunkte liefern.
Erst wenn die Behörde plausible Indizien zeigt, muss die wohngeldberechtigte Person substantiierte Gründe nachschieben. Damit kippt ein Machtspiel, in dem Behörden Betroffene mit pauschalen Vorwürfen in die Defensive drängen.
Selbst wenn Missbrauch vorläge: Vollablehnung ist nicht automatisch zulässig
Die Kammer setzt noch einen zweiten Haken: Paragraf 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz schließt den Anspruch nur „soweit“ aus. Selbst wenn die Behörde einen Missbrauch nachweisen könnte, müsste sie prüfen, ob ein Restanspruch bleibt, statt pauschal auf Null zu stellen. Das zwingt Wohngeldstellen zu echter Rechenarbeit statt zu Abwehrbescheiden.
Was Sie aus dem Urteil mitnehmen sollten
Sie müssen nicht jede theoretische Möglichkeit zur Einkommenssteigerung ausschöpfen, wenn sie praktisch unzumutbar ist. Gerade bei Abrufarbeit und in der Probezeit darf die Wohngeldstelle nicht verlangen, dass Sie Ihre Weiterbeschäftigung riskieren, nur um einen Missbrauchsvorwurf zu vermeiden.
Sie stärken Ihre Position, wenn Sie belegen, wie unplanbar Ihre Einsätze sind und warum kein verlässliches Zeitfenster für Nebentätigkeit existiert.
FAQ: Missbrauchsvorwurf und Wohngeld bei Abrufarbeit
Gilt Teilzeit automatisch als „missbräuchlich“ beim Wohngeld?
Nein, Teilzeit ist kein Missbrauch, sondern eine Arbeitsform, und die Behörde muss konkrete Missbrauchsmerkmale nachweisen. Das Urteil zeigt, dass gerade Abrufarbeit die Zumutbarkeit für Nebenjobs oft zerstört. Entscheidend bleibt der Einzelfall.
Muss ich in der Probezeit mehr Stunden verlangen, um Wohngeld zu bekommen?
Nein, das Gericht hält es für nicht zumutbar, in der Probezeit beim Arbeitgeber Druck zu machen oder einen Nebenjob zu starten, wenn das die Weiterbeschäftigung gefährdet.
Sie dürfen sich an die Abruflogik anpassen, wenn der Arbeitgeber Einsätze kurzfristig steuert. Die Wohngeldstelle darf daraus keinen Automatismus gegen Sie bauen.
Kann die Wohngeldstelle bei „Missbrauch“ komplett ablehnen?
Nicht automatisch, weil Paragraf 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz nur „soweit“ ausschließt. Die Behörde müsste prüfen, ob trotz unterstellten Missbrauchs ein Restanspruch bleibt und wie hoch er wäre. Wer pauschal auf Null setzt, kann rechtswidrig handeln.
Was sollte ich der Wohngeldstelle bei Abrufarbeit vorlegen?
Sie überzeugen mit Arbeitsvertrag, Schichtplänen, kurzfristigen Änderungsständen und Nachweisen über Vorlaufzeiten, weil diese Unterlagen die Unplanbarkeit sichtbar machen.
Je konkreter Sie zeigen, wie Einsätze springen, desto weniger Raum bleibt für das Märchen vom „freien Zeitfenster“. Dann muss die Behörde sich mit Zumutbarkeit beschäftigen statt mit Moral.
Wie reagiere ich, wenn die Behörde „missbräuchlich“ behauptet?
Sie verlangen eine konkrete Begründung, welche zumutbare Arbeitsausweitung die Behörde annimmt und worauf sie diese Annahme stützt. Sie schildern knapp Ihre Erwerbsbiografie, Ihre Qualifikation und die Abrufrealität und legen die Nachweise dazu vor. Damit drehen Sie das Verfahren zurück auf Recht und Fakten.
Fazit: Abrufarbeit ist keine Einladung zur Wohngeld-Ablehnung
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist ein Signal gegen pauschale Missbrauchs-Rhetorik. Wer als „Pflegekraft auf Abruf“ arbeitet, darf in der Probezeit seinen Job sichern, statt sich in riskante Nebenjobs zu treiben. Wohngeldstellen müssen wieder prüfen, abwägen und begründen – und dürfen nicht einfach wegkürzen, weil ihnen ein Arbeitsmodell nicht passt.




