Widerspruch gegen Sozialhilfe-Bescheid nicht per einfacher Mail

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Für den Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid einer Sozialbehörde reicht eine einfache E-Mail nicht aus. Die Mail benötigt eine qualifizierte elektronische Signatur, oder sie muss per De-Mail versandt werden, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 7. Dezember 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 SO 180/21).

Ablehnung weil Widerspruch per Email gesendet wurde

Es wies damit die Klage eines Fachjournalisten für IT-Technik aus dem nordhessischen Werra-Meißner-Kreis ab. Der 61-Jährige bezog Sozialhilfe, fand aber einen Leistungsbescheid nicht korrekt. Mit einer normalen E-Mail legte er Widerspruch ein.

Die Antwort kam prompt: Der Widerspruch sei unzulässig, es fehle eine qualifizierte elektronische Signatur, ließ der Werra-Meißner-Kreis wissen.

Umgehend und fristgerecht schickte der IT-Techniker daraufhin seinen Widerspruch nochmals per Fax ab. Doch dies empfand er nur als Notlösung. Wegen seiner Schwerbehinderung sei die einfache Kommunikation per E-Mail für ihn besonders wichtig. Mit seiner Klage wollte er daher festgestellt wissen, dass der Landkreis auch Widersprüche per E-Mail akzeptieren muss.

LSG Darmstadt fordert qualifizierte elektronische Signatur

Doch das ist nicht der Fall, urteilte nun das LSG Darmstadt. Für den Widerspruch gegen Sozialhilfebescheide und andere Verwaltungsakte gebe es feste gesetzliche Formvorschriften.

Diese erlaubten zwar auch einen Widerspruch in elektronischer Form – aber nur mit qualifizierter elektronische Signatur.

Wie das LSG betonte, ist dies auch gerechtfertigt. Denn nur mit Signatur stehe sicher fest, wer die E-Mail abgeschickt hat und dass sie auch „willentlich in den Verkehr gebracht“ wurde.

Gericht sieht keine verfassungswidrige Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen

Eine verfassungswidrige Benachteiligung von Menschen mit Behinderung sei das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht, befanden die Darmstädter Richter. Denn es bleibe „dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, den barrierefreien Zugang zu behördlichem und gerichtlichem Rechtsschutz näher auszugestalten“.

Im konkreten Fall sei eine Benachteiligung schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger über ein Faxgerät verfüge, „mit welchem formgerecht Widerspruch und andere Rechtsmittel eingelegt werden können“.

Auch im Bürgergeld anwendbar

Das Urteil findet auch beim Bürgergeld Anwendung. Auch hier können demnach Widersprüche gegen Bescheide nicht per einfacher Email eingelegt werden. mwo/fle

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