Fรผr den Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid einer Sozialbehรถrde reicht eine einfache E-Mail nicht aus. Die Mail benรถtigt eine qualifizierte elektronische Signatur, oder sie muss per De-Mail versandt werden, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 7. Dezember 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 SO 180/21).
Ablehnung weil Widerspruch per Email gesendet wurde
Es wies damit die Klage eines Fachjournalisten fรผr IT-Technik aus dem nordhessischen Werra-Meiรner-Kreis ab. Der 61-Jรคhrige bezog Sozialhilfe, fand aber einen Leistungsbescheid nicht korrekt. Mit einer normalen E-Mail legte er Widerspruch ein.
Die Antwort kam prompt: Der Widerspruch sei unzulรคssig, es fehle eine qualifizierte elektronische Signatur, lieร der Werra-Meiรner-Kreis wissen.
Umgehend und fristgerecht schickte der IT-Techniker daraufhin seinen Widerspruch nochmals per Fax ab. Doch dies empfand er nur als Notlรถsung. Wegen seiner Schwerbehinderung sei die einfache Kommunikation per E-Mail fรผr ihn besonders wichtig. Mit seiner Klage wollte er daher festgestellt wissen, dass der Landkreis auch Widersprรผche per E-Mail akzeptieren muss.
LSG Darmstadt fordert qualifizierte elektronische Signatur
Doch das ist nicht der Fall, urteilte nun das LSG Darmstadt. Fรผr den Widerspruch gegen Sozialhilfebescheide und andere Verwaltungsakte gebe es feste gesetzliche Formvorschriften.
Diese erlaubten zwar auch einen Widerspruch in elektronischer Form โ aber nur mit qualifizierter elektronische Signatur.
Wie das LSG betonte, ist dies auch gerechtfertigt. Denn nur mit Signatur stehe sicher fest, wer die E-Mail abgeschickt hat und dass sie auch โwillentlich in den Verkehr gebrachtโ wurde.
Gericht sieht keine verfassungswidrige Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
Eine verfassungswidrige Benachteiligung von Menschen mit Behinderung sei das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht, befanden die Darmstรคdter Richter. Denn es bleibe โdem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit รผberlassen, den barrierefreien Zugang zu behรถrdlichem und gerichtlichem Rechtsschutz nรคher auszugestaltenโ.
Im konkreten Fall sei eine Benachteiligung schon deshalb nicht gegeben, weil der Klรคger รผber ein Faxgerรคt verfรผge, โmit welchem formgerecht Widerspruch und andere Rechtsmittel eingelegt werden kรถnnenโ.
Auch im Bรผrgergeld anwendbar
Das Urteil findet auch beim Bรผrgergeld Anwendung. Auch hier kรถnnen demnach Widersprรผche gegen Bescheide nicht per einfacher Email eingelegt werden. mwo/fle