Schulden: Schufa muss Info zur Restschuldbefreiung nach 6 Monaten löschen – EuGH Urteil

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Die Wirtschaftsauskunftei Schufa darf Daten zu einer Restschuldbefreiung allenfalls sechs Monate lang speichern. Jedenfalls eine längere Speicherung verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie am Donnerstag, 7. Dezember 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az.: C-26/22 und C-64/22).

Vergabe von Bonitätskennzahlen erlaubt?

Nach einem weiteren Urteil ist es Sache der deutschen Gerichte zu entscheiden, inwieweit die Vergabe von Bonitätskennzahlen, das sogenannte Scoring, durch die Schufa zulässig ist (Az.: C-634/21). Dazu mehr auch in diesem Beitrag.

Die Schufa hat ihren Sitz in Wiesbaden. Mehrere Bürger klagten dort gegen verschiedene Praktiken der Wirtschaftsauskunftei. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte drei Streitfälle zum sogenannten Scoring und zur Restschuldbefreiung dem EuGH vor.

Das Scoring ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, mit dem die Schufa die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen will.

Zulässige Ausnahmen? Deutsche Gerichte sollen entscheiden

Hierzu betonte der EuGH, dass die DSGVO „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ zwar grundsätzlich verbietet, Ausnahmen aber durchaus zulässt. Daher sollen die deutschen Gerichte klären, ob das deutsche Recht eine nach den Grundsätzen der DSGVO zulässige Ausnahme vorsieht.

Restschuldbefreiung betrifft Menschen nach einer Privatinsolvenz

Die Restschuldbefreiung betrifft überschuldete Privatpersonen nach einer Privatinsolvenz. Dies Verfahren sieht nach einer sogenannten Wohlverhaltensphase von drei Jahren die Möglichkeit der Befreiung von den restlichen Schulden vor.

Die entsprechenden Gerichtsentscheidungen werden sechs Monate lang im öffentlich zugänglichen Insolvenzregister gespeichert. Die Schufa greift diese Daten ab und speichert die Information über die Restschuldbefreiung über drei Jahre.

Hierzu urteilte der EuGH, dass die Schufa die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht länger speichern darf wie der Staat in seinem Insolvenzregister, also nur bis zu sechs Monate. Eine längere Speicherung verstoße gegen die DSGVO.

„Die erteilte Restschuldbefreiung soll nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung“, betonten die Luxemburger Richter.

Zwar hätten etwa auch Banken ein berechtigtes Interesse an dieser Information. Der deutsche Gesetzgeber gehe aber offenbar davon aus, „dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen“. Daher bestehe spätestens nach Ablauf der sechs Monate ein Anspruch auf Löschung.

Darf die Schufa Informationen zur Restschuldbefreiung sechs Monate speichern und weitergeben?

Ob die Schufa Informationen zur Restschuldbefreiung während dieser sechs Monate speichern und weitergeben darf, sollen die deutschen Gerichte prüfen, entschied der EuGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte bereits am 14. Februar 2023 einen vergleichbaren Fall verhandelt und will sein Urteil hierzu am 28. März 2023 verkünden (Az.: VI ZR 225/21). Die Entscheidung des EuGH kann er dabei nun noch berücksichtigen. mwo/fle