Rente: Das alles ändert sich für Rentner ab dem 1. Januar 2024

Lesedauer 3 Minuten

Zum 1. Januar 2024 ändert sich einiges in der Rentenversicherung, unter anderem die Altersgrenze, der Abschlag bei Langzeitversicherten und der Zuverdienst. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt hingegen gleich – bei 18, 6 Prozent.

Renteneintritt mit 66

Die reguläre Altersgrenze für den Renteneintritt steigt 2024 auf 66 Jahre, zumindest für diejenigen, die vor 1958 zur Welt kamen. Bei Jüngeren erhöht sich das Alter für den Rentenbeginn schrittweise um jeweils zwei Monate – 2031 liegt dann die Altersgrenze bei 67 Jahren.

Vorgezogene Rente ab 64 Jahren

Wer besonders langjährig versichert ist, kann 2023 ab 63 Jahren in Rente gehen. Abschlagsfrei tritt eine solche frühere Rente ein, wenn jemand mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Für Einzahler in die Rentenkasse, die bis zum Jahr 1960 zur Welt kamen, erhöht sich 2024 dieses Eintrittsalter auf 64 Jahre und vier Monate. Die endgültige Altersgrenze für die besonders Langzeitversicherten soll dann 2029 bei 65 Jahren liegen.

Wer mindestens 35 Jahre eingezahlt hat, kann diese vorgezogene Altersrente für langjährige Versicherte mit einem Abschlag beanspruchen. Der Abzug beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem regulären Rentenalter.

Mit dem höheren Rentenalter bis 2031 steigt folglich auch der Abschlag bei dem frühestmöglichen Antritt der vorgezogenen Rente. Während er beim Jahrgang 1960 noch bei 12, 0 Prozent lag, beträgt er beim Jahrgang 1961 12, 6 Prozent.

Erwerbsgeminderte dürfen mehr verdienen

Erwerbsgeminderte dürfen ab 2024 mehr hinzuverdienen als bisher. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind es ab nächstem Jahr bis zu 31.117,50 Euro Hinzuverdienst, bei voller Erwerbsminderung mit 18.558,75 Euro die Hälfte.

Anpassung der Erwerbsminderungsrente

Die sogenannte Zurechnungszeit behandelt Erwerbsgeminderte so, als hätten sie in der Zeit der Erwerbsminderung mit ihrem durchschnittlichen Einkommen gearbeitet und Beiträge gezahlt. Die Zurechnungszeit wird an das reguläre Rentenalter angepasst und endet 2024 mit 66 Jahren und einem Monat statt mit exakt 66 Jahren.

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2024 in Westdeutschland von 7.300 Euro pro Monat auf 7.550 Euro pro Monat, im Osten von 7.100 auf 7.450 Euro. Bis zu diesem Höchstbetrag wird Arbeitseinkommen in den Rentenversicherungsbeiträgen berechnet – darüber hinaus nicht mehr zusätzlich.

Beiträge zur freiwilligen Versicherung steigen

Der Mindest- und der Höchstbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen ab dem 1. Januar 2024 an – der Mindestsatz von 96,72 Euro auf 100,07 Euro pro Monat, der Höchstbetrag von 1.357,80 Euro auf 1.404, 30 Euro.

Freiwillig versichern können sich all jene, die nicht pflichtversichert sind, mindestens 16 Jahre alt und in Deutschland leben, oder als deutsche Staatsbürger / innen im Ausland. Ausgeschlossen sind Menschen ab der Regelaltersgrenze mit voller Altersrente.

Lesen Sie auch:
Rente: Starke Rentenerhöhung ab Januar 2024 in Österreich

Minijobs, Midijobs und Neurente

Die Verdienstgrenze bei Minijobs liegt 2024 bei 538 Euro, nicht mehr bei 520. Midijobs im Übergangsbereich bewegen sich 2024 zwischen 538, 01 Euro und 2000,00 Euro. Midijobber zahlen einen gestaffelt reduzierten Beitrag zur Sozialversicherung – ihre Rentenansprüche werden aber wie im vollen Verdienst berechnet.

Wer 2024 in Rente geht, dessen steuerpflichtiger Anteil der Rente beträgt 84 Prozent, und nicht mehr 83 Prozent wie bei einer Neurente in diesem Jahr.

Midijob: Neue Grenzen für Beschäftigungen im Übergangsbereich

Ab dem kommenden Jahr erhöht sich die untere Grenze für Verdienste in Beschäftigungen im Übergangsbereich von 520,01 Euro auf 538,01 Euro pro Monat.

Innerhalb dieser Spanne von 538 Euro bis 2.000 Euro monatlich gelten Beschäftigte als Midijobber. Dies ermöglicht einen reduzierten Beitrag zur Sozialversicherung, der graduell bis zur Obergrenze von 2.000 Euro ansteigt. Es sei jedoch betont, dass trotz dieser reduzierten Beiträge die Rentenansprüche auf Basis des vollen Verdienstes berechnet werden, ohne Beeinträchtigung durch den reduzierten Beitragssatz.

Anpassungen bei der Rentenbesteuerung für Neurentner

Ab Januar 2024 erhöht sich für Neu-Rentner der steuerpflichtige Anteil ihrer Rente von 83 auf 84 Prozent. Dies bedeutet, dass lediglich 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei bleiben.

Wichtig: Diese Änderung betrifft ausschließlich Neu-Rentner, während Bestandsrenten unberührt bleiben.

Derzeit ist vorgesehen, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 schrittweise um jeweils einen halben Prozentpunkt zu erhöhen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das entsprechende Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Heizungssanierung durch Wohn-Riester ab 2024 möglich

Zum 1. Januar 2024 tritt das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft, das Besitzern selbstgenutzter Wohnimmobilien die Option bietet, Guthaben aus Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe zu verwenden. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem genannten Datum bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund eingereicht werden.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...