Unterschrift reicht nicht für Krankengeld

Als ein arbeitsloser Mann aus dem Landkreis Cuxhaven Anfang Oktober 2023 einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieb, schien der Übergang aus dem Arbeitslosengeld in eine reguläre Beschäftigung nur noch Formsache.

Der Vertrag sah ab dem 1. November 2023 eine Stelle als Lagerist in einem Reinigungsunternehmen vor, vergütet mit 3.000 Euro brutto im Monat. Doch der Neustart scheiterte, bevor er überhaupt begonnen hatte: Der Mann meldete sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig und trat die Arbeit tatsächlich nie an. Nach zwei Wochen kündigte die Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit zum 30. November 2023.

Was wie eine arbeitsrechtliche Episode wirkt, entwickelte sich zu einem sozialversicherungsrechtlichen Streit mit empfindlichen Folgen. Denn der Mann erhielt weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld.

Seine Krankenkasse verweigerte Krankengeld mit der Begründung, es habe in dieser Phase kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestanden.

Der Mann zog daraufhin gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht und verlangte, für den gesamten Monat November 2023 zur Sozialversicherung angemeldet zu werden. Damit hätte er sich eine Mitgliedschaft als Beschäftigter und mittelbar die Grundlage für Krankengeld sichern wollen.

Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat diese Klage abgewiesen. Die Richterinnen und Richter legen den Beginn eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in solchen Konstellationen nicht an den Vertragsabschluss oder den vertraglichen Arbeitsbeginn, sondern knüpfen ihn an den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann.

Für neue Arbeitsverhältnisse bedeutet das: Erst nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von vier Wochen kann der sozialversicherungsrechtliche Status „Beschäftigter“ in der gesetzlichen Krankenversicherung greifen, wenn die Arbeit wegen Krankheit nicht aufgenommen wird.

Der Streitfall: Arbeitsvertrag, Arbeitsunfähigkeit und eine Versicherungslücke beim Geld

Aus dem Urteil geht hervor, dass der Kläger bis Anfang Oktober 2023 arbeitslos war. Seine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse endete zum 31. Oktober 2023, weil die Agentur für Arbeit ihn abmeldete. Ab dem 1. November 2023 sollte das neue Arbeitsverhältnis beginnen. Weil der Mann jedoch erkrankte, blieb die Arbeitsleistung aus.

Die Arbeitgeberin meldete ihn schließlich nur für zwei Tage, den 29. und 30. November 2023, zur Sozialversicherung an und beendete das Arbeitsverhältnis zum Monatsende.

Der Knackpunkt liegt in der Zeit vom 1. bis zum 28. November 2023. Für diesen Zeitraum wollte der Kläger die Anmeldung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter erreichen. Die Krankenkasse lehnte Krankengeld ab und stellte zudem fest, dass der Kläger ab dem 1. November über seine Ehefrau familienversichert gewesen sei.

Diese Familienversicherung sei vorrangig; sie umfasse allerdings keinen Krankengeldanspruch. Aus Sicht des Klägers führte genau das in eine finanzielle Sackgasse: Kein Lohn, kein Krankengeld.

Warum das Gericht den Arbeitgeber nicht zur Anmeldung verpflichtet hat

Das LSG hat sich der Behauptung des Klägers, ein Beschäftigungsverhältnis entstehe bereits mit dem wirksam geschlossenen Arbeitsvertrag, nicht angeschlossen. Der Senat argumentiert strikt entlang der Systematik der gesetzlichen Krankenversicherung: Versicherungspflicht als Beschäftigter verlangt eine Beschäftigung „gegen Arbeitsentgelt“.

In Fällen, in denen die Arbeitsaufnahme am ersten Tag wegen Krankheit ausbleibt, kommt es nach der Rechtsprechung nicht allein auf das Papier an, sondern darauf, ob ein Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt besteht.

Genau hier greift die gesetzliche Wartezeit in der Entgeltfortzahlung. Nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Wer in den ersten vier Wochen erkrankt und deshalb nicht arbeiten kann, hat grundsätzlich noch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt. Das LSG folgt der Linie des Bundessozialgerichts, wonach diese Wartezeit die Entgeltfortzahlung bis zum Fristablauf ausschließt und als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung zu verstehen ist.

Für den Kläger bedeutete das: Am 1. November 2023 bestand noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Damit fehlte nach Auffassung des Senats die Voraussetzung, die den Beginn der Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung auslösen könnte, wenn die Arbeit krankheitsbedingt nicht angetreten wird. Die Anmeldung zum 29. November 2023 hielt das Gericht deshalb für korrekt, weil an diesem Tag rechnerisch die Wartezeit abgelaufen war und ein Entgeltfortzahlungsanspruch erstmals entstehen konnte.

Gesetzeszweck: Kosten der Lohnfortzahlung nicht auf Neueinstellungen abwälzen

Das Urteil bleibt nicht bei einer formalen Fristberechnung stehen, sondern verweist ausdrücklich auf den Zweck der Wartezeit. Die Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die unmittelbar nach der Einstellung erkranken.

Der Gesetzgeber habe dieses Ergebnis als unbillig angesehen. Das ist ein arbeitsmarktpolitischer Gedanke: Neueinstellungen sollen nicht durch das Risiko einer sofort einsetzenden Lohnfortzahlung belastet werden.
Bemerkenswert ist, dass ein gesetzgeberischer Begleitgedanke häufig lautet, während der Wartezeit erhalte der erkrankte Arbeitnehmer Krankengeld.

Genau das passierte hier aber nicht. Der Fall zeigt damit, dass die Schutzkette in der Praxis reißen kann, wenn die versicherungsrechtliche Ausgangslage keinen Krankengeldanspruch eröffnet, etwa wegen Familienversicherung.

Der Blick ins Krankenversicherungsrecht: Mitgliedschaft trotz Krankheit nur bei Entgeltanspruch

Für juristische Laien ist besonders irritierend, dass es im Sozialversicherungsrecht nicht zwingend reicht, „Arbeitnehmer zu sein“, weil ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Das LSG beschreibt hierzu die Entwicklung der Rechtslage: Nach früherem Recht war die tatsächliche Arbeitsaufnahme maßgeblich.

Seit 1998 kommt es auf den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis an. Diese Änderung sollte ausdrücklich auch Konstellationen erfassen, in denen jemand zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses freigestellt wird oder wegen Krankheit nicht sofort starten kann. Der Gesetzgeber wollte Versicherungs- und Leistungsschutz nicht daran scheitern lassen, dass am ersten Tag nicht gearbeitet wird.

Diese Erweiterung gilt nach der im Urteil zitierten Gesetzesbegründung jedoch nur unter einer Bedingung: Es muss ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen. Der Senat baut darauf eine klare Grenzziehung: Allein das Bestehen eines Arbeitsvertrags genügt nicht.

Das entspricht der Linie höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf die sich das LSG ausdrücklich stützt. Damit wird der Entgeltanspruch zum Scharnier zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherung: Wo er zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wegen der Wartezeit fehlt, beginnt auch die Mitgliedschaft als Beschäftigter nicht über den bloßen Vertragsbeginn.

Familienversicherung und Auffangversicherung: Absicherung ja, Krankengeld nein

Das Urteil legt offen, warum der Kläger trotz fehlender Beschäftigtenversicherung nicht vollständig „ohne Krankenversicherung“ war. Die Krankenkasse hatte festgestellt, dass er ab dem 1. November 2023 über seine Ehefrau familienversichert war. Diese Familienversicherung hat Vorrang vor einem sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch. Sie hat aber eine harte Folge: Familienversicherte haben nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Krankengeld.

Der Kläger versuchte im Berufungsverfahren außerdem, hilfsweise eine Versicherungspflicht über die Auffangregelung für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall geltend zu machen. Auch das scheiterte, weil er gerade nicht ohne anderweitige Absicherung war. Die Familienversicherung schloss diese Tür.

So entsteht das Paradox, das den Fall öffentlich so anschlussfähig macht: Der Betroffene war krankenversichert, aber ihm fehlte die einkommensersetzende Leistung in Form von Krankengeld, und zugleich fehlte der Arbeitgeberlohn. Medizinische Versorgung ist das eine, Existenzsicherung das andere.

Warum der Weg über den Arbeitgeber nicht der richtige war

Neben der materiell-rechtlichen Frage enthält das Urteil eine prozessuale Botschaft, die in der Praxis erhebliche Bedeutung hat. Das Sozialgericht Stade hatte die Klage bereits als unzulässig angesehen, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Der Kläger könne sein Ziel einfacher und verbindlicher erreichen, indem er bei der Einzugsstelle, also regelmäßig der Krankenkasse, einen Antrag nach § 28h Absatz 2 SGB IV stellt. Dort wird die Versicherungspflicht festgestellt und die Beitragshöhe festgesetzt. Diese Entscheidung bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Das LSG bestätigt dieses Verständnis und begründet damit, warum eine direkte Leistungsklage gegen den Arbeitgeber auf „Anmeldung“ regelmäßig nicht der effizienteste Weg ist. Der Senat stellt klar, dass die Sozialgerichtsbarkeit zwar zuständig ist, das Rechtsschutzinteresse aber fehlen kann, wenn ein vorgelagerter, fachlich dafür vorgesehener Verwaltungsweg existiert.

Hinzu kommt ein weiterer prozessualer Punkt: Der Kläger hatte im Laufe des Berufungsverfahrens auch Krankengeld von der Krankenkasse verlangt. Das LSG hat diesen Teil als unzulässig verworfen, weil der Krankengeldanspruch nicht Streitgegenstand des ursprünglichen Verfahrens war und die entsprechenden Bescheide der Krankenkasse nicht automatisch Bestandteil des Gerichtsverfahrens wurden. Wer Krankengeld erstreiten will, muss den sozialrechtlichen Klageweg gegen die Krankenkasse sauber beschreiten.

Tragweite für Betroffene: Übergänge aus Arbeitslosigkeit bleiben heikel

Die Entscheidung ist mehr als eine Fallkorrektur. Sie beleuchtet eine Schwachstelle in Übergangsphasen. Wer aus Arbeitslosigkeit in eine neue Beschäftigung wechselt und genau zu Beginn arbeitsunfähig wird, kann im ungünstigen Fall zwischen Systeme geraten.

Wenn Arbeitslosengeld endet, die Beschäftigtenversicherung wegen fehlender Entgeltfortzahlung noch nicht beginnt und zugleich Familienversicherung greift, kann die Geldleistung im Krankheitsfall ausfallen. Dann bleiben häufig nur andere Sicherungssysteme, insbesondere Leistungen der Grundsicherung, um den Lebensunterhalt zu decken.

Das Urteil signalisiert zugleich, dass Gerichte solche Härten nicht über eine weite Auslegung des Beschäftigungsbegriffs lösen werden, wenn der Gesetzgeber bewusst eine Wartezeit geschaffen hat. Der Senat liest die Regelung als eindeutige Lastenverteilung: In den ersten vier Wochen soll der Arbeitgeber nicht zahlen müssen. Daraus folgt, dass der sozialversicherungsrechtliche Status als Beschäftigter nicht allein durch die Unterschrift „hochgeschaltet“ wird, jedenfalls nicht, wenn keinerlei Entgeltanspruch besteht.

Folgen für Arbeitgeber und Krankenkassen: Meldepflichten, aber zu welchem Zeitpunkt?

Für Arbeitgeber liefert das Urteil eine gewisse Klarheit, wann eine Anmeldung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter in solchen Sonderlagen zu erfolgen hat. Wenn die Beschäftigung wegen Krankheit nicht aufgenommen wird und die Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen entstehen kann, kann die Anmeldung konsequent an diesen Zeitpunkt anknüpfen. Genau das hatte die Arbeitgeberin getan.

Für Krankenkassen stärkt das Urteil die Rolle der Einzugsstelle. Die Entscheidung unterstreicht, dass die verbindliche Feststellung der Versicherungspflicht über das Verfahren nach § 28h SGB IV laufen soll. Wer sich über den Versicherungsstatus streitet, sollte damit rechnen, dass Gerichte zunächst auf diesen Verwaltungsweg verweisen.

Keine Revision zugelassen: Der Rechtsstreit bleibt vorerst landesrechtlich geprägt

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Damit gibt es vorerst keine höchstrichterliche Klärung speziell zu dieser konkreten Konstellation durch das Bundessozialgericht, jedenfalls nicht im normalen Revisionsverfahren. Möglich bleibt eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht, über die dann entschieden würde, ob die Revision ausnahmsweise doch eröffnet wird.

Für die Praxis bedeutet das: Die Entscheidung ist ein starkes Signal aus der zweitinstanzlichen Sozialgerichtsbarkeit, aber sie ist nicht automatisch das letzte Wort der Rechtsprechung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil AZ: L 16 KR 61/24.