Sozialhilfe: Erst zumutbare Selbsthilfe bei Bestattungskosten, dann Sozialhilfe

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Keine Übernahme von Bestattungskosten ohne ernsthaftes Bemühen um zivilrechtliche Geltendmachung

Beantragt der Antragsteller beim Sozialhilfeträger Bestattungskosten, kann das Sozialamt die Kostenübernahme mit Verweis auf zumutbare Selbsthilfe, nämlich der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten ( hier den Geschwistern ) ablehnen.

Denn die Sozialhilfe hat nicht die Aufgabe den Antragsteller vor gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren ( LSG Mecklenburg Vorpommern, Urt. v. 12.12.2024 – L 9 SO 18/18 – ).

Die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB 12 dem Grunde nach kann nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen werden.

Ob einem (nachrangig) Verpflichtetem im Ergebnis ein Anspruch auf Kostenübernahme der Bestattungskosten aber zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit.

Sozialhilfe – Bestattungskosten – nachrangig Verpflichteter – Zumutbarkeit der Kostentragung

In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wie das Tatbestandsmerkmal „Verpflichteter“ auszulegen ist

Denn eine Auffassung sieht nur den vorrangig Verpflichteten als Verpflichteten im Sinne der Norm an (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 – L 7 SO 5656/11 – ). Mehrere Anspruchsinhaber wären dann nur denkbar bei einer Gleichrangigkeit, so insbesondere bei Miterben.

Zum anderen wird auch vereinzelt vertreten, dass nur dann einem ordnungsrechtlich Bestattungspflichtigen der Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht, wenn tatsächlich niemand vorrangig zur Kostentragung endgültig verpflichtet sei, also wenn der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen habe und der Fiskus gesetzlicher Erbe sei, der nach allgemeiner Auffassung keinen Anspruch nach § 74 SGB XII hat, oder wenn der Erbe unbekannt se.

Nach der gewichtigen Gegenauffassung soll ein nachrangig Verpflichteter möglicherweise Anspruch auf Kostenübernahme haben, obgleich noch andere Personen als vorrangig Verpflichtete vorhanden sind. Die Prüfung vorrangiger Ansprüche erfolgt dann im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit.

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9. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern vertritt folgende Auffassung

Der Senat ist der Überzeugung, dass die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen werden kann. Ob einem (nachrangig) Verpflichtetem im Ergebnis ein Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“.

Die Anspruchsberechtigung als Verpflichteter iSd. § 74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht des Erben ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 8 SO 20/22 R – ).

Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII schließt Sozialhilfeleistungen bei anderweitigen Ansprüchen zwar nicht generell aus. Aus ihm ergibt sich aber eine grundsätzliche Verpflichtung zur Selbsthilfe, vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 – L 2 SO 2529/18.

Der Rechtsprechung des BSG folgend ist eine Ausschlusswirkung möglich, soweit sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind, vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R.

Verweis auf Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten – Zumutbarkeit der Selbsthilfe

Eine solche Fallkonstellation liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach unzweifelhaft besteht, aber nicht einmal der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung unternommen wird. Ein solcher Versuch der Realisierung bestehender Ausgleichsansprüche ist in aller Regel zumutbar.

Das gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des weiteren Bestattungspflichtigen unbekannt sind oder gar der Eindruck entsteht, dass ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied sich vor der finanziellen Verantwortung im Rahmen der Bestattungspflicht „drücken“ möchte (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 – L 9 SO 31/13 – ).

Sozialhilfe hat nicht die Aufgabe den Antragsteller vor gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren

Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, den Bedürftigen von der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 – L 7 SO 81/15 ).

Ein Verweis auf Ausgleichsansprüche ist im Rahmen von § 74 SGB XII deshalb zulässig, wenn nur die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs mit Schwierigkeiten verbunden ist, der Anspruchssteller selbst aber keine ernsthaften Bemühungen unternommen und nachgewiesen hat, bestehende Ausgleichsansprüche zu realisieren (siehe LSG Hessen Urteil vom 6. Oktober 2011 – L 9 SO 226/10 – ).

Fazit

Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten – kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Anspruchsteller generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vorliegend bejaht).