Sozialhilfe muss bei Hitzewelle nicht Verdunkelungsvorhänge bezahlen

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SG Düsseldorf: Erhitzte Gemüter können sich anders abkühlen

Das Sozialamt muss bei einer Hitzewelle mittellosen Menschen nicht die Kosten für kühlende Verdunkelungsvorhänge bezahlen. Denn Betroffene können sich – ebenso wie andere Bürger auch – mit nur nächtlichem Lüften oder feuchten Laken vor den Fenstern auch selbst Kühlung verschaffen, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Freitag, 6. März 2020, bekanntgegebenen rechtskräftigen Beschluss (Az.: S 17 SO 303/19 ER).

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Leverkusen während der Hitzewelle 2019 die „unerträgliche Hitze” in ihrer Wohnung beklagt. Sie beantragte daher beim Sozialamt die Kostenübernahme für kühlende Verdunkelungsvorhänge in Höhe von rund 1.700 Euro. Alternativ käme auch eine Hotelübernachtung infrage. Die Sache sei „eilbedürftig”, so die erhitzte Frau.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. August 2019 ab. Selbst wenn im Rahmen der Wohnungserstausstattung ein Anspruch auf Vorhänge bestünde, dann auch nur in angemessenem Umfang, der allenfalls einen geringen Bruchteil des geforderten Betrags ausmachen könne.

Auch sei „die Sache nicht eilbedürftig”. Die Frau sei, so wie alle anderen Bürger auch, von der Hitzewelle betroffen und könne selbst Abhilfe schaffen. Sie könne nachts lüften, feuchte Laken vor die Fenster hängen oder auch vorübergehend eine sonnenreflektierende Folie anbringen. Tagsüber bestehe zudem die Möglichkeit, sich in klimatisierten öffentlichen Gebäuden aufzuhalten.

Auf die hilfsweise beantragte Übernahme von Hotelübernachtungskosten bestehe erst recht kein Anspruch, so das Sozialgericht. fle/mwo