Bürgergeld: Anspruch auf höhere Unterkunftskosten durch Klimakomponente

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Bürgergeldempfänger hat Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten als Teil der angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn bei der Deckelung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle sind die Werte aus der Anlage 1 des § 12 WoGG um die Klimakomponente nach § 12 Abs 7 WoGG zu erhöhen.

Die Klimakomponente ist nicht bereits im Sicherheitszuschlag von 10 % enthalten. So aktuell die Entscheidung des SG Oldenburg, Urteil vom 20.Juni 2024 – S 37 AS 506/23 –

Ist die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach dem WoGG zu berücksichtigen?

Bis jetzt ist die Klimakomponente ausschließlich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. Januar 2024 – L 32 AS 1179/23 B ER; Beschluss vom 19. Juni 2023 – L 18 AS 512/23 B ER), SG Landshut (Beschluss vom 16. Juli 2024 – S 7 AS 166/24 -) , zum SGB XII: SG Berlin, Urteil vom 15.05.2022 – S 14 SO 645/22 – (nicht veröffentlicht) berücksichtigt worden.

Die Berufung wurde zugelassen, denn die Frage, ob die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach dem WoGG zu berücksichtigen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Praxistipp: LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 – L 32 AS 1179/23 B ER –

Kein schlüssiges Konzept: Berechnung der angemessenen Miete = Werte der Wohngeld-Tabelle (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) + 10% Zuschlag + Werte in § 12 Abs. 7 WoGG (Klimakomponente).

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Tipp von Detlef Brock

Immer dann, wenn das Jobcenter kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG hat, die Unterkunftskosten dann vom Jobcenter nach der Wohngeldtabelle gewährt werden plus 10% Zuschlag, ist auch die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze nach dem WoGG zu berücksichtigen.

Darum sollten betroffene Leistungsempfänger von Leistungen nach dem Bürgergeld (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) ihre Unterkunftskosten in ihren Bescheiden unbedingt überprüfen.

Bei Nicht Gewährung der Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG ist Widerspruch einzulegen, bei Ablehnung ist Klage einzureichen, denn diese Rechtsfrage ist bisher nicht höchst richterlich entschieden worden, so das gute Aussichten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bestehen.