Wenn Sie wegen einer stationären Reha-Behandlung auf eine Haushaltshilfe angewiesen sind, weil sie Ihren Haushalt in dieser Zeit nicht weiterführen können, dann muss die Rentenversicherung die Kosten übernehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. (L 2 R 360/18)
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Vater muss in die Reha, die Mutter ist schwanger
Der Betroffene, ein Rentenversicherter aus Darmstadt, hatte die Zusage zur einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Die Geburt seines dritten Kindes stand bevor. Die Ehefrau arbeitete in Teilzeit und betreute außerdem die beiden Kinder im Alter von vier und acht Jahren.
Antrag auf Haushaltshilfe, weil Vater sonst die Hausarbeit übernimmt
Der Versicherte beantragte bei der Rentenkasse die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe. Er begründete dies damit, dass er gewöhnlich einkaufte, kochte und putzte.
Am gleichen Tag, an dem er den Antrag stellte, beauftragte er eine Firma damit, während der fünf Wochen der Reha jeweils an drei bis vier Tagen die Woche drei Stunden Hausarbeit zu leisten.
Rentenversicherung lehnt Kostenerstattung ab
Die Rentenversicherung lehnte die Kostenübernahme ab. Sie argumentierte, dass die Ehefrau den Haushalt führen könne.
Wenn dies nicht möglich sei, könne die Krankenversicherung zur Kostenübernahme einspringen. Zudem habe der Betroffene den Beschaffungsweg nicht eingehalten. So habe er den Vertrag mit der Firma abgeschlossen, ohne die Entscheidung der Versicherung abzuwarten.
Es geht bis vor das Landessozialgericht
Einen Widerspruch des Betroffenen wies die Rentenversicherung zurück, und dieser klagte vor dem Sozialgericht, um seinen Anspruch durchzusetzen. Schließlich ging der Fall in die Berufung vor das Landessozialgericht.
Die Rentenversicherung muss zahlen
Die Richter am Landessozialgericht waren von den Argumenten der Rentenversicherung nicht überzeugt. Zuerst einmal sei der Ehefrau die vollständige und alleinige Weiterführung des Hauhalts nicht zumutbar gewesen. Sie sei schwanger, teilzeitbeschäftigt, habe zwei kleine Kinder zu betreuen und könne lediglich leichte Haushaltstätigkeiten verrichten.
Keine eigenen Kräfte der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung stelle keine eigenen Arbeitskräfte, die diese Tätigkeit übernehmen könnten. Deshalb müsse die Versicherung bei Übernahmen von Haushaltshilfe stets Kostenerstattung für eine vom Betroffenen selbst beschaffte Ersatzkraft leisten.
Beschaffungsweg spielt in diesem Fall keine Rolle
Die Richter negierten auch, dass der Betroffene die Entscheidung der Rentenversicherung hätte abwarten müssen, bevor er die Haushaltshilfe beauftragte. Die Reha hätte erstens nicht abgewendet werden können, und zweitens sei es sinnvoll gewesen, sie noch vor Geburt des dritten Kindes durchzuführen.
Wann muss die Rentenversicherung die Kosten übernehmen?
Das Gericht erklärte auch grundsätzlich, wann die Rentenversicherung Haushaltshilfe während einer Reha bezahlen muss. Dies gelte, wenn eine andere im Haushalt lebenden Person den Haushalt nicht weiterführen könne und wenn ein Kind im Haushalt das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beides war hier der Fall. Das gelte auch, wenn sich Eheleute gewöhnlich die Hausarbeit teilten.
Das Landessozialgericht verurteilte die Rentenversicherung dazu, die angefallenen Kosten in Höhe von circa 2.000 Euro zu erstatten.




