Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil des Sozialgerichts Köln aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Der Grund ist kein „Formfehler am Rand“, sondern ein Problem, das Verfahren dieser Art regelmäßig kippen lässt: Das Sozialgericht hat Tatsachen nicht sauber festgestellt und damit einem medizinischen Gutachten die tragfähige Grundlage entzogen.
Der Fall muss in der ersten Instanz neu aufgeklärt werden – inklusive neuer Beweise und eines neuen Gutachtens. Zugleich hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. (L 13 VG 9/23)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es – und warum ist das relevant?
Im Kern geht es um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG): Heilbehandlung und – ab einem bestimmten Grad – eine Beschädigtenrente. Die Klägerin macht keine eigenen körperlichen Verletzungen geltend, sondern einen sogenannten Schockschaden als Sekundäropfer: Sie sei psychisch erkrankt, weil sie eine Gewalttat gegen ihre damalige Freundin und heutige Ehefrau miterlebt habe.
Seit dem 01.01.2024 ist das OEG durch das Soziale Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV abgelöst worden. Dieses neue Recht verfolgt unter anderem das Ziel, den Zugang zu Hilfen zu verbessern und Leistungen in mehreren Bereichen neu zu ordnen. Für dieses Verfahren ist entscheidend:
Es geht weniger um die Reform selbst, sondern um die Frage, wie Gerichte medizinisch schwierige Fälle überhaupt belastbar aufklären müssen. Konsequenz: Wer psychische Schädigungsfolgen geltend macht, hängt am Ende oft nicht am „Ob“, sondern an der Beweisbasis – und damit an der Frage, ob ein Gericht den Sachverhalt wirklich festnagelt.
Was das LSG entschieden hat – und was ausdrücklich nicht
Das LSG hat nicht abschließend entschieden, ob der Anspruch der Klägerin besteht. Es hat vielmehr gesagt: So, wie das Sozialgericht Köln gearbeitet hat, durfte es keine tragfähige Entscheidung treffen.
Es fehlten wesentliche Ermittlungen zum Geschehensablauf und zur medizinischen Ausgangslage. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung zurückverwiesen.
Das Verfahren wird praktisch zurück auf Start gesetzt – mit verbindlichen Vorgaben, welche Unterlagen, Zeugen und medizinischen Primärdaten zwingend in die Beweisaufnahme gehören.
Der behauptete Tatablauf: 17.05.2013
Am 17.05.2013 kam es zu einem tätlichen Angriff gegen die damalige Freundin der Klägerin. Nach dem Akteninhalt wurde die Partnerin ins Gesicht geschlagen. Die Klägerin gibt an, das Geschehen unmittelbar wahrgenommen zu haben. Sie schildert, dass alles sehr schnell gegangen sei, sie den Schlag sowie ein „Aufblitzen“ eines Gegenstands gesehen habe und unmittelbar danach starke Belastungsreaktionen erlebt habe. Zudem habe sie die Verletzungsfolgen ihrer Partnerin deutlich gesehen.
Bei Schockschäden ist die Wahrnehmungslage kein Randdetail. Intensität, Nähe, Ablauf, Dauer und unmittelbare Eindrücke sind häufig der entscheidende Stoff, aus dem später „Kausalität ja oder nein“ gemacht wird.
Die Verletzungen des Opfers – Hintergrund, aber nicht Hauptstreitpunkt
Die damalige Freundin erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde im Nasenbereich und mehrere Prellungen. Zusätzlich verlor sie zwei Schneidezähne. Die Versorgung erfolgte medizinisch, unter anderem im Krankenhaus. Diese körperlichen Tatfolgen stehen im Hintergrund des Verfahrens, weil die Klägerin nicht Primärverletzte ist, sondern psychische Folgen bei sich geltend macht.
Antrag, Ablehnung, Klage: Der Weg zum Sozialgericht Köln
Die Klägerin stellte beim zuständigen Versorgungsträger einen Antrag auf Beschädigtenversorgung. Sie begründete ihn mit einer dauerhaften psychischen Beeinträchtigung durch das Erleben des Angriffs.
Später konzentrierte sie ihr Begehren im Gerichtsverfahren ausdrücklich auf den Schockschaden. Ziel war es, psychische Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen – einschließlich Heilbehandlung und einer Beschädigtenrente, sofern ein rentenberechtigender Grad erreicht ist.
Die Behörde lehnte Leistungen zunächst ab. Nach ihrer Sicht sei kein gegen die Klägerin gerichteter Angriff nachgewiesen. Zudem sei die Gewalttat gegenüber der Partnerin nicht „ausreichend schwer“ gewesen. Es seien hohe Anforderungen an Tatqualität und/oder an die persönliche Nähebeziehung zum Primäropfer zu stellen.
Schon auf Verwaltungsebene wird bei Sekundäropfern häufig über Tatqualität, Unmittelbarkeit und Nähe gestritten. Je unklarer der tatsächliche Ablauf bleibt, desto leichter wird aus einem Anspruch ein jahrelanger Beweis- und Gutachterkonflikt.
Das Gutachten: Diagnose und nur teilweise Kausalität
Im Prozess vor dem Sozialgericht Köln beantragte die Klägerin, eine posttraumatische Belastungsstörung festzustellen – hilfsweise eine Verschlimmerung einer vorbestehenden Neigung – sowie Heilbehandlung und eine Beschädigtenrente. Das Sozialgericht ließ ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen.
Der Sachverständige diagnostizierte eine ängstlich-depressive Verarbeitungsstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Schmerzstörung sah er nicht als wahrscheinlich durch die Tat verursacht, unter anderem wegen des zeitlichen Verlaufs und einer angenommenen Prädisposition. Eine (Teil-)Ursache bejahte er dagegen bei der ängstlich-depressiven Störung im Sinne einer Verschlimmerung einer vorbestehenden Neigung. Den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bewertete er hierfür mit 20.
Ein Gutachten kann fachlich sauber wirken und dennoch auf wackligem Fundament stehen, wenn die Tatsachenbasis nicht gerichtsfest ist. Dann wird nicht nur die Bewertung streitig, sondern schon die Ausgangslage, von der der Gutachter überhaupt ausgegangen ist.
Urteil des Sozialgerichts: Heilbehandlung ja, Rente nein
Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten zur Anerkennung der „Verschlimmerung … mit leichter ängstlich-depressiver Symptomatik“ als Schädigungsfolge und sprach Heilbehandlung zu. Einen Rentenanspruch lehnte es jedoch ab, weil es den rentenberechtigenden Schädigungsgrad (ab 30) nicht als erreicht ansah. Zur Begründung stützte es sich maßgeblich auf die gutachterliche Einschätzung.
Warum das LSG das Urteil aufgehoben hat: Gutachten ohne festgezurrte Fakten
Gegen die Ablehnung der Rente legte die Klägerin Berufung ein, schilderte den Vorfall erneut und betonte, dass sie das Geschehen unmittelbar miterlebt habe. Das LSG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend war die Kritik, dass das Gutachten auf einer unklaren Tatsachengrundlage entstanden sei. Das Sozialgericht habe den Geschehensablauf nicht präzise vorgegeben und damit keine klaren Anknüpfungstatsachen geliefert.
Der Kernpunkt der LSG-Kritik lautet sinngemäß: Nicht-medizinische Tatsachen muss das Gericht feststellen. Ein medizinischer Sachverständiger darf sie nicht „zusammenbauen“.
Wer sich im Verfahren darauf verlässt, dass „das Gutachten alles klärt“, läuft in eine typische Falle. Ohne gerichtliche Vorarbeit droht ein Gutachten „ins Blaue“ – und das Urteil wird am Ende angreifbar, egal wie viel Zeit bereits vergangen ist.
Medizinische Unterlagen zu lückenhaft – Beweismaßstäbe nicht erfüllt
Das LSG bemängelte darüber hinaus, dass das Sozialgericht die Klägerin und wichtige Zeugen, insbesondere die unmittelbar Geschädigte, nicht persönlich angehört habe. Zudem seien nicht alle medizinischen Unterlagen vor und nach dem Ereignis beigezogen worden. Damit habe der Gutachter kein tragfähiges Fundament gehabt.
Schädigung und Schädigungsfolgen müssten im Vollbeweis feststehen, also in einem Grad, der praktisch der sicheren Überzeugung des Gerichts entspricht. Lückenhafte Grundlagen reichen dafür häufig nicht. Für den Kausalzusammenhang genügt zwar typischerweise Wahrscheinlichkeit, aber auch diese müsse nachvollziehbar und auf vollständigen Daten aufgebaut begründet werden.
In der Praxis entscheidet nicht selten die Aktenlage darüber, ob es bei Heilbehandlung bleibt oder ob ein rentenrelevanter Grad überhaupt realistisch durchsetzbar ist. Wo Unterlagen fehlen, entsteht Raum für Alternativerklärungen – und genau dieser Raum wird im Streitfall genutzt.
Was das Sozialgericht Köln jetzt nachholen muss: verbindliche Vorgaben
Das LSG hat dem Sozialgericht konkrete Ermittlungsaufträge gegeben und sie nach § 159 Abs. 2 SGG verbindlich ausgestaltet. Erstens soll das Sozialgericht die entscheidenden Akten zum Tatgeschehen und zum Vorfeld beiziehen, darunter die Straf- und Zivilakten zum Angriff (AG/LG Köln) sowie weitere Verwaltungsunterlagen, etwa Personal- und Schwerbehindertenakten der Klägerin und die Akte der Ehefrau als unmittelbar Geschädigter.
Zweitens verlangt das LSG eine belastbare medizinische Grundlage: Es sollen die vollständigen Primärunterlagen vor und nach dem Ereignis angefordert werden. Wo Lücken bleiben, sollen behandelnde Personen gegebenenfalls als Zeugen gehört werden. Ergänzend sollen ein Leistungsverzeichnis der Krankenkasse und ein unverschlüsselter Rentenverlauf angefordert werden, um Verlauf und Leistungsbezüge sauber einordnen zu können.
Drittens muss das Gericht die tatsächlichen Auswirkungen auf den Alltag gerichtsfest klären, bevor es erneut einen Sachverständigen beauftragt. Dazu gehören die Vernehmung der Klägerin zum Tagesablauf und zu Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sowie die Zeugenvernehmung der Ehefrau.
Erst auf dieser geklärten Tatsachengrundlage soll ein neues Gutachten eingeholt werden, mindestens aus dem Bereich Psychiatrie, idealerweise mit sozialmedizinischer Zusatzkompetenz, orientiert an den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) und aktuellen medizinischen Erkenntnissen.
Grundsatzthema: Gutachtenqualität, Primärdokumentation und die Realität der Gerichte
Auffällig ist, dass das LSG ausführlich auf generelle Fragen der Gutachtenqualität und die Belastbarkeit medizinischer Dokumentation eingeht. Es betont die Bedeutung vollständiger Primärdokumentation gegenüber bloßen Kurzberichten. Das Gericht sieht hierin einen Klärungsbedarf, der über den Einzelfall hinausreichen kann – ein Grund, warum die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde.
Deutlich werden die Richter auch an einer anderen Stelle: Sie kritisierten, dass die notwendigen Arbeiten „nicht zu leisten sind“, zumal sich die Lage in der Sozialgerichtsbarkeit von NRW durch die Vorgabe weiterer Einsparungen von 20 % des Personals seitens der Justizverwaltung weiter verschärfen werde.
Gesetzliche Vorhaben würden aber unabhängig von der Haushaltslage gelten; nicht die Gesetze, sondern der Haushalt müsse so angepasst werden, dass Gerichte ihre Aufgaben erfüllen könnten.
Konsequenz: Das LSG beschreibt damit ein strukturelles Risiko, das über diesen Fall hinaus wirkt. Wo Gerichte aus Überlastung zu früh abkürzen, steigt die Zahl angreifbarer Entscheidungen – und Verfahren werden länger statt kürzer.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Was bedeutet „Urteil aufgehoben und zurückverwiesen“?
Das erstinstanzliche Urteil gilt nicht mehr. Das Sozialgericht muss erneut Beweise erheben und danach neu entscheiden.
Hat das LSG der Klägerin schon Recht gegeben?
Nein. Das LSG hat nicht abschließend über den Anspruch entschieden, sondern die unzureichende Sachaufklärung gerügt.
Warum ist der genaue Tatablauf bei psychischen Folgen so wichtig?
Weil der Sachverständige wissen muss, von welchen Eindrücken und welcher Nähe er ausgeht. Abweichungen bei Ablauf, Intensität und Wahrnehmung können die Kausalitätsbewertung stark verändern.
Was sind „Anknüpfungstatsachen“?
Das sind die nicht-medizinischen Grundlagen, die das Gericht feststellt, etwa Tatgeschehen, zeitlicher Ablauf, Lebensführung und Einschränkungen. Auf dieser Basis beantwortet der Sachverständige medizinische Fragen.
Welche Beweismaßstäbe gelten im OEG/BVG-Kontext?
Tat, Schädigung und Schädigungsfolgen müssen im Vollbeweis feststehen. Für den Kausalzusammenhang genügt häufig Wahrscheinlichkeit, sie muss aber nachvollziehbar begründet sein und auf vollständigen Unterlagen beruhen.
Warum betont das LSG vollständige medizinische Unterlagen so stark?
Weil Kurzberichte den Verlauf, die Konsistenz und mögliche Alternativerklärungen oft nicht sicher abbilden. Die Primärdokumentation soll genau diese Lücken schließen.
Was lässt sich praktisch aus dem Urteil mitnehmen?
Bei psychischen Schädigungsfolgen entscheidet die Aktenbasis mit. Vollständige Unterlagen aus Klinik/Notfall, Therapie, Reha und möglichst lückenlose Verlaufsdaten sind zentral.
Ebenso wichtig ist, dass der tatsächliche Ablauf und die Alltagsauswirkungen gerichtlich festgestellt werden, bevor ein Gutachten eingeholt wird.




