Schwerbehinderung: Gericht stoppt rückwirkende Herabsetzung des Grades der Behinderung

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Wenn eine Behörde einen bereits festgestellten Grad der Behinderung (GdB) herabsetzen will, steht für Betroffene oft mehr auf dem Spiel als eine bloße Zahl im Bescheid.

An einem GdB hängen je nach Höhe und Konstellation Nachteilsausgleiche, arbeitsrechtliche Schutzwirkungen, steuerliche Entlastungen und nicht selten auch laufende Planungen im Alltag.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil (B 9 SB 6/19 R) klargestellt: Eine Herabsetzung wegen veränderter Verhältnisse darf grundsätzlich nicht rückwirkend „in die Vergangenheit hinein“ wirken, sondern nur für die Zukunft.

Das gibt Rechtssicherheit und kann verhindern, dass Betroffene mit Rückforderungen, Rückabwicklungen oder dem Verlust bereits genutzter Vorteile konfrontiert werden.

Änderung nur „ab jetzt“, nicht „ab damals“

Der Ausgangspunkt liegt im Sozialverwaltungsrecht. GdB-Feststellungen werden durch Verwaltungsakt getroffen. Ändert sich später die Tatsachenlage, etwa weil sich der Gesundheitszustand verbessert, kann die Behörde den Feststellungsbescheid anpassen. Dafür ist regelmäßig § 48 SGB X maßgeblich.

Diese Vorschrift erlaubt die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung „für die Zukunft“, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt.

Genau an dieser Formulierung setzt das Bundessozialgericht an: Bei einer Änderung wegen neuer Umstände ist der Blick nach vorn gerichtet. Eine nachträgliche Verschlechterung der Rechtsposition für bereits vergangene Zeiträume ist typischerweise nicht vom Instrument des § 48 SGB X gedeckt.

Was das Bundessozialgericht entschieden hat

Im entschiedenen Fall ging es um einen Herabsetzungsbescheid im Schwerbehindertenrecht, der ein Geltungsdatum enthielt, das vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe lag.

Damit drohte eine faktische Rückwirkung. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass § 48 SGB X eine Änderung der GdB-Feststellung grundsätzlich nur für die Zukunft erlaubt.

Interessant ist zudem, dass das Gericht sich mit der „zeitlichen Teilbarkeit“ eines Verwaltungsakts befasst. Ein Bescheid kann inhaltlich so behandelt werden, dass ein unzulässiger Zeitraum abgetrennt wird, ohne dass zwingend die gesamte Entscheidung fallen muss. Für Betroffene bedeutet das in der Praxis: Selbst wenn eine Herabsetzung dem Grunde nach möglich ist, kann ein zu früher Wirksamkeitszeitpunkt rechtswidrig sein und erfolgreich angegriffen werden.

Praktische Folgen: Schutz vor Rückforderungen und rückwirkendem Verlust von Vorteilen

Die Bedeutung liegt im Alltag häufig in den Folgewirkungen. Eine rückwirkende Herabsetzung kann dazu führen, dass Stellen oder Leistungsträger anknüpfen und bereits gewährte Vergünstigungen oder Leistungen in Frage stellen. Das Urteil stärkt die Position, dass eine Korrektur wegen Gesundheitsverbesserung grundsätzlich erst ab einem künftigen Zeitpunkt greifen darf.

Damit sinkt das Risiko, dass Vergangenes „aufgerollt“ wird. Gerade bei Konstellationen, in denen Steuerfreibeträge, Kündigungsschutzfragen oder andere Nachteilsausgleiche bereits realisiert wurden, wirkt dieser Grundsatz stabilisierend.

Änderung wegen neuer Umstände ist etwas anderes als Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit

So tröstlich der Schutz vor Rückwirkung klingt, so wichtig ist die Unterscheidung der Rechtsgrundlagen. § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Erlass des ursprünglichen Bescheids voraus und wirkt typischerweise nach vorn.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der ursprüngliche Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sein soll. Dann kommt nicht § 48 SGB X, sondern grundsätzlich die Rücknahmevorschrift des § 45 SGB X (oder in bestimmten Konstellationen § 44 SGB X) in Betracht.

Diese Instrumente können unter engen Voraussetzungen auch vergangenheitsbezogene Wirkungen entfalten. Für Betroffene ist daher entscheidend, welche Begründung die Behörde tatsächlich wählt: „Verbesserung“ ist rechtlich etwas anderes als „der Bescheid war von Anfang an falsch“.

Ein Beispiel aus der Praxis, um zu zeigen, wie das Urteil jetzt wirkt

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat seit 2019 einen festgestellten GdB von 50 und nutzt den Status im Alltag, etwa für Zusatzurlaub und steuerliche Pauschbeträge.

Im Jahr 2024 leitet die Behörde eine Überprüfung ein, weil sich der Gesundheitszustand nach einer Operation verbessert haben soll. Nach Aktenlage kommt sie zu dem Ergebnis, dass künftig nur noch ein GdB von 30 vorliegt, und erlässt im Februar 2025 einen Herabsetzungsbescheid, der als Beginn der Herabsetzung den 1. Juli 2024 nennt.

Der Betroffene legt Widerspruch ein und rügt nicht in erster Linie die medizinische Bewertung, sondern den Zeitpunkt: Selbst wenn sich der Zustand verbessert haben sollte, darf die Herabsetzung wegen geänderter Verhältnisse grundsätzlich nicht rückwirkend gelten, sondern erst ab einem Zeitpunkt in der Zukunft, also frühestens ab Bekanntgabe des Bescheids oder einem späteren, ausdrücklich festgelegten Datum.

Die Behörde korrigiert daraufhin den Bescheid und setzt die Herabsetzung erst ab März 2025 fest. Für den Zeitraum Juli 2024 bis Februar 2025 bleibt der GdB von 50 bestehen, sodass bereits genutzter Zusatzurlaub und steuerliche Berücksichtigungen nicht nachträglich in Frage gestellt werden.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

In der Auseinandersetzung mit einem Herabsetzungsbescheid lohnt sich ein nüchterner Blick auf das Datum, ab dem die Behörde die Herabsetzung gelten lassen will, und auf die gewählte Rechtsgrundlage. Liegt der Beginn vor der Bekanntgabe oder wird er so gelegt, dass faktisch vergangene Zeiträume erfasst werden, ist das ein typischer Angriffspunkt.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Behörde die behauptete wesentliche Verbesserung nachvollziehbar belegt. Das Urteil ersetzt zwar keine medizinische Auseinandersetzung über den richtigen GdB, es liefert aber ein wirksames Argumentationsmuster gegen eine zeitlich falsch angesetzte Herabsetzung.

Einordnung: Mehr Verlässlichkeit im Schwerbehindertenrecht

Die Entscheidung passt in den Grundgedanken des Sozialverwaltungsrechts, dass Korrekturen bei nachträglichen Änderungen nicht beliebig rückwärts greifen sollen.

Wer einen Feststellungsbescheid erhalten hat, soll sich grundsätzlich darauf einstellen dürfen, dass eine spätere Neubewertung nicht automatisch bereits abgeschlossene Zeiträume entwertet. Damit wird der Konflikt nicht beseitigt, ob der GdB künftig zu halten ist.

Aber die zeitliche Reichweite behördlicher Eingriffe wird begrenzt, und genau das kann im Streitfall den entscheidenden Unterschied machen.