Die Versetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt. Das entschied das Arbeitsgericht Nordhausen (Urteil vom 19. Dezember 2023, Az. 3 Ca 511/23) zugunsten einer Hauswirtschaftskraft.
Von der ambulanten in die stationäre Pflege – drei Versetzungsanordnungen
Die Betroffene arbeitete als Hauswirtschaftskraft in einer Sozialstation im ambulanten Bereich. Nach einer Erkrankung wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt, womit ihr die Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen zustehen. Nach Abschluss einer betrieblichen Wiedereingliederung erhielt sie drei Versetzungsanordnungen (14. 06., 31. 08. und 01. 09. 2023) in die stationäre Pflege.
Fahrten und frische Luft dienen der Erholung
Sie sah ihre gesundheitliche Situation mit der Versetzung als unzureichend berücksichtigt an, denn die Tätigkeit im ambulanten Bereich mit wechselnden Einsatzorten und Tätigkeiten ermögliche es ihr, den Einschränkungen durch ihre Behinderung besser zu begegnen. Sie erhole sich während der Fahrzeiten zu den Kunden und nutze die frische Luft als Therapie. Dauerhafte körperliche Belastung in geschlossenen Räumen in der stationären Tätigkeit führe hingegen zu massiven gesundheitlichen Problemen.
Berechtigte Interessen sind bei schwerbehinderten Menschen hoch
Der Arbeitgeber lehnte ihren Einwand ab, sodass sie Klage beim Arbeitsgericht Nordhausen erhob – mit Erfolg. Die Richter erklärten alle drei Versetzungsanordnungen für unwirksam. Zwar kann der Arbeitgeber grundsätzlich Versetzungen auf Grundlage des Direktionsrechts (§ 106 GewO) anordnen.
Dabei muss er dieses Recht jedoch gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen ausüben und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen, was bei schwerbehinderten Menschen besonderes Gewicht hat.
Der Arbeitgeber muss das billige Ermessen wahren
„Billig“ bedeutet, den Lebensumständen, besonderen Vorlieben, Abneigungen und Kenntnissen der Beschäftigten Rechnung zu tragen. Der Begriff des billigen Ermessens ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der erst in der konkreten Situation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Tragen kommt und immer vom Einzelfall abhängt.
Gesundheitliche Einschränkungen nicht verschlimmern
Bei Beschäftigten mit Schwerbehinderung ist das billige Ermessen besonders umsichtig einzusetzen. Der Arbeitgeber ist nach § 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, die Arbeitsbedingungen nach seinen Möglichkeiten so zu gestalten, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Betroffenen nicht verschlimmern.
Zudem muss er nach § 167 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen und nach § 178 Abs. 2 SGB IX (sowie ggf. §§ 99 ff. BetrVG) die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat beteiligen. Diese Beteiligungen fehlten hier.
Keine ausreichenden betrieblichen Gründe
Der Arbeitgeber konnte keine tragfähigen betrieblichen Gründe vorbringen, die die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin aufgewogen hätten. Der bloße Hinweis auf eine nachzubesetzende Stelle und den Fachkräftemangel reichten nicht aus.
Vielmehr hätte der Arbeitgeber auf die besonderen gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin Rücksicht nehmen und eine gleichwertige Einsatzmöglichkeit im ambulanten Bereich prüfen müssen. Die Versetzung in den stationären Bereich war daher unverhältnismäßig und unwirksam, weil der Arbeitgeber sein billiges Ermessen verletzt hatte.




