Rückzahlung von Hartz IV-Leistungen

Lesedauer 2 Minuten

Rückzahlung zu viel gezahlter Hartz IV Leistungen auch bei Behördenfehler

14.01.2013

Bekommt ein ehemaliger Berechtigter Hartz IV-Leistungen, obwohl kein Leistungsanspruch mehr besteht, müssen die zu viel überwiesenen Zahlungen zurück gezahlt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Jobcenter die Leistungen aufgrund eines Eigenverschuldens weiter zahlte und demnach ein Behördenfehler vorlag. Entscheidend ist, ob der Betroffene von der Überzahlung wusste. Das urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, AZ: L 5 AS 18/09.

Die Sozialbehörden können bei rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten, bei Schadenersatz bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme, § 15, Abs. 3 SGB II, bei der Erbenhaftung, § 35 SGB II und bei einem Ersatzanspruch bei verschuldeter Hilfebedürftigkeit laut §34 des SGB II zu viele gezahlte Gelder zurückfordern. Dies wird regelmäßig über das Einbehalten von zustehenden Sozialleistungen gemacht. In dem vorliegenden Fall hatte ein 20jähriger ehemaliger Hartz IV Bezieher aufgrund seines Studiums vom Arbeitslosengeld II-Bezug abgemeldet. Der Kläger hatte dies nach den SGB II-Vorschriften ordnungsgemäß getan und auch mehrere Telefonate mit dem Jobcenter geführt, in denen er immer wieder darauf hinwies, dass er bereits studierte und damit der Hartz IV-Anspruch erloschen ist. Trotzdem überwies die Behörde monatelang die Hartz-IV-Leistungen weiter.

Nach der Überzahlung forderte die Behörde von dem jungen Studenten insgesamt 1035 Euro wieder. Dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr. Doch die Richter sahen keinen rechtlichen Widerspruch. „Unabhängig von einem Behördenfehler müssen unrechtmäßige Zahlungen zurück erstattet werden“, so der Richterspruch. Von Entscheidung sei, ob der Leistungsbezieher wusste, ob das Geld ihm zustand. Als erwiesen galt, dass der Kläger von der Überzahlung wusste, ansonsten hätte dieser nicht ständig versucht bei der Behörde den Fehler anzuzeigen.

Laut 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den genannten Fällen der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheiden eine Ermessensausübung (und ggf. die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde) aus. Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen. (wm)