Ein Arbeitsverhältnis kann automatisch bei Eintritt einer vollen Erwerbsminderungsrente enden, wenn dies in speziellen Arbeitsvertragsrichtlinien festgelegt sind. Das gilt zumindest, wenn diese Richtlinien auf dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht basieren.
Mit dieser Begründung erklärte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft auflösender Bedingung einer Arbeitnehmerin durch die Caritas für rechtens. (2 Sa 27/23)
Erzieherin verliert ihren Job wegen Erwerbsminderung
Die Betroffene arbeitete seit 1987 als Erzieherin, später leitete sie eine Kindertagesstätte. Ihr Arbeitgeber war der Deutsche Caritasverband. Sie ist schwerbehindert und war seit dem 24. Mai 2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Im Mai 2022 bewilligte ihr die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend ab Februar 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daraufhin teilte ihr Arbeitgeber ihr mit, dass ihr Arbeitsverhältnis laut den arbeitsvertraglichen Richtlinien der Caritas zum 30. Juni 2022 ende.
Klage vor dem Arbeitsgericht nach Widerspruch
Einen Widerspruch der Betroffenen wies die Caritas zurück, und deshalb klagte sie vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen gegen ihre Kündigung. Sie beantragte die Feststellung, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei.
Rentenantrag wegen finanzieller Not
Sie begründete dies unter anderem damit, dass sie den Rentenantrag aus finanzieller Notwendigkeit gestellt hätte. Den Rentenantrag hätte sie also nicht freiwillig gestellt, sondern sei durch äußere Umstände dazu gezwungen gewesen.
Arbeitsgericht weist die Klage ab
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und stimmte der Caritas zu. Laut Arbeitsvertrag sei eine Weiterbeschäftigung mit verminderter Arbeitszeit bei voller Erwerbsminderung grundsätzlich nicht vorgesehen, auch nicht bei einem Restleistungsvermögen von bis zu drei Stunden täglich. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei also wirksam.
Die Einrichtung, die die Betroffene beschäftigte, berief sich auf den Paragraf 18 der arbeitsvertraglichen Regelungen. Demnach endet das Dienstverhältnis mit dem Zugang eines Bescheids einer vollen Erwerbsminderungsrente.
Worum ging es im Verfahren?
Streitpunkt war, ob der Zugang eines Rentenbescheids für eine volle Erwerbsminderung wirklich ausreiche, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden, oder ob weitere Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssten.
Berufung vor dem Landesarbeitsgericht
Die Erzieherin akzeptierte die Entscheidung des Gerichts nicht und legte vor dem Landesarbeitsgericht Berufung ein. Dabei ging es ihr jetzt noch um die Feststellung, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei und nahm den Antrag auf Weiterbeschäftigung zurück.
Auch die Berufung scheitert
Auch vor dem Landesarbeitsgericht blieb sie mit ihrem Anliegen erfolglos. Die dortigen Richter bestätigten, dass die arbeitsvertragliche Regelung zu Recht angewandt worden sei. Eine Weiterbeschäftigung sei laut Vertrag und unter bestimmten Bedingungen nur bei einer teilweisen Erwerbsminderung möglich – nicht aber bei einer vollen. Die Richter schlossen weitere Rechtsmittel aus und ließen keine Revision zu.
Was bedeutet das Urteil?
Bei der Caritas Beschäftigte, ob nicht behindert oder anerkannt schwerbehindert, müssen davon ausgehen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Rentenbescheid zu einer vollen Erwerbsminderungsrente endet. Das ist rechtssicher, und weitere Klagen hätten in solchen Fällen kaum Aussicht auf Erfolg.
Die Richter machten deutlich, dass entsprechende Klauseln in den Arbeitsverträgen der Caritas grundsätzlich als wirksam gelten.
Integrationsamt: Wann ist eine Zustimmung nötig – und wann nicht?
Für schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte (§ 151 Abs. 3 SGB IX) gilt grundsätzlich ein besonderer Kündigungs- und Beendigungsschutz. Endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung durch eine auflösende Bedingung (z. B. Rentenbescheid), verlangt § 175 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn
- eine teilweise Erwerbsminderung oder
- eine Erwerbsminderung auf Zeit festgestellt wird.
Anders liegt der Fall bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente: Nach der neueren BAG-Rechtsprechung (Urt. v. 20.06.2018 – 7 AZR 737/16) und der aktuellen Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (06.10.2023 – 2 Sa 27/23) ist in diesem Sonderfall keine Integrationsamtszustimmung erforderlich.




