Pflegegeld statt Pflegesachleistungen: Rentnerin scheitert vorm Bundessozialgericht

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Wer in Deutschland lebt, pflegebedรผrftig ist und Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt, verbindet damit oft das bekannte Wahlrecht: Pflegegeld fรผr die hรคusliche Betreuung durch Angehรถrige oder Pflegesachleistungen รผber einen Dienst.

Dieses Wahlrecht gilt jedoch nicht automatisch fรผr alle, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat 2025 entschieden, dass eine in Deutschland lebende Rentnerin, die ausschlieรŸlich in Polen kranken- und rentenversichert ist, kein Pflegegeld nach dem SGB XI verlangen kann, wenn ihr in Deutschland bereits Pflegesachleistungen im Wege der sogenannten Sachleistungsaushilfe gewรคhrt werden (Az. B 3 P 8/23 R).

Der Fall: Pflegegrad, S1-Bescheinigung und der Wunsch nach Pflegegeld

Die Klรคgerin, Jahrgang 1936, ist polnische Staatsangehรถrige. Sie lebt in Deutschland und wird von ihrer Tochter gepflegt. Ihre Rente bezieht sie ausschlieรŸlich aus Polen; sie ist bei der polnischen Krankenversicherung gemeldet. Mit einer S1-Bescheinigung des polnischen Trรคgers wies sie gegenรผber der deutschen Stelle nach, dass sie als Rentnerin Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat hat.

Daraufhin bewilligte der deutsche Trรคger ab dem 19. Juni 2017 Pflegesachleistungen nach Pflegegrad 3.

Spรคter wollte die Klรคgerin rรผckwirkend statt Pflegesachleistungen Pflegegeld erhalten. Die Kasse lehnte ab. Auch ein รœberprรผfungsantrag nach ยง 44 SGB X blieb erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage ab; das BSG bestรคtigte diese Linie und wies die Revision zurรผck.

Warum das BSG beim Pflegegeld nicht mitgeht

Die Entscheidung steht und fรคllt mit der Einordnung des Pflegegeldes im europรคischen Recht. Das BSG verweist darauf, dass das Pflegegeld nach dem SGB XI in der Rechtsprechung des Europรคischen Gerichtshofs als Geldleistung und nicht als Sachleistung behandelt wird.

MaรŸgeblich sind dafรผr typische Merkmale: Pflegegeld ist eine pauschale, regelmรครŸig gezahlte Geldleistung, die nicht davon abhรคngt, ob zuvor konkrete Kosten entstanden sind oder Belege vorgelegt werden. Damit ist es gerade keine Leistung, die unmittelbar eine konkrete Versorgung โ€žin Naturaโ€œ bereitstellt oder bestimmte Aufwendungen erstattet.

Fรผr die Klรคgerin bedeutet das: Die S1-Bescheinigung รถffnet die Tรผr zu Sachleistungen im Wohnstaat. Sie macht sie aber nicht zu einem vollwertigen Mitglied der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung mit allen Wahlrechten.

Der deutsche Trรคger handelt bei der Sachleistungsaushilfe im Ergebnis als โ€žaushelfenderโ€œ Trรคger; finanziell verantwortlich bleibt der zustรคndige Staat, hier Polen. Ein darรผber hinausgehender Anspruch, ausgerechnet das deutsche Pflegegeld zu bekommen, lรคsst sich daraus nicht ableiten.

Sachleistungsaushilfe ist nicht gleich Pflegegeld

Im Alltag wirkt es widersprรผchlich: Pflegeleistungen werden in Deutschland erbracht, also sollte doch auch Pflegegeld mรถglich sein. Juristisch trennt das Koordinierungsrecht jedoch zwischen Sachleistungen, die am Wohn- oder Aufenthaltsort erbracht werden, und Geldleistungen, fรผr die grundsรคtzlich der zustรคndige Mitgliedstaat zustรคndig bleibt.

Das BSG betont, dass die Koordinierung der sozialen Sicherheit in der EU nicht darauf angelegt ist, die Systeme anzugleichen. Sie ordnet Zustรคndigkeiten, verhindert Doppelzustรคndigkeiten und schafft Verfahren, lรคsst aber die nationalen Unterschiede bestehen. Ein Mitgliedstaat kann also Leistungen โ€žvor Ortโ€œ erbringen, ohne dass damit automatisch sรคmtliche nationalen Leistungsvarianten dieses Staates erรถffnet werden.

Geldleistungsaushilfe nur mit Einvernehmen โ€“ und das fehlte hier

Die Klรคgerin argumentierte unter anderem damit, dass das Wahlrecht zwischen Sachleistung und Pflegegeld faktisch leerlaufe, wenn verschiedene Trรคger zustรคndig sind und eine Abstimmung nicht klappt. Das BSG hรคlt dem entgegen: Eine Auszahlung von Geldleistungen durch den Trรคger am Wohnort โ€žfรผr Rechnungโ€œ des zustรคndigen Trรคgers ist unionsrechtlich nur in einem dafรผr vorgesehenen Rahmen mรถglich und setzt ein Einvernehmen der beteiligten Trรคger voraus. An einem solchen Einvernehmen fehlte es nach den Feststellungen der Vorinstanz.

Damit bleibt es: Sachleistungen werden im Wohnstaat erbracht und abgerechnet; Geldleistungen sind beim zustรคndigen Staat geltend zu machen, sofern es dort eine vergleichbare Leistung gibt und die Anspruchsvoraussetzungen erfรผllt sind.

Keine Diskriminierung: Unterschiedliche Systeme, unterschiedliche Ansprรผche

Einen VerstoรŸ gegen Gleichbehandlung sah das BSG ebenfalls nicht. Dass Rentnerinnen mit deutscher Versicherungslaufbahn in Deutschland ein Wahlrecht zwischen Pflegegeld und Sachleistung haben, wรคhrend Personen mit Absicherung in einem anderen Mitgliedstaat dieses Wahlrecht im deutschen System nicht nutzen kรถnnen, sei keine unzulรคssige Benachteiligung wegen der Staatsangehรถrigkeit. Der Unterschied knรผpfe an die sozialversicherungsrechtliche Zugehรถrigkeit an, nicht an den Pass.

Das Gericht macht zudem klar, dass selbst eine mรถgliche Versorgungslรผcke โ€“ etwa wenn das Recht des zustรคndigen Staates keine dem deutschen Pflegegeld entsprechende Leistung vorsieht oder im konkreten Fall nicht gewรคhrt โ€“ fรผr sich genommen keine Pflicht begrรผndet, das deutsche System โ€žersatzweiseโ€œ zu รถffnen. Das sei eine Folge der zulรคssigen Unterschiede zwischen nationalen Sicherungssystemen.

Bedeutung fรผr die Praxis: Beratung wird wichtiger

Das Urteil ist vor allem eine Erinnerung daran, dass Pflegeleistungen bei grenzรผberschreitenden Renten- und Versicherungsbiografien nicht nach dem Wohnortprinzip โ€žautomatisch deutschโ€œ werden.

Wer als EU-Rentnerin oder EU-Rentner in Deutschland lebt, aber in einem anderen Mitgliedstaat kranken- und pflegebezogen abgesichert bleibt, kann im deutschen System Sachleistungen erhalten, ohne Anspruch auf das deutsche Pflegegeld.

Fรผr Angehรถrige, die Pflege in der Familie organisieren, ist das mehr als eine Formalitรคt: Oft ist Pflegegeld ein wesentlicher Baustein, um Betreuung รผberhaupt zu ermรถglichen. Umso wichtiger wird die Frage, welche Geldleistungen der zustรคndige Staat vorsieht, wie sie beantragt werden und ob eine Koordination mit dem Wohnstaat praktisch funktioniert.

Quellen: Volltext des Urteils BSG, Urteil B 3 P 8/23 R; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (u. a. Regelungen zur Koordinierung und zum Zusammentreffen von Pflegeleistungen); EU-Informationen zum S1-Formular und zur Absicherung bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat.