Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro. Damit können Pflegebedürftige haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlen, die nicht zur direkten Pflege gehören, zum Beispiel Rasen mähen, die Wohnung putzen, den Einkauf erledigen oder die Wäsche waschen. Er wird allerdings nur ausgezahlt, wenn es sich bei der Hilfe um einen anerkannten Dienst oder eine anerkannte Person handelt. So entschied das Bundessozialgericht. (B 3 P 6/23 R).
Nachbarin hilft pflegebedürftiger Frau
Die Betroffene ist gesetzlich pflegeversichert mit einem anerkannten Pflegegrad 3. Sie legte der Pflegekasse die Rechnungen einer Nachbarin vor, die für sie die Wohnung gereinigt, gebügelt und gekocht hat. Pro Monat lagen die Rechnungen zwischen 400 und 600 Euro.
Die Pflegekasse lehnt den Antrag ab
Sie beantragte, die Summe zumindest teilweise aus dem Entlastungsbetrag zu übernehmen. Das lehnte die Pflegekasse jedoch ab. Sie begründete die Weigerung damit, dass die Nachbarin keine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde als Privatperson zur Erbringung der hauswirtschaftlichen und betreuerischen Pflegeleistungen habe.
Es geht durch die Instanzen des Sozialgerichtes
Der Fall ging durch alle drei Instanzen der Sozialgerichte, bis schließlich das Bundessozialgericht sein Urteil fällte. Die Richter bestätigten hier die Ablehnung der Pflegekasse. Sie betonten, dass der Entlastungsetat zwar ausdrücklich vorsehe, dass auch Privatpersonen als Helfer durch diese Mitteln bezahlt werden könnten.
Doch auch bei diesen gelte diese Finanzierung nur, wenn sie nach Paragraf 45a des Sozialgesetzbuches XI für solche Leistungen durch das Landesrecht anerkannt seien.
Um welche Leistungen geht es?
In diesem Paragrafen ist zu lesen:
„Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. (…) In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.“
Schulung und Kennziffer
Der Entlastungsbetrag ist erstens für haushaltsnahe Leistungen vorgesehen und wird zweitens nur ausgezahlt, wenn die Person, die diese Tätigkeiten ausübt, im jeweiligen Bundesland anerkannt ist. Die Anerkennung bezieht sich dabei nicht nur auf professionelle Pflegedienste oder Fachkräfte aus dem medizinischen Bereich und dem Gesundheitswesen.
Eine Anerkennung ist auch für Nachbarn und Privatpersonen möglich, allerdings sieht jedes Bundesland dafür eigene Standards vor. Die Helfer müssen zumindest eine kurze Schulung absolvieren und die sogenannte Institutionskennziffer beantragen.
Worauf sollten Sie achten?
Die Kriterien für die Anerkennung unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern, und das teilweise erheblich. Sie sollten sich gezielt bei der zuständigen Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten bei Ihnen vor Ort erkunden, wie die Richtlinien sind, um die Leistungen nicht am Ende aus eigener Tasche bezahlen zu müssen.




