Krankengeld-Anspruch trotz Satzungsänderungen der Krankenkasse

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Ein Versicherter hatte jahrelang als hauptberuflich Selbstständiger Beiträge gezahlt und sich per Wahlerklärung den gesetzlichen Krankengeldschutz ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gesichert. Er wurde wegen einer Depression und Angststörung arbeitsunfähig.

Die Krankenkasse erklärte trotzdem: Nach der rückwirkenden Gewerbeabmeldung zum 31.12.2013 sei der Schutz weg. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz kassierte diese Sicht und stärkte Selbstständige, die sich auf den gesetzlichen Krankengeldschutz verlassen müssen (L 5 KR 300/16).

Krankenkasse streicht Krankengeldschutz nach Gewerbeabmeldung – und verliert vor Gericht

Der Kläger war seit 1999 freiwillig versichert und hatte ab 01.08.2009 über eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V Krankengeld ab dem 43. Tag abgesichert.

Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.01.2014 meldete er sein Gewerbe am 03.02.2014 rückwirkend zum 31.12.2013 ab, weil der Betrieb aus familiären Gründen aufgegeben werden sollte. Die Kasse zog daraus den Schluss, der Krankengeldschutz sei automatisch zum Jahresende 2013 beendet, und lehnte jede Leistung ab.

Der konkrete Fall zeigt, wie schnell Selbstständige zwischen Satzung und Gesetz zerrieben werden

Der Mann führte eine GmbH & Co. KG im Garten- und Landschaftsbau und trug vor, dass 2014 trotz Abmeldung noch Abwicklungsarbeiten, Restaufträge und laufende steuerliche Pflichten liefen. Er argumentierte zudem, die Abmeldung nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dürfe seinen Schutz nicht zerstören, zumal er die Wahlerklärung nicht widerrufen hatte. Die Krankenkasse hielt dagegen, der Anspruch entstehe ohnehin erst am 43. Tag, und da sei das Gewerbe bereits abgemeldet gewesen.

Gesetzlicher Krankengeldschutz ist kein „Wahltarif“ nach Satzung

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zog eine klare Linie: Der Krankengeldanspruch aus der Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist ein gesetzlicher Schutz, kein satzungsrechtlicher Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V. Deshalb greifen satzungsrechtliche Beendigungsregeln für Wahltarife nicht, wenn es um den gesetzlichen Krankengeldschutz geht. Wer wirksam gewählt hat, verliert diesen Schutz nicht durch interne Satzungslogik.

Die Kasse darf den Schutz nicht per Satzung streichen

Darum dürfen Kassen den Schutz nicht über Satzungsgründe beenden
Das Gericht betonte, dass das Gesetz für diesen Schutz keinen eigenen „Beendigungsautomatismus“ vorsieht. Maßgeblich ist: Solange die freiwillige Mitgliedschaft weiterläuft, bleibt auch der durch Wahlerklärung begründete Krankengeldschutz grundsätzlich erhalten. Ein Ende kann sich nur aus den gesetzlichen Beendigungsgründen der freiwilligen Versicherung ergeben, nicht aus einer Satzungsregel, die auf einen anderen Tariftyp zielt.

Hauptberuflich selbstständig ist keine Bedingung

Gewerbe abgemeldet heißt nicht automatisch Krankengeldschutz weg
Besonders wichtig: Nach Auffassung des Gerichts hängt der Fortbestand dieses Schutzes nicht davon ab, ob die Zugangsvoraussetzung „hauptberuflich selbstständig“ später durchgehend weiter erfüllt bleibt. Die Wahl eröffnet den Schutz, sie macht ihn nicht von einer dauernden Nachprüfung abhängig, solange die Mitgliedschaft fortbesteht.

Auch ohne Einkommen bleibt der Schutz grundsätzlich erhalten

Und selbst wenn nach einer Aufgabe praktisch kein Arbeitseinkommen mehr vorhanden ist, schützt das System die Kasse über die Berechnung: Ohne Einkommen kann das Krankengeld der Höhe nach auf Null fallen, aber der Schutz „dem Grunde nach“ verschwindet nicht einfach.

Private Rente spricht nicht gegen Krankengeld

Private Berufsunfähigkeitsrente stoppt den gesetzlichen Schutz nicht.
Die Krankenkasse hatte noch argumentiert, der Kläger beziehe eine private Berufsunfähigkeitsleistung, das spreche gegen den Schutz. Auch hier blieb das Gericht hart: Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Private Versicherungen ersetzen nicht automatisch sozialrechtliche Ansprüche, und sie beenden keine freiwillige Mitgliedschaft samt gesetzlichem Krankengeldschutz.

Was bedeutet das Urteil für Selbstständige mit Wahlerklärung

Wenn Sie als Selbstständiger den gesetzlichen Krankengeldschutz über § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V gewählt haben, kann die Krankenkasse diesen Schutz nicht mit dem Hinweis auf Satzungsregeln zu Wahltarifen aushebeln. Entscheidend ist, dass Ihre freiwillige Mitgliedschaft nicht endet und Sie die Wahlerklärung wirksam abgegeben haben. Genau darauf stützte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz seine Entscheidung.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Gilt der Krankengeldschutz trotz Gewerbeabmeldung weiter?
Ja, wenn es um den gesetzlichen Krankengeldschutz aus der Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V geht und Ihre freiwillige Mitgliedschaft fortbesteht.

Darf die Krankenkasse den Schutz per Satzung beenden?
Nicht über Beendigungsgründe, die nur für satzungsrechtliche Wahltarife gelten. Der gesetzliche Schutz ist kein solcher Wahltarif.

Ist die Hauptberuflichkeit nach der Wahl dauerhaft Voraussetzung?
Nach diesem Urteil nicht als fortlaufend zu überprüfende Bedingung für den Fortbestand des Schutzes, solange die Mitgliedschaft weiterläuft.

Schadet eine private Berufsunfähigkeitsversicherung dem Schutz?
Nein. Das Gericht sah keine Rechtsgrundlage, mit der private BU-Leistungen den gesetzlichen Krankengeldschutz beenden.

Heißt das Urteil automatisch: Krankengeld wird auch gezahlt?
Nein. Das Urteil klärt den Versicherungsschutz dem Grunde nach. Ob und in welcher Höhe Krankengeld tatsächlich gezahlt wird, hängt von Arbeitsunfähigkeit, Anspruchsentstehung und der konkreten Berechnung ab.

Fazit: Das Gesetz steht über den Satzungstricks

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zeigt: Wer als Selbstständiger den gesetzlichen Krankengeldschutz per Wahlerklärung gewählt hat, darf sich nicht von Satzungs-Tricks aus dem System drängen lassen. Eine Gewerbeabmeldung beendet nicht automatisch den Schutz, wenn die freiwillige Mitgliedschaft weiter besteht.

Für Betroffene heißt das: Prüfen Sie nicht nur den Bescheid, sondern auch, ob die Kasse überhaupt die richtige Rechtsgrundlage nutzt – und wehren Sie sich, wenn sie Gesetz und Wahltarif durcheinanderwirft.