Wer im Rahmen einer größeren Entlassungswelle gekündigt wird, steht oft unter enormem Druck. Viele glauben, bei Insolvenz oder Betriebsschließung sei ohnehin alles verloren. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs zeigt jedoch klar: Ohne ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bleibt eine Kündigung unwirksam (Urteil vom 30.10.2025, C-134/24).
Der Gerichtshof stellt unmissverständlich klar, dass Arbeitgeber Kündigungen erst dann wirksam aussprechen dürfen, wenn sie die geplanten Entlassungen korrekt bei der Agentur für Arbeit angezeigt haben. Wer diesen Schritt überspringt oder nachholen will, handelt rechtswidrig. Für gekündigte Beschäftigte eröffnet das reale Chancen, sich erfolgreich zu wehren.
Inhaltsverzeichnis
Kündigungen brauchen ein rechtliches Fundament
Das Urteil betrifft einen Fall aus Hamburg, in dem ein Insolvenzverwalter einen Betrieb mit 22 Beschäftigten schließen wollte. Innerhalb von 30 Tagen kündigte er mehr als fünf Arbeitnehmer betriebsbedingt. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete er jedoch nicht.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg erklärten die Kündigung für unwirksam. Der EuGH bestätigte diese Entscheidungen und stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehene 30-Tage-Frist erst nach einer ordnungsgemäßen Anzeige zu laufen beginnt. Ohne Anzeige fehlt jeder Kündigung die rechtliche Grundlage.
Anzeige zuerst – Kündigung danach
Der EuGH knüpft an seine frühere Rechtsprechung an. Schon 2005 stellte er klar, dass eine „Entlassung“ im Sinne des EU-Rechts bereits die Kündigungserklärung meint und nicht erst das Ende des Arbeitsverhältnisses. Daraus folgt ein klarer Ablauf: Zuerst informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat, dann meldet er die geplanten Entlassungen bei der Arbeitsagentur an, erst danach darf er kündigen.
Das aktuelle Urteil geht noch weiter. Der Gerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass Arbeitgeber eine Kündigung nicht vor der Anzeige aussprechen dürfen, um sie später durch Nachbesserung wirksam werden zu lassen. Eine Kündigung bleibt unwirksam, wenn die Anzeige fehlt oder nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Warum dieses Urteil besonders wichtig ist
In den vergangenen Jahren versuchten Arbeitgeber zunehmend, formale Fehler bei Massenentlassungsanzeigen zu relativieren. Teilweise argumentierten sie, Mängel ließen sich später heilen. Der EuGH schiebt dieser Praxis nun einen klaren Riegel vor.
Das Gericht betont die Rolle der Arbeitsverwaltung. Sie soll frühzeitig reagieren können, um Lösungen für die sozialen Folgen von Massenentlassungen zu finden. Diese Schutzfunktion greift nur, wenn Arbeitgeber die Anzeige vollständig und rechtzeitig erstatten. Genau deshalb dürfen Kündigungen ohne vorherige Anzeige keine Wirkung entfalten.
Was dieses Urteil für Arbeitnehmer bedeutet
Für Sie als Gekündigte oder Gekündigter bedeutet das Urteil vor allem eines: Formfehler können Ihre stärkste Waffe sein. Wenn Ihr Arbeitgeber im Rahmen einer größeren Entlassungswelle kündigt, muss er die Massenentlassung korrekt anzeigen. Unterlässt er das, ist die Kündigung unwirksam – selbst bei Insolvenz oder Betriebsschließung.
Sie sollten deshalb genau prüfen lassen, ob eine Massenentlassungsanzeige erfolgt ist und ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich gerade in solchen Fällen besonders. Gerichte prüfen diese Fragen streng, und der EuGH stärkt Ihre Position deutlich.
Ihre Rechte aktiv wahrnehmen
Sie müssen nicht abwarten oder sich mit der Kündigung abfinden. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung können Sie Kündigungsschutzklage erheben. In diesem Verfahren können Sie geltend machen, dass Ihr Arbeitgeber keine oder keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet hat.
Selbst wenn der Arbeitgeber später eine Anzeige nachholt, hilft ihm das nicht. Der EuGH hat klargestellt, dass eine nachträgliche Anzeige eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht heilt. Genau hier liegt für viele Beschäftigte eine reale Chance auf Weiterbeschäftigung oder zumindest auf eine starke Verhandlungsposition.
Modelle für die Praxis: Marek – Kündigung nach Betriebsschließung
Würde Marek nach der Insolvenzeröffnung seines Arbeitgebers betriebsbedingt gekündigt, könnte er zunächst annehmen, die Kündigung sei unausweichlich. Stellte sich jedoch heraus, dass der Insolvenzverwalter keine Massenentlassungsanzeige erstattet hat, würde die Kündigung rechtlich keinen Bestand haben. Marek könnte erfolgreich Kündigungsschutzklage erheben und seine Rechte durchsetzen.
Ronja – Entlassungswelle im kleinen Betrieb
Würde Ronja in einem Betrieb mit gut 20 Beschäftigten im Zuge einer Entlassungswelle gekündigt, könnte auch hier eine Anzeige nach § 17 KSchG erforderlich sein. Hätte der Arbeitgeber vor der Kündigung keine Anzeige bei der Arbeitsagentur eingereicht, wäre die Kündigung angreifbar. Ronja würde mit einer Klage gute Chancen haben, zumindest eine Unwirksamkeit feststellen zu lassen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum EuGH-Urteil
Gilt das Urteil auch bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Ja. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auch Insolvenzverwalter vor Massenentlassungen eine Anzeige erstatten müssen.
Was ist eine Massenentlassungsanzeige?
Dabei informiert der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit schriftlich über Umfang, Gründe und Zeitpunkt der geplanten Entlassungen.
Ab wie vielen Kündigungen greift die Anzeigepflicht?
In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten bereits ab mehr als fünf Kündigungen innerhalb von 30 Tagen.
Kann der Arbeitgeber die Anzeige nachträglich nachholen?
Nein. Nach dem EuGH-Urteil bleibt eine vorher ausgesprochene Kündigung unwirksam, auch wenn der Arbeitgeber später eine Anzeige einreicht.
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
Sie sollten unverzüglich rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine Massenentlassungsanzeige vorlag. Eine fristgerechte Kündigungsschutzklage ist entscheidend.
Fazit
Das EuGH-Urteil vom 30.10.2025 ist ein starkes Signal an Arbeitgeber und ein wichtiger Hoffnungsschimmer für Gekündigte. Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen brauchen zwingend eine ordnungsgemäße Anzeige bei der Arbeitsagentur. Fehlt sie, bleibt die Kündigung unwirksam – und Sie behalten Ihre Rechte.




