Kostenübernahme für behinderte Heimbewohner bei Familienheimfahrten

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LSG Schleswig: Bei Eingliederungsmaßnahme kein Eigenanteil nötig

In einem Wohnheim lebende behinderte Menschen müssen für Familienheimfahrten zum elterlichen Wohnhaus keinen Eigenanteil von ihrem Taschengeld abknapsen. Ist der Kontakt zu den Angehörigen ein notwendiger Teil der Eingliederung, muss der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten auch im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27. November 2019 (Az.: L 9 SO 20/18). Die Schleswiger Richter ließen die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Geklagt hatte eine geistig und körperlich behinderte Frau, die seit über 20 Jahren in einer stationären Einrichtung lebt. Ihre Eltern sind zu ihren gesetzlichen Betreuern bestellt worden.

Der zuständige Sozialhilfeträger übernimmt die vollstationären Heimkosten als Leistung der Eingliederungshilfe. Zudem werden ein Taschengeld, Bekleidungs- und Krankenkassenkosten mitsamt Zuzahlungen übernommen. Einmal pro Monat wird die behinderte Frau von ihren Eltern über das Wochenende in das 404 Kilometer entfernte elterliche Zuhause abgeholt. Der Sozialhilfeträger zahlt hierfür 0,20 Euro pro Kilometer.

Doch die Behörde verlangt, dass die behinderte Frau für die Familienheimfahrten monatlich einen Eigenanteil in Höhe von 15 Euro von ihrem Taschengeld bezahlt. Es müsse berücksichtigt werden, dass im Sozialhilferegelsatz ebenfalls ein Anteil für den Bereich „Verkehr” enthalten ist. Für das Streitjahr 2012 sollte die Frau daher 180 Euro übernehmen.

Das LSG urteilte, dass der Sozialhilfeträger von der behinderten Frau keinen Eigenanteil für die Familienheimfahrten verlangen darf. Denn sind solche Heimreisen notwendiger Bestandteil der Eingliederungshilfemaßnahmen, müsse der Sozialhilfeträger die Besuchsfahrten für den behinderten Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe auch ganz übernehmen. Das für den persönlichen Bedarf vorgesehene Taschengeld müsse hierfür nicht verwendet werden.

Anderes gelte nur, wenn die Fahrten für die Eingliederung nicht „notwendig” sind, sondern nur als „gerechtfertigt” gelten. Dann „können” sie gefördert werden, so dass auch eine Eigenbeteiligung zulässig sei.

Hier habe der Sozialhilfeträger aber selbst die Anzahl der Heimfahrten und das Transportmittel anerkannt. Somit habe er sie als „erforderlich” eingestuft. Ein Eigenanteil sei damit nicht zu leisten. fle/mwo

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