Kilometergeld und Pendlerpauschale bei ALG II

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Kilometergeld für Pendelfahrten unter ALG II
Wie das Sozialgericht Lüneburg richtig feststellte, ist eine genaue Abrechnung der Fahrtstrecke vorzunehmen. Dies bedeutet aber nicht – wie bisher bundesweit rechtswidrig vollzogen – nur die einfache Fahrt, sondern wie es gesetzlich vorgeschrieben – Pendel – also Hin- und Rückfahrt.

Auch nach Abschaffung der allgemeinen Pendlerpauschale bleibt diese Regelung erhalten, denn die Hartz 4 Betroffenen haben das Geld ja sonst definitiv nicht, während normal Arbeitende es ja haben, aber die Fahrtkosten nicht mehr STEUERSENKEND geltend machen können. Reale Fahrtkosten sind ggf. aber erst ab 400 Euro Monatseinkommen absetzbar. Zuvor im Grundfreibetrag 100 Euro pauschal enthalten. (Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2007, AZ: S 24 AS 1302/06 ER)

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