Für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld und die Erstattung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge muss der Antrag rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit zugegangen sein. Geht der Antrag auf dem Postweg verloren, trägt der Arbeitgeber das Risiko und kann dann keine Leistungen beanspruchen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 AL 1175/21).
Antrag auf Kurzarbeit ging verloren
Der Kläger, ein Betreiber eines Landgasthofes und Hotels aus dem Raum Pforzheim, musste wegen der Corona-Pandemie den Betrieb weitgehend schließen. Wegen des Arbeitsausfalls hatte der Gastwirt für seine neun Beschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach eigenen Angaben bereits im März 2020 Kurzarbeitergeld und die Erstattung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge beantragt.
Als bei einem Telefonat mit der BA Ende April der Sachbearbeiter darauf hinwies, dass noch kein Kurzarbeitergeldantrag vorliege, versandte die vom Arbeitgeber beauftragte Steuerberatungskanzlei im Mai den Antrag noch einmal per E-Mail an die Behörde.
Als Antragsdatum war der 19. März 2020 angegeben. Die Behörde bewilligte dem Gastwirt jedoch erst ab Mai 2020 das Kurzarbeitergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Maßgeblich sei, in welchem Kalendermonat der schriftliche Antrag eingegangen sei.
Der Gasthofbetreiber meinte, dass im auch für März und April 2020 das Kurzarbeitergeld zustehe, welches er den Beschäftigten dann auszahlt. Er verwies darauf, dass der Antrag wohl auf dem Postweg verloren gegangen ist.
LSG Stuttgart: Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitigen Versand
Das LSG wies den Gastwirt jedoch ab. Er habe für die Monate März und April 2020 keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.
Nach dem Gesetz stehe ihm das Kurzarbeitergeld und die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erst ab dem Kalendermonat zu, in dem der schriftliche Antrag bei der BA eingegangen ist.
Erst schriftlicher Antragseingang, dann Kurzarbeitergeld
Dies sei hier im Mai 2020 erfolgt. Komme ein Antrag wegen langer Postlaufzeiten zu spät ein oder gehe auf dem Postweg ganz verloren, trage das Risiko der Arbeitgeber. Rückwirkend stehe dem Arbeitgeber kein Anspruch zu.
Unschädlich sei es, dass der Antrag dann als pdf-Datei per E-Mail erfolgte. Denn die BA habe diese Möglichkeit angesichts der Vielzahl an Anträgen ausdrücklich vorgesehen. fle/mwo
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