Mietschuldenübernahme bei unangemessenen Kosten der Unterkunft während der Karenzzeit
Das Jobcenter muss auch Mietschulden – während der laufenden Karenzzeit – bei unangemessenen Kosten der Wohnung übernehmen, denn ansonsten würde die mit der Karenzzeit verbundene gesetzgeberische Zielsetzung konterkariert.
Schuldet das Jobcenter für einen letztlich nicht absehbaren Zeitraum auch weiterhin Leistungen für unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung, so kann es dem Hilfebedürftigen nicht entgegenhalten, die Schuldenübernahme (unangemessener) Kosten für Unterkunft und Heizung sei nicht geeignet, die Unterkunft iS von § 22 Abs 8 SGB 2 zu sichern.
So aktuell das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg Az. L 18 AS 512/23 B ER.
Karenzzeit soll Härtefälle und Notlagen abfedern – Karenzzeit würde ins Leere laufen
Im Falle der Nichtübernahme der Miet – Schulden und der zu befürchtenden fristlosen Kündigung der Wohnung innerhalb der noch laufenden Karenzzeit (vgl § 22 Abs 1 S 2 und 3 SGB 2) und des sich anschließenden Sechs-Monats-Zeitraums (vgl § 22 Abs 1 S 7 SGB 2) würde die mit der Karenzzeit verbundene gesetzgeberische Zielsetzung konterkariert.
Bundessozialgericht hat Mietschuldenübernahme bei unangemessenen Kosten der Unterkunft zu mindestens angedeutet
Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R – zumindest angedeutet, dass eine Schuldenübernahme auch bei unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Betracht kommen kann, solange keine Pflicht zur Kostensenkung besteht.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Die Aufgabe der Karenzzeit würde ins Leere laufen, wenn nicht auch die Möglichkeit bestehen würde, dass auch Mietschulden für unangemessenen Wohnraum bei laufender Karenzzeit zu übernehmen sind.
Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls, ob generell – Mietschulden bei Unangemessenheit der Wohnkosten zu übernehmen sind – , lasse ich offen, denn auch in der Rechtsprechung umstritten.
Zu mindestens während der Karenzzeit sind Mietschulden auch für unangemessene Kosten der Wohnung – noch – zu übernehmen.
Das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren zur Mietschuldenübernahme des Bürgergeld – Beziehers in Höhe von 9680 €.