Kein höheres Hartz IV wegen Kostenbeteiligung an iPad-Versicherung

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Schülerinnen und Schüler im Hartz-IV-Bezug müssen eine Kostenbeteiligung für eine von der Schule abgeschlossene iPad-Versicherung selber finanzieren.

Haben die Eltern dem Abschluss der Versicherung nicht zugestimmt, können die Schüler eine verlangte Kostenbeteiligung nicht bedarfsmindernd in Form der gesetzlich vorgesehenen Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich vom Jobcenter berücksichtigen lassen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 28. Februar 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 3 AS 1023/21).

Schule schloss Versicherung für Ipad ab

Im konkreten Fall ging es um zwei Realschülerinnen im Hartz-IV-Bezug, die eine sogenannte iPad-Klasse besuchten. Jeder in der Klasse hatte ein iPad erhalten, um mit dessen Hilfe auf multimediale Inhalte aus dem Internet zugreifen oder auch eigene Präsentationen für die Schule erstellen zu können.

Die Schule hatte für die angeschafften iPads eine Versicherung für 92 Euro pro Stück abgeschlossen. Die Schüler sollten sich einmalig in Höhe von 50 Euro an der Versicherung beteiligen.

Die zwei Schülerinnen machten die Kostenbeteiligung bedarfsmindernd beim Jobcenter geltend. Sie beanspruchten die monatliche Versichertenpauschale von 30 Euro, die Hartz-IV-Bezieher mindernd auf ihr Einkommen, im konkreten Fall das Kindergeld, anrechnen lassen können.

Das Jobcenter lehnte ab. Bei Schülerinnen und Schüler werde bereits ein persönlicher Schulbedarf in Höhe von 70 Euro und dann noch einmal von 30 Euro pro Jahr berücksichtigt. Weitere Kosten könnten nicht übernommen werden.

LSG Stuttgart: Schule hat Versicherung für iPad-Klasse abgeschlossen

Während das Sozialgericht den Klägerinnen die Versichertenpauschale zusprach, lehnte das LSG dies mit Urteil vom 23. Februar 2022 ab. Es habe sich hier gar nicht um Beiträge einer privaten Versicherung der Klägerinnen gehandelt.

Versicherungsnehmer sei allein die Realschule und nicht die Klägerinnen gewesen. Nur wenn das jeweilige Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen hätte, die sein Einkommen auch tatsächlich belaste, könnten die hierfür aufgewandten Beiträge bedarfsmindernd vom Einkommen abgesetzt werden. Hier hatten die Eltern der Klägerinnen zudem den Abschluss der Versicherung weder vorab zugestimmt noch nachträglich genehmigt.

Schließlich hätten die Schülerinnen bereits jeweils 100 Euro für Leistungen für persönlichen Schulbedarf erhalten und damit mehr als die von der Schule verlangten 50 Euro, so das LSG. fle

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