Kein Hartz IV Mehrbedarf bei Winterkleidung

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Urteil: Wachstumsbedingter Bekleidungsbedarf sowie Sommer und Winterbekleidung sind von der ALG II Regelleistung umfasst.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Damit ist der allgemeine Bedarf, die Beschaffung von Kleidung betreffend, auch bezüglich Kindern, denen ebenfalls eine Hartz IV Regelleistung gewährt wird, aus dieser zu bestreiten (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – LSG NRW -, Az.: L 12 AS 6/06; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,, Az.: L 5 B 801/06 AS ER; Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 7 AS 212/06, Az.: L 7 AS 91/05).

Dem Gesetzgeber war bekannt, dass auch Kinder die ALG II Regelleistungen in Anspruch nehmen müssen. Auch das Wachstum von Kindern ist eine allgemein bekannte Tatsache. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies übersehen haben sollte. Auch wenn den Klägern zuzubilligen sein dürfte, dass die Aufzählung in § 23 Abs. 3 SGB II nicht abschließend ist, so lässt § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II einen Anspruch bei wachstumsbedingter Änderung der Konfektionsgröße entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu. Soweit aus der Kommentierung von Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 23 Randnr. 105, der gegenteilige Schluss gezogen werden sollte, so schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Dort wird ausgeführt, dass Bedarfe für Erstausstattung nach einer bestimmten Zeit im Bereich der Bekleidung erneut entstehen können, etwa wenn die Tragedauer abgelaufen sei und sich der Bedarf auf alle Kleidungsstücke bezieht. Ob hiermit auch Bedarf bei normalem Wachstum abgedeckt werden soll, wird aus der Kommentarstelle nicht deutlich. (29.10.2008)