Hartz IV Empfänger, die ohne Zustimmung des Grundsicherungsträgers umziehen, haben Anspruch auf volle Übernahme der höheren Mietkosten, wenn der Umzug erforderlich war und die Miete weiterhin angemessen ist.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Bochumerin, die als Untermieterin ihres Freundes mit in dessen neue Wohnung umgezogen war. Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) lehnte es ab, ihren um 17,63 Euro auf nunmehr 159,13 Euro gestiegenen Mietkostenanteil zu zahlen. Es fehle an der vorherigen behördlichen Zustimmung zum Umzug der Leistungsempfängerin. Sie habe in der alten Wohnung bleiben können. Die ARGE sei bereit gewesen, die vollen Kosten der alten Wohnung zu tragen.
Die hiergegen erhobene Klage der arbeitslosen Frau hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die ARGE zur vollen Übernahme des neuen Mietkostenanteils. Der Umzug sei erforderlich gewesen, weil die Klägerin als bloße Untermieterin nach der Wohnungskündigung kein Nutzungsrecht an der alten Wohnung gehabt habe. Auch der erhöhte Mietkostenanteil sei noch angemessen. Im übrigen könne es nicht im Interesse des Steuerzahlers liegen, wenn die ARGE Bochum lieber die vollen Kosten der alten Wohnung von 243,- Euro zahlen wolle als den Mietkostenanteil von 159,13 Euro für die Untermiete in der neuen Wohnung. Das Urteil erging am Sozialgericht Dortmund und ist noch nicht rechtskräftig (Sozialgericht Dortmund S 31 AS 282/07)
Aus dem Urteil:
Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Zu Unrecht hat die Beklagte es abgelehnt, der Klägerin unter Abänderung der bisherigen Leistungsbewilligung ab 1 November 2006 den auf sie entfallenen Teil der Unterkunftskosten für die neue Wohnung zu bewilligen. Die Klägerin hat gem. § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Anspruch darauf, dass die Beklagte die nunmehr höheren Unterkunftskosten, nämlich ihren Anteil für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, übernimmt. Der Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach hat die Beklagte die Kosten der Unterkunft der Klägerin für die neue Wohnung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Denn die Kosten sind, was auch die Beklagte nicht bestreitet, angemessen.
Die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, auf die sich die Beklagte beruft, greift nicht ein. Danach trägt die Beklagte, wenn sich bei einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten für die Unterkunft erhöhen, weiterhin nur die Kosten i.H. der bisher zu tragenden Aufwendungen. Die Voraussetzungen für diese Regelung liegen nicht vor.
Zum einen war der Umzug erforderlich. Denn der Hauptmieter der Wohnung, der Freund der Klägerin, hatte die Wohnung gekündigt. Die Klägerin hatte also kein Nutzungsrecht mehr an der Wohnung, und ihr Umzug war erforderlich. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin hätte in der alten Wohnung verbleiben müssen, verkennt sie, dass dadurch für den Steuerzahler höhere Kosten angefallen wären als durch den Umzug in die neue Wohnung. Die Beklagte hätte dann, statt 17,63 EUR mehr, 141,50 EUR mehr zu Lasten des Steuerzahlers ausgegeben. Dies ist nicht nur eine wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Haltung der Beklagten, sondern entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In diesem Einzelfall können nämlich nicht die früher gezahlten Unterkunftskosten mit den neu anfallenden Unterkunftskosten verglichen werden, sondern nur die hypothetisch ohne Umzug anfallenden Unterkunftskosten mit den Unterkunftskosten für die neue Wohnung.
Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die nach § 144 SGG ausgeschlossene Berufung zuzulassen, bestand nicht. Es handelt sich um die Entscheidung eine reinen Einzelfalles. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung höherer Gerichte ab. (02.11.2008)
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