Bafög statt Hartz IV. Studenten bekommen KEIN ALG II
Auszug:
"Anspruchsberechtigt sind solche, die BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten zu Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, …" Das dürfte vielfach Studentinnen mit einem Kind betreffen. Ausserdem: Bemerkungen zum Thema Krankenkostzulagen bei Diabetes Typ 1 (nur 25,56 Euro). Hier gar nichts, weil das Einkommen (BAföG + KiGeld) höher ist als der "ausbildungsgeprägte Bedarf" (weniger als Hartz IV) und der Zulagenanspruch daraus gedeckt werden muss. (Sozialgericht Hamburg, S 50 AS 153/07 ER)
Aber: "Auch Studierenden können die Leistungen des § 21 SGB II zustehen. Der generelle Ausschluss von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II bezieht sich allein auf den sog. ausbildungsgeprägten Bedarf. Ausbildungsgeprägter Bedarf meint den Lebensunterhalt sowie die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden besonderen Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel, Fahrtkosten u. ä. (so BVerwG, Urteil vom 17.01.1985, Az.: 5 C 29/84, BVerwGE 71, 12, zur entsprechenden Vorschrift des § 26 S. 1 Bundessozialhilfegesetz). Hingegen handelt es sich bei den in § 21 SGB II anerkannten Mehrbedarfen um sog. nichtausbildungsgeprägte Bedarfe, also solche, die zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind, die aber aufgrund der besonderen Situation und damit unabhängig von der Ausbildung bestehen (Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rn. 5)." (14.03.07)
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