Hartz IV: Urteil Schwangerschaftsbekleidung

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Sozialgericht Wiesbaden: Schwangerschaftspauschale unterdeckend

Vorbemerkung:
Leistung ARGE Bochum: 130,– Euro !!

Tenor:
" … Annahme einer strukturellen Bedarfsunterdeckung durch die Bekleidungspauschale der Antragsgegnerin von 150,00 Euro …!"

2. s. auch: LSG_FSB_09-01-06

" … Benötigt die Hilfebedürftige Schwangerschaftsbekleidung in Größen, die nicht handelsüblich sind, ist eine Pauschale von 128,– Euro nicht bedarfsdeckend. Es besteht Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 250,– Euro als Darlehen. …"

Zusätzlicher Bedarf an Schwangerenbekleidung

Zusätzlicher Bedarf an Schwangerenbekleidung durch ein zusätzliches Bekleidungs-Wechselbedürfnis während der Schwangerschaft sowie zusätzlicher Bekleidungsbedarf während des Krankenhausaufenthaltes
Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sind gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht; sie können als Sachleistungen oder Geldleistung oder auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 und 5 SGB II). In dem vorliegenden Rechtsstreit gehen die Beteiligten übereinstimmend vom Vorliegen des Leistungsfalles der Schwangerschaft und Geburt im Sinne der vorgenannten Regelung aus; streitbefangen ist der Umfang des Leistungsanspruchs. Die Antragsgegnerin hat sich in Ausübung ihres Leistungsermessens dafür entschieden, die Leistung als Geldleistung in Form eines Pauschalbetrages zu erbringen. Die Antragstellerin ihrerseits hat keine Sachleistung beantragt. Gegenüber der Möglichkeit, die beantragte Geldleistung als Pauschalbetrag zu gewähren, werden verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 20 Randnr. 41), zumal durch diese Leistungsform der Handlungsfreiheit des mündigen Leistungsempfängers größtmöglicher Raum gegeben wird. Zu beachten sind die allgemeinen Grundsätze der Bedarfsdeckung, d. h., der Bedarf muss ausreichend und sachgerecht befriedigt werden können, und der Hilfeberechtigte darf sich von nicht hilfebedürftigen Personen nicht negativ unterscheiden (Münder, SGB II, Kommentar, § 23 Randnr. 11).

Hinsichtlich der Verwendung des allgemein bedarfsdeckend festgesetzten Pauschalbetrags ist es dann an dem Hilfeempfänger, seinen Bedarf unter Berücksichtigung seiner individuellen Prioritäten mit der ihm zur Verfügung gestellten Geldleistung optimal zu decken. Der Gefahr der Bedarfsunterdeckung (Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 23 Randnr. 96) durch zu enge Auslegung des Begriffes der "Erstausstattung" – zumal bei Pauschalierung – ist zu begegnen. Andererseits sind einer zu weiten Auslegung Grenzen dadurch zu setzen, dass allein der spezifisch durch Schwangerschaft und Geburt ausgelöste Bekleidungsbedarf (Kleidungsstücke, die gerade aufgrund der körperlichen Veränderungen im Zuge einer Schwangerschaft getragen werden müssen, etwa Hosen mit erweitertem oder erweiterbarem Bund, weiter geschnittene Kleider oder Blusen, spezielle Unterwäsche, Büstenhalter) berücksichtigt wird (Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 23 Randnr. 106).

Davon ausgehend, neigt das Gericht im vorliegenden Eilverfahren nach summarischer Prüfung zur Annahme einer strukturellen Bedarfsunterdeckung durch die Bekleidungspauschale der Antragsgegnerin von 150,00 Euro. Geeignete Angaben der Beteiligten über die erforderlichen Aufwendungen bzw. nachvollziehbare Erfahrungswerte werden dabei entsprechend § 23 Abs. 3 S. 6 SGB II berücksichtigt. Die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Bedarf waren zwar nicht stabil (zunächst 133,40 Euro, dann 220,00 Euro, dann 160,00 Euro), jedoch in der Tendenz nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich vorgetragen, der Bemessung der Pauschale sei folgender Bedarf zugrunde gelegt: 1 Umstandskleid, 2 Hosen, 1 Bluse, Nachtwäsche, Unterwäsche. Art und Menge dieser von der Antragsgegnerin der Bemessung der Pauschale zugrunde gelegten Kleidungsstücke sind unzureichend. Das Gericht geht – mit beiden Beteiligten – davon aus, dass die Bekleidung von Schwangeren typischerweise einer Ergänzung bedarf, welche ihrem vergrößerten Körperumfang entspricht. Weitergehend muss diese Ergänzung der Bekleidung den Notwendigkeiten der wärmeren und der kälteren Jahreszeiten sowie der Hygiene (Wechselmöglichkeit ohne Zwang zu ständigem Wäsche-Waschen) genügen. Die Bemessung der Pauschale unter Zugrundelegung lediglich einer Bluse seitens der Antragsgegnerin ist dann unter den beiden vorgenannten Aspekten ungenügend: Drei Blusen (alternativ zwei Shirts plus eine Bluse) werden nach der Lebenserfahrung zum Wechseln in den wärmeren Jahreszeiten mindestens benötigt, und zusätzlich zu den drei Blusen werden in den kälteren Jahreszeiten mindestens zwei Sweatshirts (alternativ ein Sweatshirt und ein Pullover) zum Wechseln benötigt. Des Weiteren erfordern die kälteren Jahreszeiten zusätzlich eine gegen Kälte und Niederschlag schützende Oberbekleidung in Form einer Jacke oder eines (Kurz-)Mantels. Jacken oder Mäntel aus der regulären Garderobe einer Schwangeren können zumindest am Ende der Schwangerschaft, falls dieses denn in die kälteren Jahreszeiten fällt, typischerweise nicht geschlossen getragen werden, wodurch sie ihre gegen Kälte und Niederschlag schützende Funktion verlieren. Geeignet sind Kleidungsstücke, welche als Umstandskleidung geschneidert wurden oder ihrer Art nach (z.B. Cape, Tunika, Stretch-Kleidung) weit und flexibel sind, sowie generell reguläre Kleidung in Übergröße.

Spezifisch schwangerschaftsbedingt ist die Bekleidungsanschaffung dann, wenn aus der Funktionsbeschreibung des Bekleidungsteiles (Umstandsbekleidung etc.), seines besonderen Zuschnitts (z.B. Cape) oder der Bekleidungs-Übergröße (z. B. XXL) hervorgeht, dass diese Kleidung extra wegen der körperlichen Veränderungen am Ende der Schwangerschaft benötigt wird.

Urteil: Sozialgericht (SG) Wiesbaden S 12 AS 427/06 ER vom 19.10.2006

Hinweis: L 7 AS 94 / 05 ER LSG Bayern vom 09.01.2006, zur Frage der Übernahme der Kosten für Schwangerenbekleidung in Übergrössen. Benötigt die Hilfebedürftige Schwangerschaftsbekleidung in Größen, die nicht handelsüblich sind, ist eine Pauschale von 128,– Euro nicht bedarfsdeckend. Es besteht Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 250,– Euro als Darlehen.

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