Jobcenter darf ohne Ausweis Bürgergeld verweigern – Urteil

Vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ist das Jobcenter berechtigt, die Vorlage von Identitätsnachweisen beziehungsweise Personalausweisen zu verlangen.

Wegweisender Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts

Mit wegweisendem Beschluss gibt das Bayerische Landessozialgericht am heutigen Tage bekannt (Beschluss vom 03.02.2026 – L 16 AS 681/25 B ER), dass Antragsteller auf Bürgergeld verpflichtet sind, einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein ähnliches gültiges Identitätsdokument zur Identitätsfeststellung vorzulegen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Rechtsfrage bereits beantwortet. Diese Pflicht ist ausdrücklich weder im SGB II noch im SGB I geregelt, ist jedoch eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da Leistungen nach dem SGB II nicht an nicht identifizierbare Personen gezahlt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2014 – L 31 AS 762/14 B ER).

Mitwirkungspflichten: Identität muss festgestellt werden

Anspruch auf Bürgergeld hat nicht, wer an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt, ohne hierfür einen ausreichenden Grund zu nennen.

Das Jobcenter hatte die Antragstellerin aufgefordert, bei einer persönlichen Vorsprache Identitätsnachweise vorzulegen, und sie insoweit auf ihre aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I folgende Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Antragsteller nach dem SGB II sind aufgrund der auch im SGB II geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60 ff. SGB I gehalten, einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein ähnliches gültiges Identitätsdokument vorzulegen.

Diese Pflicht ist zwar ausdrücklich weder im SGB II noch im SGB I geregelt. Die Identitätsfeststellung ist jedoch eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da der Gesetzgeber die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II nicht an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln wollte.

Der Fall: Keine Identitätsfeststellung ermöglicht

Weder zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung noch später hat die Klägerin eine Identitätsfeststellung ermöglicht, ohne einen ausreichenden Grund anzugeben, warum sie der Mitwirkungshandlung nicht nachkommt.

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Schon daher können ihr Leistungen nach dem SGB II derzeit nicht gewährt werden, da nicht feststellbar ist, ob sie die Person ist, die Leistungen nach dem SGB II begehrt.

Hinweis des Verfassers

Das Jobcenter ist berechtigt, die Zahlung von Bürgergeld zu verweigern, wenn die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachgewiesen ist. Ohne diesen Identitätsnachweis kann die Bedürftigkeit nicht geprüft werden, was zur Ablehnung des Antrags führt.

Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehört zwar auch der Nachweis der Identität einer Person, die Leistungen nach dem SGB II beantragt. Der Gesetzgeber des SGB II wollte nicht die Erbringung von Leistungen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln.

Der Zweck der Leistung – die Existenzsicherung – setzt voraus, dass eine solche Existenz überhaupt besteht. Dies setzt den Nachweis voraus, dass bestimmte Existenzbedingungen einer bestimmten konkretisierbaren natürlichen Person im Sinne des § 1 BGB als Subjekt von Rechten und Pflichten zugeordnet werden können.

Grundsätzlich ist zum Nachweis der Identität auch die Vorlage des Personalausweises erforderlich. Dieser dient gemäß § 1 Satz 2 PAuswG der Feststellung der Person im Sinne des § 1 BGB und der staatsbürgerlichen Pflicht, einen gültigen Identitätsnachweis zu besitzen und einer berechtigten Behörde vorzulegen.

Deshalb ist die zuständige Behörde auch berechtigt, vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II die Vorlage von Identitätsnachweisen bzw. Personalausweisen zu verlangen.

Dies gilt jedenfalls bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen.