Wer wegen einer medizinischen Rehabilitation oder einer beruflichen Neuorientierung Leistungen der Rentenversicherung erhält, begegnet dem Übergangsgeld oft als finanziellem Schutzschirm.
Kommt es in dieser Phase jedoch zu einer Arbeitsunfähigkeit, rückt schnell eine zweite Leistung in den Vordergrund: das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Genau an der Schnittstelle dieser beiden Systeme entzündet sich immer wieder Streit – insbesondere dann, wenn das Übergangsgeld nicht aus einem realen, zuletzt erzielten Arbeitsentgelt berechnet wurde, sondern aus einem fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Entgelt.
Ein sozialgerichtliches Verfahren zeigt exemplarisch, wie eng die Berechnung des Krankengeldes mit der vorherigen Berechnungslogik des Übergangsgeldes verbunden bleibt. Und es verdeutlicht, dass Versicherte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen können, im Krankengeld „automatisch“ auf ein höheres rechnerisches Entgeltniveau zu kommen, wenn das Übergangsgeld bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben deutlich reduziert angesetzt war.
Übergangsgeld und Krankengeld: Zwei Leistungen, ein Rechenproblem
Übergangsgeld dient dazu, den Lebensunterhalt zu sichern, während Versicherte an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, etwa an Umschulungen oder Qualifizierungen.
Die Berechnung knüpft grundsätzlich an ein Arbeitsentgelt an, das als Referenz dient.
Fehlt ein geeignetes reales Entgelt oder ist die Konstellation gesetzlich anders ausgestaltet, kann stattdessen ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt herangezogen werden. Dieses wird dann wiederum mit einem gesetzlich vorgesehenen prozentualen Satz bewertet.
Krankengeld wiederum setzt bei Arbeitsunfähigkeit ein und soll den Verdienstausfall abfedern, wenn die Entgeltfortzahlung nicht greift oder nicht mehr greift. Auch hier braucht es eine Berechnungsbasis.
Genau dort entsteht die Bruchstelle: Welche beitragspflichtigen Einnahmen sind heranzuziehen, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen wurde, das seinerseits auf einem fiktiven Entgelt und auf einem abgesenkten Prozentsatz beruhte?
Tabelle: So wird das Krankengeld nach dem Übergangsgeld berechnet
| Schritt (Rechenlogik) | Was dabei angesetzt wird (Inhalt) |
|---|---|
| 1) Ausgangslage feststellen | Es wird geprüft, ob unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen wurde und ob dieses Übergangsgeld auf einem fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt beruhte. |
| 2) Maßgebliche Berechnungsgrundlage übernehmen | Als Grundlage für die beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankengeldberechnung wird die Berechnungsgrundlage genommen, nach der sich das Übergangsgeld tatsächlich berechnet hat (also nicht ein „höher gedachtes“ Entgelt, sondern die bereits verwendete Basis). |
| 3) Absenkung durch gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz bleibt erhalten | Wurde das Übergangsgeld aus einem fiktiven Entgelt mit einem niedrigeren Prozentsatz berechnet (z. B. 65 % des tariflichen Jahresarbeitsentgelts), wirkt diese Reduzierung fort und wird nicht für das Krankengeld „hochgerechnet“. |
| 4) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen | Auf Basis der übernommenen Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage werden die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt, die für die Krankengeldhöhe maßgeblich sind. |
| 5) Krankengeld aus den beitragspflichtigen Einnahmen ableiten | Aus den so bestimmten beitragspflichtigen Einnahmen wird das Krankengeld nach den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet; eine Berechnung, die zu einem höheren Krankengeld als dem vorherigen Übergangsgeld führt, wird in dieser Konstellation nicht über eine „neue“ höhere Basis hergeleitet. |
| 6) Begrenzungen beachten | Soweit gesetzliche Höchstgrenzen einschlägig sind (z. B. über beitragsrechtliche Obergrenzen), werden diese im Berechnungsgang berücksichtigt; maßgeblich bleibt aber der Bezug zur konkreten Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage. |
Der konkrete Fall: Umschulung, Arbeitsunfähigkeit, Widerruf
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt und ihm Übergangsgeld gewährt. Für die Berechnung wurde nicht ein tatsächlich zuletzt erzieltes Gehalt zugrunde gelegt, sondern ein auf ein Jahr bezogenes tarifliches Arbeitsentgelt.
Darauf wandte die Rentenversicherung einen prozentualen Satz von 65 Prozent an und ermittelte so die maßgebliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.
Dann kam es zur Arbeitsunfähigkeit. Die Umschulung wurde widerrufen. Gleichzeitig entstand aufgrund des vorherigen Übergangsgeldbezugs ein Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenkasse berechnete dieses Krankengeld jedoch nicht so, wie es der Kläger erwartete, sondern übernahm die von der Rentenversicherung ermittelte Berechnungsgrundlage, die bereits durch den niedrigeren Prozentsatz geprägt war.
Der Streit: Muss das Krankengeld höher ansetzen als das Übergangsgeld?
Der Kläger ging dagegen vor. Sein Argument zielte auf eine andere Berechnungsmethodik: Er hielt es für richtig, bei der Bestimmung des Regelentgelts und der beitragspflichtigen Einnahmen für das Krankengeld nicht die bereits reduzierte Berechnungsgrundlage zu übernehmen, sondern rechnerisch an das jährliche Arbeitsentgelt anzuknüpfen, das die Rentenversicherung für ihre fiktive Bemessung herangezogen hatte. Auf dieser Basis, so die Vorstellung, seien 80 Prozent anzusetzen, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Hinter dieser Argumentation steckt eine verständliche Erwartung: Wenn die Krankenversicherung für das Krankengeld bestimmte pauschalierte Ansätze heranzieht, könnte man meinen, dass sie nicht an eine stärker gedämpfte Übergangsgeldlogik gebunden ist. Genau das hat das Gericht jedoch nicht mitgetragen.
Entscheidung des Sozialgerichts: Maßgeblich ist die Grundlage des Übergangsgeldes
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung ist bei Versicherten, die als pflichtversicherte Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten und vor der Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen haben, für die beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankengeldberechnung die Berechnungsgrundlage maßgeblich, nach der sich das Übergangsgeld tatsächlich berechnet hat.
Wenn das Übergangsgeld auf einem fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt beruht, dann bleibt diese Konstruktion auch für die nachfolgende Ableitung relevant.
Damit stellte das Gericht klar: Nicht ein gedanklich „höheres“ Referenzentgelt, das im Rechenweg irgendwo vorher auftaucht, ist entscheidend, sondern das Entgelt- und Prozentsatzgefüge, das die Rentenversicherung tatsächlich zur Leistungsbemessung verwendet hat.
Gesetzgeberische Wertung: Niedrigere Prozentsätze sind gewollt
Besonders deutlich wird die Begründung des Gerichts dort, wo es auf die gesetzgeberische Entscheidung abstellt. Bei Übergangsgeld, das anhand fiktiver Arbeitsentgelte berechnet wird, sieht das Gesetz bewusst einen niedrigeren prozentualen Ansatz vor.
Das ist nach gerichtlicher Sicht kein zufälliger Nebeneffekt, sondern eine bewusste Bewertung: Fiktive Entgelte sollen nicht dazu führen, dass Leistungen in einer Höhe fließen, die sich von einer typischen Lohnersatzlogik lösen oder eine auf dem tatsächlichen Erwerbsleben aufbauende Bemessung überzeichnen.
Das Gericht sah keinen Hinweis darauf, dass diese stärkere Reduzierung bei der späteren Krankengeldberechnung ignoriert werden dürfte. Eine solche Abweichung bräuchte eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Weil eine solche Regelung nicht vorhanden sei, bleibe es bei der Anknüpfung an die bereits verwendete Grundlage.
Systematische Überlegung: Krankengeld soll nicht über dem Übergangsgeld liegen
Ein weiterer Punkt der gerichtlichen Einordnung betrifft die Leistungslogik im Gesamtsystem. Das Gericht verweist darauf, dass Krankengeld grundsätzlich geringer ausfällt als regelmäßiges Arbeitsentgelt. Ausnahmen sind möglich, aber nur dort, wo der Gesetzgeber sie ausdrücklich festlegt. Würde man hingegen der Berechnungsidee des Klägers folgen, könnte das Ergebnis tatsächlich dazu führen, dass das Krankengeld höher wäre als das zuvor gezahlte Übergangsgeld.
Diese Konstellation wirkt im sozialrechtlichen Gefüge ungewöhnlich, weil damit der Lohnersatz in einer nachgelagerten Leistung die vorherige Sicherungsleistung übersteigen könnte, ohne dass eine Sonderregelung dies legitimiert. Gerade an dieser Stelle zeigt sich die gerichtliche Leitlinie: Das System soll in seiner Abstufung stimmig bleiben, und Sprünge nach oben bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage.
Was bedeutet das für Versicherte in Umschulung und Reha?
Für Betroffene, die während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld beziehen, ist die Entscheidung ein Signal für mehr Vorsicht bei Erwartungen an die Höhe eines späteren Krankengeldes.
Wer Übergangsgeld aus fiktiven tariflichen oder ortsüblichen Entgelten erhält und dabei einem niedrigeren Prozentsatz unterliegt, wird diese Reduktion im Ergebnis nicht dadurch „ausgleichen“ können, dass bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit auf eine günstigere Krankengeldbasis gewechselt wird.
Das kann besonders diejenigen treffen, deren vorheriges reales Einkommen entweder weit zurückliegt oder deren Erwerbsbiografie vor Beginn der Maßnahme keine klare, aktuelle Entgeltspur liefert. In solchen Fällen ist die fiktive Bemessung keine theoretische Rechengröße, sondern prägt die Absicherung spürbar. Das Urteil stärkt die Position der Krankenkassen in der Abgrenzung: Sie dürfen sich an der bereits angewandten Berechnungsgrundlage orientieren, statt eine neue, höhere Bezugsgröße zu konstruieren.
Einordnung: Rechtssicherheit – aber auch ein Kommunikationsproblem
Aus Sicht der Verwaltungspraxis schafft die Entscheidung Klarheit. Sie vermeidet, dass bei gleichen Ausgangslagen unterschiedliche Berechnungsansätze greifen, je nachdem, ob der Leistungswechsel von Übergangsgeld zu Krankengeld eintritt. Gleichzeitig bleibt ein Problem bestehen, das weniger juristisch als kommunikativ ist: Für Versicherte ist häufig nicht transparent, wie stark die Wahl eines fiktiven Entgelts und die Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes spätere Leistungen beeinflussen können.
Wer eine Umschulung oder Reha antritt, beschäftigt sich verständlicherweise zuerst mit dem Gelingen der Maßnahme, nicht mit der Frage, welcher Prozentwert in einer möglichen Folgekonstellation entscheidend sein wird. Umso wichtiger ist es, dass Träger und Beratungsstellen nachvollziehbar erklären, wie die Bemessung funktioniert und welche Folgen sich bei Unterbrechungen ergeben können.
Fazit: Der Rechenweg bleibt an die Realität der Vorleistung gebunden
Das Verfahren zeigt: Beim Übergang vom Übergangsgeld zum Krankengeld ist nicht entscheidend, welches tarifliche oder ortsübliche Entgelt theoretisch als Ausgangspunkt herangezogen werden könnte, sondern welche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld tatsächlich verwendet wurde, einschließlich des dabei angewandten niedrigeren Prozentsatzes. Der Gesetzgeber hat diese Reduzierung bei fiktiven Entgelten bewusst vorgesehen, und ohne ausdrückliche Sonderregelung bleibt sie auch für die Ableitung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankengeldberechnung maßgeblich.
Wenn du möchtest, kann ich daraus auch eine zweite Version als Zeitungsartikel mit stärkerer Einbettung in aktuelle Debatten rund um Teilhabe, Umschulung und soziale Absicherung formulieren – weiterhin ohne Aufzählungen und im gleichen Ton. Das Aktenzeichen lautet S 27 KR 1000/15




