Hartz IV-Urteil: Mutter muss Kindergeld für schwangere Tochter zurückzahlen

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Obwohl Leistungsbeziehern das Kindergeld mindernd als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, kann die Familienkasse dieses bei vermeintlichem Fehlverhalten zurückverlangen.

Jobcenter versprach Weitergabe von Informationen

So auch bei Barbara S. aus Hameln. Die Mutter einer schwangeren Tochter soll nun Geld an die Familienkasse zurückzahlen, obwohl sie dieses nie bekommen hat. Denn sie lebt von Hartz IV und das Kindergeld wurde ihr als Einkommen auf ihren Regelsatz angerechnet. Insgesamt 1080 Euro soll die Mutter nun zurückzahlen. Dieses Geld habe die Leistungsbezieherin über mehrere Monate für ihre schwangere Tochter erhalten. Grund für die Rückforderung sei eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Demnach habe die Mutter vergessen der Familienkasse mitzuteilen, dass ihre schwangere Tochter die Schule abgebrochen habe. Barbara S. gibt jedoch an, dass das Jobcenter über diese Tatsache in Kenntnis gesetzt wurde. Ein Mitarbeiter des Jobcenters Hameln-Pyrmont habe ihr daraufhin versichert, dass das Jobcenter die Weitergabe dieser Information an die Familienkasse übernehmen werde.

Jobcenter dementiert Aussage

Das zuständige Jobcenter bestreitet diese Aussage jetzt jedoch. Ferner betont es, dass die Weitergabe von Informationen nicht in deren Zuständigkeitsbereich falle. Der Fall landet vor dem Bundesgerichtshof. Das Urteil fällt zu Gunsten des Jobcenters aus. Die Mutter muss das Kindergeld für ihre schwangere Tochter zurückzahlen. Barbara S. hat dafür kein Verständnis. Schließlich habe sie das Geld nie erhalten und von einem bewussten Betrug der Familienkasse hätte sie auch nichts gehabt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Behörden solche Situationen untereinander klären müssen. Letztendlich hat die Familie mit dem Kindergeld rein gar nichts zu tun, sondern das Jobcenter. Ein Sprecher der Agentur für Arbeit kommentiert den Fall auf Nachfrage mit den Worten: „Die Familie hat die Möglichkeit rückwirkend zu fordern, aber das Jobcenter werde in dieser Angelegenheit nicht einspringen.“

Kein Kindergeld für Hartz IV-Kinder

In der Regel steht Eltern bis zur Volljährigkeit ihres Kindes Kindergeld zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar für Kinder bis 25 Jahre ein Kindergeldanspruch bestehen. Zum Beispiel wenn sich das Kind arbeitssuchend gemeldet hat oder sich noch in einer Ausbildung, beziehungsweise in einem Studium befindet. Allen Kindern steht Kindergeld zu. Eltern die Hartz IV beziehen, haben jedoch rein gar nichts davon. Denn das Kindergeld wird bei ihnen mindernd als Einkommen auf das ALG II angerechnet. Dieser Fall belegt erneut, wie Leistungsbezieher bewusst arm gehalten und schikaniert werden. Man fragt sich, was für rücksichtslose Menschen in den Jobcentern sitzen, die einer Familie bewusst solche Probleme aufhalsen.  Man hat der Familie versprochen relevante Informationen weiterzugeben. Das Vertrauen in den Mitarbeiter wird nun mit der Rückzahlung einer hohen Geldsumme bestraft. Geld, das Barbara S. als Hartz IV-Bezieherin verständlicherweise nicht zur Verfügung steht. Auch verwehrt das Jobcenter jegliche Mithilfe.

Barbara S. hat nichts bewusst verheimlicht. Hätte das Jobcenter die Familie darüber in Kenntnis gesetzt, dass es an ihnen lege, die Familienkasse zu informieren, hätte diese das sicherlich getan. Schließlich macht es keinen Unterschied für sie, ob ihnen das Kindergeld zusteht oder nicht. Die einzige Institution, die Profit aus derartigen Aktionen schlägt, ist und wie sollte es anders sein, das Jobcenter.

 

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