Geldgeschenke der Eltern an die Kinder mindern die Hartz-IV-Leistungen
22.03.2012
Geldgeschenke an Hartz IV Bezieher durch Verwandte oder Freunde werden an die laufenden Arbeitslosengeld II Regelleistungen angerechnet. Das gilt auch, wenn das Geld als „nur geliehen“ gilt und keine konkrete Abmachung vorzuweisen ist. Das urteilte das Sozialgericht Gericht Berlin in dem Aktenzeichen S 157 AS 26445/08.
Geldgeschenke von Verwandten werden als Einkommen angerechnet. Diese bittere Erfahrung musste ein 28jähriger Auszubildender machen, der ein Antrag auf einen Mietkostenzuschuss gestellt hatte. Der Kläger unternimmt derzeit eine Ausbildung zum Programmierer und bezieht eine Berufsausbildungsförderung (Bafög). Die Kindesmutter zahlte dem jungen Mann monatlich für die Mietkosten und das Schulgeld 750 Euro. Als der Mann das Geld bei dem Jobcenter angab, lehnte die Behörde seinen Antrag auf Mietzuschüsse ab. Schließlich würde die Mutter jeden Monat einen erheblichen Betrag überweisen. Nachdem der Ablehnungsbescheid einging und auch der Widerspruch abgelehnt wurde, reichte der Betroffene Klage beim zuständigen Sozialgericht ein. In der Klagebegründung hieß es, das Geld sei von der Mutter nur geliehen und müsse zurück gezahlt werden. Während der Gerichtsverhandlung konnte der Kläger allerdings keine konkrete Übereinkunft zur Rückzahlung nachweisen.
In der Urteilsbegründung argumentierten die Richter, es bei einem Geldzufluss durch Verwandte genau zu unterscheiden, ob es sich um eine „verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder ein Darlehen“ handelt. Das sei insbesondere deshalb wichtig, ob einen „Missbrauch von Sozialleistungen“ entgegenzuwirken. Kann der Antragsteller nicht über die Höhe des Schuldbetrages Auskunft geben oder beantworten wie der geschuldete Betrag ermittelt werden soll, geht dies zu Lasten des Klägers. Diese Situation entstand während der Verhandlung. (sb)
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