Hartz IV: Mit dem Knappsten auskommen

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Betroffene von Hartz IV sind gezwungen mit dem Knappsten auszukommen. Die Regelsรคtze, die das Existenzminimum sichern sollen, sind mehr als dรผrftig. Zusรคtzliche Bedarfe werden hรคufig nicht bewilligt, wie zwei neue Urteile zeigen.

Kinder in Hartz IV brauchen keinen Schreibtisch

Kinder von Hartz IV-Familien leiden besonders stark unter dem knappen Finanzrahmen, mit dem ihre Eltern auskommen mรผssen. Die Regelsรคtze sehen deutlich weniger Mittel vor, als Familien durchschnittlich fรผr ihre Kinder ausgeben. Besonders Kinder von Alleinerziehenden sind stark von Armut betroffen. So leidet die Chancengleichheit der Kinder in sozialen, kulturellen und Bildungsaspekten deutlich.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun geurteilt, dass Grundschulkinder in Hartz IV keinen Anspruch auf einen Schreibtisch haben, um ihre Hausaufgaben zu erledigen und zu lernen (Az.: L 7 AS 587/21 NZB). Stattdessen sei es zumutbar, dass die Kinder am Wohnzimmer- oder Esstisch lernen. Das Sozialgericht Berlin hatte 2012 einen Anspruch auf einen Schรผlerschreibtisch ausschlieรŸlich fรผr Einzelfรคlle bejaht, in denen es in der Wohnung keinen anderen Platz gรคbe (Az.: S 174 AS 28285/11).

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Hartz IV-Bezieher kรถnnen auch mit der Hand abwaschen

Ein Geschirrspรผhler spart viel Zeit. Geschirr eingerรคumt und fertig. Nicht aber fรผr Betroffene von Hartz IV. Das Sรคchsische Landessozialgericht hat geurteilt, dass ein Sonderbedarf bei der Wohnungserstausstattung fรผr eine Geschirrspรผlmaschine nicht grundsรคtzlich besteht (Az.: L 3 AS 241/21 B ER).

Stattdessen kรถnne dieser nur geltend gemacht werden, wenn keiner der Haushaltsangehรถrigen in der Lage sei, den Haushalt in gebotener Weise zu fรผhren. Nur wenn die Spรผlmaschine zu einer erheblich Erleichterung fรผhren wรผrde, kommt eine รœbernahme druch das Jobcenter in Frage.

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