Hartz IV und Schulden: Jobcenter muss Kosten für Schuldnerberatung zahlen

Lesedauer 2 Minuten

Wer hohe Schulden aufweist, hat es auch schwer einen regulären Arbeitsplatz zu finden. Das Bundessozialgericht urteilte, dass das Jobcenter dazu verpflichtet ist, die Kosten für eine Schuldnerberatung für Hartz IV Beziehende zu übernehmen, wenn diese im Rahmen der Arbeitsvermittlung stattfindet.

Hohe Verschuldung kann Hindernis bei der Jobsuche sein

Ein Hartz IV Leistungsbezieher beantragte bei seinem Jobcenter die Kostenübernahme für eine Schuldnerberatung. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Vor dem Sozial-, wie Landessozialgericht wurde die Klage des Betroffenen jeweils immer wieder abgewiesen.

Die Gerichte urteilten, dass eine Schuldnerberatung für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht unmittelbar notwendig sei. Zudem könne eine positive Prognose hinsichtlich der Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht gegeben werden.

Dagegen reichte der Betroffene Revision ein. Sein Anspruch nach § 16a Nr. 2 SGB II werde verletzt. Demnach sei die Schuldnerberatung Teil der ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit.

Kommunale Eingliederungsleistungen würden nicht die unmittelbare Eingliederung zum Zweck haben, sondern die dorthin führenden Maßnahmen unterstützen. Zudem sei eine Verschuldungssituation stets ein Eingliederungshindernis, insbesondere bei langzeitarbeitslosen Betroffenen.

DANN muss das Jobcenter eine Schuldnerberatung bezahlen

Das Bundessozialgericht hat nun das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen aufgehoben und den Fall wieder an dieses zurückverwiesen. In der Urteilsbegründung (Az.: B 14 AS 18/20 R) erklärt das BSG, dass der § 16a Nr. 2 SGB II nicht einengend zu verstehen sei, die Schuldnerberatung also nicht nur zu bewilligen sei, wenn eine Arbeitsaufnahme unmittelbar oder prognostisch von dieser abhinge.

Auch Übernahme vor Jobsuche

Hingegen könne eine Schuldnerberatung auch dann erforderlich sein, wenn sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereite oder unterstütze, indem sie beispielsweise Motivationsprobleme behebe oder zur Stabilisierung der Betroffenen diene.

Ihren Bezug zum Ziel der Eingliederung der betroffenen Person verliere die Maßnahme dadurch gerade nicht. Außerdem gebe es keine Grundlage, andere Vermittlungshindernisse vorrangig zu beseitigen.

Verschuldung muss Jobsuche behindern

Letztendlich sei daher nur ausschlaggebend, ob mit der Verschuldung ein arbeitsmarktspezifisches Hindernis vorliege, dass durch die Maßnahme voraussichtlich beseitigt werden könne. Dies könne nur im Einzelfall entschieden werden und müsse durch das LSG geprüft werden. Bild: Alterfalter / AdobeStock

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...