Krankengeld wird auf Elterngeld angerechnet, und das gilt für das Elterngeld Plus ebenso wie für das Basiselterngeld. Entgeltersatzleistungen bei Erwerbseinkommen werden also bei dem Bezug des Elterngeldes berücksichtigt. Dies entschied das Bundessozialgericht (B 10 EG 3/20 R).
Was bedeutet Elterngeld Plus?
Elterngeld Plus bedeutet, doppelt so lange Elterngeld zu beziehen, aber dafür monatlich nur den halben Beitrag. Wenn Sie also für ein Jahr 1000,00 Euro Elterngeld beziehen würden, wären das beim Elterngeld Plus 500,00 Euro für zwei Jahre. Diese Regelung soll Eltern helfen, frühzeitig in den Beruf zurückzukehren und Teilzeitlohn mit Elterngeld zu verbinden.
Der konkrete Fall
Eine Frau hatte nach Ende des Mutterschutzes zu 60 Prozent wieder als Rechtsanwältin gearbeitet und Elterngeld Plus beantragt. Die Betroffene erkrankte jetzt während ihrer Elternzeit. In den letzten drei Monaten, in denen sie Anspruch auf Elterngeld Plus hatte, bezog sie Krankengeld.
Die Krankenkasse rechnete ihr das Krankengeld in voller Höhe an. Vom Elterngeld Plus blieb also lediglich der gesetzliche Mindestbetrag über, und die Krankenkasse forderte von der Betroffenen rund 600,00 Euro zurück.
Die Rechtsanwältin hielt dies für rechtswidrig und legte Widerspruch ein. Sie vertrat den Standpunkt: Das Elterngeld Plus solle dafür sorgen, neben dem Elterngeld Einkommen zu erzielen. Dies müsse folglich auch für Entgeltersatzleistungen wie das Krankengeld gültig sein.
Es geht vor Gericht
Die Krankenkasse lehnte den Widerspruch ab, und so ging es durch die Instanzen der Sozialgerichte. Beim zuständigen Sozialgericht bekam die Mutter Recht. Da Erwerbseinkommen bewusst nicht auf Elterngeld Plus angerechnet würde, sei nicht nachvollziehbar, warum das beim Krankengeld der Fall sein sollte.
Die Krankenkasse akzeptierte das Urteil nicht, sondern legte vor dem Landessozialgericht Berufung ein. Dieses hob das Urteil der ersten Instanz auf. Auch beim Elterngeld Plus würde, so das Gericht, laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Einkommen angerechnet. Das Elterngeld Plus ermögliche lediglich eine höhere Gesamtleistung durch eine Kombination von Elterngeld und Einkommen. Es liege im Risiko der Eltern, ob sich dies realisieren ließe.
Mutter geht in Revision
Die Mutter ging in Revision vor dem Bundessozialgericht. Sie argumentierte, das Elterngeld Plus verfehle sein Ziel, wenn Leistungen, die nachgeburtliches Einkommen ersetzten, auf das Elterngeld angerechnet würden.
Denn Eltern, die ihre finanzielle Sicherung nach der Kindsgeburt durch eine Kombination von Teilzeiteinkommen und Elterngeld stützten, würden bei einer Erkrankung sonst beide Leistungen einbüßen.
Keine zusätzliche Förderung
Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Falls Einkommen eines Elternteils krankheitsbedingt aus, dann würde das ersatzweise ausgezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet. Das gelte ebenso beim Basiselterngeld.
Das Elterngeld Plus fördere Eltern durch die verdoppelte Bezugsdauer. Das Gesetz sehe aber keine zusätzliche Förderung vor, und auch nicht, dass auf die Anrechnung von Krankengeld verzichtet würde, wenn das nach der Geburt erzielte Einkommen wegfalle.
Kurz und knapp
Krankengeld wird auch auf das Basiselterngeld angerechnet, wenn ein Elternteil während der Elternzeit krank wird. Das Elterngeld Plus, das Eltern erhalten, die frühzeitig wieder in Teilzeit arbeiten, wird ebenso durch die Anrechnung von Krankengeld gemindert. Für eine zusätzliche Förderung gibt es keine gesetzliche Grundlage.