Mehrbedarf für Ernährung bei Morbus Hirschsprung
02.04.2013
Bezieher von Hartz IV-Leistungen haben einen Anspruch auf Mehrbedarf aufgrund der kostenaufwändigen Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) , wenn sie an der Erkrankung „Morbus Hirschsprung“ leiden. Das jedenfalls urteilte das Sozialgericht Hannover mit dem Aktenzeichen Az: S 47 AS 310/13 ER.
Im konkreten Fall leidet ein 58jähriger Hartz IV Leistungsbezieher an der Erkrankung Morbus Hirschsprung. Diese ist eine angeborene Fehlbildung am Enddarm. Hierbei sind die Nervenzellen der Darmwand nicht entsprechend entwickelt. Bei den meisten Patienten ist das letzte Drittel des Dickdarms betroffen.
Der Kläger hat nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfs in Höhe von 20 Prozent des bewilligten Regelbedarfs für die kostenaufwändige Ernährung. In diesem Fall sind es 76,20 Euro. Es zeigte sich als erwiesen an, dass der Kläger gravierenden chronischen abdominellen Beschwerden, Durchfällen, Mangelernährung, Untergewicht und erheblichen Zustandsverschlechterungen leidet. Allerdings reiche laut Gericht ärztliches Attest über die Erkrankung und den sich daraus ableitenden Mehrbedarf nicht aus, um den Mehrbedarf zu begründen. „Dem Antragsteller ist eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst zumutbar ( §§ 61 und 62 SGB I).“ Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat das Sozialgericht den Regelwert für Krankenkostzulagen bei Zöliakie Sprue 20 vom Hundert des Arbeitslosengeld II-Eckregelsatzes angenommen. (sb)
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