Hartz IV: Auto- Garage wird nicht bezahlt

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Hartz IV Urteil: Die Kosten für eine Auto- Garage werden grundsätzlich nicht übernommen

Das Landessozialgericht Bayern hat entschieden, dass die Kosten für eine Autogarage grundsätzlich nicht vom Jobcenter übernommen werden. Ein Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger hatte geklagt, weil dieser ein Auto dringend für die Arbeitssuche benötigen würde. Dazu gehöre auch, dass die Kosten für die Auto-Garage übernommen würden, so die Ansicht des Klägers. Doch das Landessozialgericht Bayern sah dies gänzlich anders. Wenn eine Garage nicht mit in den Wohnungskosten, die der Rahmen die gültigen Mietkosten für ALG II Empfängern liegt, so können grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für eine Garage beantragt werden.

Die Kosten für eine Garge gehören nicht zu einer sog. angemessenen Wohnung. Aus diesem Grund wird der Klage nicht statt gegeben. Sinn gemäß im Urteil des Landes-Sozialgerichtes in Bayern (Az.: L 11 AS 150/07) 18.06.2008.

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