Bundessozialgericht erschwert Rückforderungen von Bürgergeld

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Rückforderung überzahlter Leistungen bei Bürgergeld-Aufstockern erschwert. Hat das Jobcenter ihnen Leistungen nach Monatsabschnitten bewilligt, müssen auch Korrekturen monatsweise erfolgen.

Das entschied das BSG in einem am Donnerstag, 21. September 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 4 AS 6/22 R). Daher greifen bei Bürgergeld-Rückforderungen für einzelne Monate erschwerte Bedingungen, auch wenn sich im Saldo für mehrere Monate eine Nachzahlung ergibt.

Aufstockende Bürgergeld-Leistungen wenn Einkünfte zu gering sind

Arbeitnehmer mit unzureichenden Einkünften können ergänzendes Bürgergeld bekommen. Ihr Einkommen wird dann teilweise angerechnet. Aufstocker mit schwankenden Einkünften, etwa bei einer selbstständigen Tätigkeit, erhalten dann in der Regel vom Jobcenter einen Vorschuss.

Jobcenter saldierte die Leistungen

Geklagt hatte eine Familie aus Sachsen-Anhalt. Hier hatte die Mutter schwankende Einkünfte, so dass das Jobcenter Hartz IV-Leistungen (heutiges Bürgergeld) für April bis September 2016 zunächst vorläufig bewilligte. Diese rechnete es dann nachträglich monatsweise ab, saldierte die Monatsbeträge und zahlte weitere Leistungen aus.

Dagegen klagte die Familie. Nachzahlungen und Erstattungen würden nebeneinanderstehen und dürften nicht automatisch verrechnet werden.

Monatsweise Bewilligung muss auch monatsweise geprüft werden

Hintergrund ist, dass das Gesetz für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids unterschiedliche Maßstäbe anlegt, je nachdem, ob es um Nachzahlungen oder Rückforderungen geht. Rückforderungen sind nur erschwert erlaubt.

Sie sind beispielsweise unzulässig, wenn die Hilfeempfänger das Geld schon ausgegeben haben oder wenn sie sonst darauf vertrauen durften.

Im Streitfall hatten sich für die Monate April und Mai 2016 Nachzahlungen ergeben, für die Monate Juni bis September 2016 dagegen Rückforderungen.

Jobcenter darf nicht Leistungen verrechnen

Das BSG bestätigte die Auffassung der Kläger, dass das Jobcenter dies nicht einfach verrechnen durfte. Daher soll nun das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle monatsweise prüfen, ob die Rückforderungen für die Monate Juni bis September 2016 auch nach den hier geltenden erschwerten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig waren. mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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