Bürgergeld: Übernahme der Mietschulden auch bei unangemessener Miete

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In einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (AZ: L 18 AS 512/23 B ER) wurde das Jobcenter verpflichtet, die Mietschulden einer Bürgergeldbezieherin in Höhe von 9.681,83 € darlehensweise zu übernehmen. Die Geldleistungen sollten zur Tilgung der Mietschulden sowie für die laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an die Vermieterin überwiesen werden.

Darlehen ja, aber kein Zuschuss

Die Bürgergeld-Bezieherin habe daher Anspruch auf ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II, um die aufgelaufenen Rückstände für Miete, Heizung und Nebenkosten zu begleichen. Eine Übernahme als Zuschuss, wie von der Betroffenen beantragt, ist nicht möglich, da Geldleistungen zur Tilgung von Mietschulden nach dem Gesetz nur als Darlehen zu erbringen sind. Es liegt auch kein atypischer Fall vor, der eine Zuschussgewährung rechtfertigen würde.

Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig ist.

Mietschulden-Übernahme durch das Jobcenter wenn Wohnungslosigkeit droht

Die Übernahme der Mietschulden ist erforderlich, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Der Antragsteller hat Mietschulden, die ausschließlich durch teilweise Nichtzahlung der Miete und der Nebenkosten entstanden sind. Der Antragsgegner hat die vereinbarte Gesamtmiete in angemessener Höhe berücksichtigt und an den Vermieter gezahlt. Da es sich um Schulden handelt, richtet sich deren Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II.

Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II ist die Übernahme von Schulden gerechtfertigt, wenn der Erhalt der Wohnung davon abhängt. Grundsätzlich müssen die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sein.

Eine Schuldenübernahme zur langfristigen Sicherung der Wohnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die zukünftigen Kosten dem vom Leistungsträger abgedeckten Referenzbereich entsprechen. Bei drohendem Wohnungsverlust, der einen Anspruch auf Schuldenübernahme auslöst, bedeutet dies den Verlust der angemessenen Wohnung ohne die Möglichkeit, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden.

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Kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten

Da im entschiedenen Fall kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten durch das Jobcenter vorlag und das Gericht nicht in der Lage war, angemessene Werte zu ermitteln, wird auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Die Höhe ist jedoch durch die Werte des Wohngeldgesetzes begrenzt. Obwohl die Miete des Antragstellers über der Angemessenheitsgrenze lag, wurde die “unangemessene Miete” bisher in voller Höhe vom Antragsgegner übernommen.

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Antragsgegner die unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung auch nach dem Auszug des Sohnes und der Freundin des Antragstellers bisher in voller Höhe übernommen hat. Kostensenkungsmaßnahmen wurden bisher nicht ergriffen.

Daher kann der Antragsgegner dem Antragsteller nicht entgegenhalten, dass die Schuldenübernahme nicht geeignet sei, die Unterkunft zu sichern. Eine vorsätzliche Herbeiführung der Mietschulden durch den Antragsteller sei nicht erkennbar und der Antragsteller habe sich bemüht, seine Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verringern.

Das Gericht sah den Anordnungsgrund in der drohenden Wohnungslosigkeit des Antragstellers. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Schulden ist mit Auflagen verbunden. Weitere Mietschulden sind derzeit nicht zu erwarten, da das Jobcenter die Miete ab Juli 2023 direkt an die Vermieterin zahlt. Die genaue Höhe der Schulden ergibt sich aus einer Aufstellung der Vermieterin.

Auch bei unangemessenen Unterkunftskosten Übernahme der Mietschulden

Die Entscheidung stellt sicher, dass der Antragsteller vor Obdachlosigkeit geschützt ist. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das Jobcenter bisher die unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen hat, ohne auf eine Kostensenkungsmaßnahme hinzuweisen. Das Jobcenter muss auch bei unangemessenen Unterkunftskosten die Mietschulden übernehmen.