Rente: Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung treffen Rentner stärker

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Zum 1. Juli 2023 treten in der Pflegeversicherung neue Beitragssätze in Kraft, während einige Leistungen voraussichtlich erst ab 2024 erhöht werden. Rentnerinnen und Rentner sind von den Änderungen besonders betroffen, da sie den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung selbst tragen müssen, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unterstützt werden.

Fakt: Beitragserhöhungen in der Pflegeversicherung treffen Rentner daher deutlich stärker als Arbeitnehmer.

Kurz und knapp: Kinderlose zahlen ab Juli 2023 vier Prozent zur Pflegeversicherung, 0,6 Prozentpunkte mehr als bisher. Pflegeversicherte mit Kindern kommen günstiger weg – unabhängig vom Alter des Kindes. Sie zahlen 3,4 Prozent statt bisher 3,05 Prozent. Der Satz von 3,4 Prozent gilt auch für Versicherte, die vor 1940 geboren oder noch keine 23 Jahre alt sind.

Erhöhung der Pflegeversicherung

Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder zahlen ab Juli 2023 einen Beitragssatz zur Pflegeversicherung von vier Prozent, das sind 0,6 Prozentpunkte mehr als bisher. Versicherte mit mindestens einem Kind werden dagegen entlastet. Ihr Beitragssatz steigt allerdings auch von 3,05 auf 3,4 Prozent. Diese Regelung gilt auch für Versicherte, die vor 1940 geboren oder jünger als 23 Jahre sind.

Für Rentnerinnen und Rentner gilt der neue Beitragssatz automatisch. Wurden bisher 3,4 Prozent vom Bruttoeinkommen für die Pflegeversicherung abgezogen, sind es künftig automatisch 4 Prozent.

Beispiel: Bei einer Bruttorente von 1500 Euro bedeutet dies, dass der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung von 51 Euro auf 60 Euro steigt.

Bei einem bisherigen Beitragssatz von 3,05 Prozent gelten automatisch 3,4 Prozent, was bei einer Bruttorente von 1500 Euro zu einer monatlichen Zahlung von 51 Euro statt bisher 45,75 Euro führt.

Welcher Beitragssatz für die Pflegeversicherung gilt, kann der Rentenanpassungsmitteilung entnommen werden. Einige Versicherte könnten bisher fälschlicherweise als kinderlos eingestuft worden sein, obwohl sie tatsächlich Eltern im Sinne der Pflegeversicherung sind.

Rentner mit Kindern unter 25 Jahre zahlen weniger Pflegeversicherung

Rentnerinnen und Rentner mit mehreren Kindern können zusätzliche Vergünstigungen erhalten. Voraussetzung ist, dass die Kinder unter 25 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren gibt es einen zusätzlichen Rabatt von 0,25 Prozent pro Kind. Im günstigsten Fall kann der Beitragssatz auf 2,4 Prozent gesenkt werden. Dies ist der Fall, wenn mindestens fünf Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind. Die Ermäßigung entfällt jedoch, sobald ein Kind das 25.

Neue Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung

Pflegeversicherte Beitragssatz ab 1. Juli 2023
Versicherte ohne Kind 4,00 % (Arbeitnehmeranteil: 2,30 %, Sachsen: 2,80 %)
Versicherte mit einem Kind

sowie unter 23-Jährige und Jahrgänge vor 1940

3,40 % (Arbeitnehmeranteil: 1,70 %, Sachsen: 2,20 %)
Versicherte mit zwei Kindern unter 25 Jahren 3,15 % (Arbeitnehmeranteil: 1,45 %, Sachsen: 1,95 %)
Versicherte mit drei Kindern unter 25 2,90 % (Arbeitnehmeranteil: 1,20 %, Sachsen: 1,70 %)
Versicherte mit vier Kindern unter 25 Jahren 2,65 % (Arbeitnehmeranteil: 0,95 %, Sachsen: 1,45 %)
Versicherte mit fünf und mehr Kindern unter 25 Jahren 2,40 % (Arbeitnehmeranteil: 0,70 %, Sachsen: 1,20 %)

Beispiel: Eine 65-jährige Rentnerin hat drei Kinder im Alter von 20, 21 und 23 Jahren. Sie gilt als Versicherte mit drei Kindern. Da sie grundsätzlich als Versicherte mit Kind gilt, kommt der ermäßigte Beitragssatz von 3,4 Prozent zur Anwendung.

Zusätzlich erhält sie für ihr zweites und drittes Kind einen Abschlag von 0,50 Prozentpunkten, da ab dem zweiten Zählkind der zusätzliche Abschlag von 0,25 Prozentpunkten gewährt wird.

Insgesamt zahlt die Rentnerin einen Beitragssatz von 2,9 Prozent. Sobald das älteste Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, entfällt ein Freibetrag und der Beitrag steigt auf 3,15 Prozent.

Wichtig: Um als Versicherter mit Kind zu gelten, kommt es nicht auf die biologische Elternschaft an. Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern haben Anspruch auf den Beitragsrabatt. Außerdem erhalten Eltern auch dann eine Beitragsermäßigung, wenn ihre Kinder im Ausland geboren wurden oder dort leben. Auch verstorbene Kinder werden bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem sie 25 Jahre alt geworden wären.

Für Adoptiv- und Stiefeltern gilt die Beitragsermäßigung nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Familie eine bestimmte Altersgrenze noch nicht überschritten hat. Das Kind muss also zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Familie beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert werden können.

Beitragsrabatt für Kinder wird nicht sofort berücksichtigt

Die Rentenversicherung berücksichtigt den Beitragsrabatt für Kinder zunächst nicht sofort. Bis Ende März 2025 sollen jedoch Daten über Anzahl und Alter der Kinder der Versicherten erhoben werden. Erst dann können die beitragsabführenden Stellen wie Arbeitgeber und Rentenversicherung auf die Daten zugreifen und die korrekten Beitragssätze ermitteln.

Die rückwirkende Neuberechnung der Beiträge erfolgt automatisch anhand der gemeldeten Anzahl der Kinder unter 25 Jahren durch die Finanzverwaltung. Die Rentnerinnen und Rentner müssen sich also bis Mitte 2025 gedulden, bis die Beiträge entsprechend angepasst werden.

Rentnerinnen und Rentner müssen der Rentenversicherung vorerst keine Nachweise über die Anzahl ihrer Kinder vorlegen. Die Rentenversicherung berücksichtigt keine eingereichten Unterlagen. Auch wenn Unterlagen eingereicht werden, führt dies nicht zu einer schnelleren Berücksichtigung der Beitragsermäßigung.

Vereinfachtes Nachweisverfahren für Arbeitnehmer

Für Beschäftigte gilt zunächst ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Bis Ende Juni 2025 gilt der Nachweis für Kinder unter 25 Jahren als erbracht, wenn die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern auf Anfrage der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitgeteilt werden.

Die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise ist in diesem Fall nicht erforderlich. Spätestens ab dem 1. Juli 2025 müssen jedoch Nachweise vorgelegt und geprüft werden. Als Nachweis der Elterneigenschaft werden in jedem Fall die Geburtsurkunde und der Kindergeldbescheid anerkannt.

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