Pfändungsschutzkonto: Neue P-Konto Bescheinigung gültig seit dem 1. Juli 2023

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Seit dem 1. Juli 2023 gelten neue Pfändungsfreigrenzen auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die entsprechenden Vordrucke für die Berechnung der unpfändbaren Beträge wurden nunmehr aktualisiert. Die entsprechenden Formulare können in diesem Artikel heruntergeladen werden.

Neue P-Konto Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO

Hier finden Sie die neuen Formulare für die „Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO über die nach den §§ 902 und 904 ZPO von der Pfändung ausgenommenen Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto“. Die Dokumente sind geschützt und dürfen nicht verändert werden. Der Arbeitskreis Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Vordrucke zur Darstellung und Berechnung entsprechend aktualisiert.

Hier finden Sie darüber hinaus eine weitere aktualisierte Tabelle der Pfändungsfreibeträgen zur Vorbereitung von Bescheinigungen bzw. zum Vergleich von Pfändungsschutzsockelbeträgen mit dem Einkommen nach Berechnung des Pfändungsbetrags nach §850c ZPO. Die Tabelle unterscheidet bei der Pfändungsberechnung zwischen erbrachten Unterhaltsverpflichtungen und Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.

Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Das Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO schützt betroffene Schuldner vor der Pfändung des verfügbaren Kontoguthabens. Es schützt den persönlichen Freibetrag. Die Pfändungsfreibeträge erhöhte sich zum 1. Juli 2023. Die bisherigen Freibeträge galten auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bis zum 30. Juni 2023. Damit die neuen Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden, ist es wichtig, die Formulare auszufüllen!

Bis Ende Juni 2023 galt noch der pfändungsfreie Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten (Grundfreibetrag) von derzeit 1.330,16 Euro. Ab 1. Juli 2023 erhöht sich der Pfändungsfreibetrag auf 1.409,99 Euro Euro.

Demnach ist der Pfändungsfreibetrag im Grundwert (Alleinstehende) um 70 Euro gestiegen. Ohne Unterhaltspflichten und sonstigen Freibeträge steigt demnach der Pfändungsfreibetrag auf 1409,99 Euro. Bis zum 30. Juni 2023 betrug der Pfändungsfreibetrag 1.339,99 Euro.

Erhöhungsbetrag steigt ebenfalls

Bei bestehender Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbetrag ebenfalls im Juli von derzeit 500,62 Euro auf 527,76 Euro. Wer für zwei bis fünf Kinder unterhaltspflichtig ist, erhält eine Erhöhung von jeweils 278,90 Euro auf 294,02 Euro.

Beispiel 1: Bei einem Paar mit zwei Kindern gilt dann ein Pfändungsfreibetrag von 2520 Euro. Erst Einkommen darüber darf dann gepfändet werden.
Beispiel 2: Ein Single ohne Unterhaltspflichten hat ein Einkommen von 1 790,00 Euro. Ihm werden 271,40 Euro gepfändet.
Beispiel 3: Ein Familienvater mit 3 Kindern verfügt über ein Einkommen von 2610 Euro. Der pfändbare Betrag liegt dann bei 27,58 Euro.

Wann kann der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden?

Der Grundfreibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto kann erhöht werden, wenn:

  • der Schuldner einer oder mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
  • wenn der Schuldner mehreren Personen Unterhalt leistet (§ 850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
  • wenn der Schuldner Sozialleistungen wie Bürgergeld für Personen bezieht, denen gegenüber er nicht unterhaltspflichtig ist (Bedarfsgemeinschaft) (§ 850 k Abs. 2 Nr. 1 b ZPO)
  • wenn der Schuldner einmalige Sozialleistungen wie Bürgergeld erhält (z.B. Kosten für eine Klassenfahrt oder Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse)
  • wenn der Schuldner für seine Kinder Kindergeld bezieht.

Ab Juli gültige Pfändungstabelle

Die gesamte Pfändungstabelle ab 1. Juli 2023 können Sie hier einsehen.

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