Bürgergeld: Mehrbedarf für Umgangsrecht beantragen

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Getrennt lebende Elternteile, die ihr Umgangsrecht ausüben wollen, haben Mehrbedarfsansprüche, wenn sie Bürgergeld-Leistungen beziehen. In diesen Artikel erläutern wir, wann und warum ein Mehrbedarf ansteht und welche Kosten beim Jobcenter eingereicht werden können.

Die Regeleistungen beim Bürgergeld sind nur pauschal ausgelegt. Individuelle Bedarfe in bestimmten Lebenslagen werden nicht berücksichtigt. Wenn ein Elternteil nicht bei seinem Kind lebt, weil die Eltern getrennt sind, hat das zum Kind getrennt lebende Elternteil im Normalfall ein Umgangsrecht.

Kosten für das Umgangsrecht müssen vom Jobcenter gezahlt werden

Die Ausübung des Umgangsrechts verursacht Kosten, die nicht in den Regelleistungen enthalten sind. Die Kosten des Umgangsrechts muss jedoch der Umgangsberechtigte zahlen.

Die Kosten können beim Jobcenter beantragt werden. Hierbei müssen einzelne Aspekte beachtet werden.

Hierzu muss der Umgangsberechtigte einen Mehrbedarfsantrag stellen, damit Fahrtkosten und gegebenenfalls auch Übernachtungskosten am Wohnort des Kindes gezahlt werden. Andere Kosten wie Geschenke können nicht beantragt werden.

Welche Kosten können zur Ausübung des Umgangsrechts beantragt werden?

Diese Kosten können als Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts beantragt werden:

  • Fahrtkosten des Kindes, wenn es zum umgangsberechtigten Elternteil fährt
  • Fahrtkosten des Kindes vom Wohnort des Elternteils zur Schule
  • Fahrtkosten des umgangsberechtigten Elternteils für Bring- und Abholfahrten
  • Fahrtkosten des Elternteils zum Umgang am Wohnort des Kindes
  • Übernachtungskosten am Wohnort des Kindes, wenn der Umgang nur dort ralisiert werden kann
  • Telefonkosten/Internetkosten bei seltenen Umgangskontakten (z.B. bei weiterer Entfernung)
  • Kosten für Fahrten zum Kind, das in einer Behinderteneinrichtung lebt
  • Kosten für Fahrten zum inhaftierten Kind/Elternteil

Was sind angemessene Umgangskosten?

Im Grundsatz wird das Jobcenter darauf achten, ob die Umgangsfahrtkosten “angemessen” sind. Daraus ensteht auch die Frage, wie oft wird das Jobcenter Umgangskosten zahen?

Das Sozialgericht Oldenburg hatte (Az: S 48 AS 1104/12) geurteilt, dass mindestens vier Besuchskontakte im Monat zum Kind gängig seien.

Das Jobcenter wird also zur Angemessenheit die Frage stellen: “Wie oft würde ein vollzeitarbeitender Umgangsberechtigter bei einer solchen Entfernung (und Kosten) sein Umgangsrecht ausüben?”

Je günstiger demnach die Umgangskosten für die Behörde ausfallen, je häufiger werden auch die Kosten übernommen.

Diese Fragestellung ist vor allem dann relevant, wenn die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts sehr hoch ausfallen. Dabei macht es ein Unterschied, ob der Umgang in der selben Stadt ist, und “nur” ein Straßenbahnticket gezahlt werden muss, oder ob der Umgangsberechtigte mit dem ICE in eine andere Stadt fahren oder sogar mit dem Flugzeug in ein anderes Land fliegen muss.

Wenn das Kind abgeholt werden muss

Zudem macht es auch einen Unterschied, ob das Kind abgeholt werden muss oder selbstständig zum umgangsberechtigten Elternteil fahren kann. Es wird regelmäßig angenommen, dass Kinder ab dem 13. Lebensjahr Fahrten selbstständig durchführen können.

Ausgehend von Erfahrungen werden wie folgt die Kosten seitens des Jobcenters übernommen:

  • 2x/Woche in der gleichen Stadt
  • 2x/Monat innerhalb eines Umkreises von ca. 200 km
  • 1x/Monat innerhalb von Deutschland
  • 4-6x/Jahr innerhalb der Europas
  • 1x/Jahr Übersee (USA, Australien,…)

Formloser Antrag auf Mehrbedarf für Umgangsrecht

Einen Antrag müssen Umgangsberechtigte beim für sie zuständigen Jobcenter stellen. Wie folgt könnte ein Antrag formuliert werden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Übernahme der Kosten für meinen Umgang mit meinem Sohn/Tochter … als Mehrbedarf nach §21 Abs6 SGB II . Diese(r) lebt in … bei seiner Mutter/seinem Vater.
[Beschreibung Umgangskontakte].

ein Ticket kostet …€, es werden … Tickets benötigt. Dafür entstehen monatlich Kosten in Höhe von …€.

Ich beantrage die Übernahme dieser Kosten.

Mit freundlichen Grüßen

Mehrbedarf für Wohnraum

Darüberhinaus kann auch ein Mehrbedarf für ein getrennt lebendes Elternteil, dass regelmäßig Umgang mit seinen Kinder hat, ein Anspruch auf eine größere Wohnung entstehen.

Ein höherer Wohnbedarf kann etwa von der Art des Umgangs, vom Alter des Kindes, von der Lebenssituation oder auch von den Wohnverhältnissen abhängen, wie das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 43/18 R) urteilte. Mehr dazu finden Sie hier.

Quellen

Rechtsgrundlagen: §21 Abs6 SGB II: Härtefall-Mehrbedarf, LSG Rheinland-Pfalz AZ: L 3 AS 210/12 B ER, Reise in die USA OLG Karlsruhe AZ: 18 UF 166/17: Telefonkosten, Fachliche Weisungen der BA zu §21 SGB II – S13f, mit Materialen von “Sozi Simon”)

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