Eine Wohngeldstelle darf Ihren Antrag nicht mit Bauchgefühl ablehnen, nur weil Strom- oder Wasserwerte „zu niedrig“ wirken. Genau das hat das Verwaltungsgericht Greifswald in einem Urteil gestoppt und eine Kommune verpflichtet, Wohngeld zu bewilligen.
Für Wohngeldberechtigte ist das Urteil ein Signal: Sie müssen plausibel nachweisen, dass Sie die Wohnung wirklich bewohnen, doch die Behörde muss sauber arbeiten und darf nicht mit geschätzten Zahlen eine Existenzentscheidung begründen.
Inhaltsverzeichnis
Das Urteil im Überblick: Wohngeld muss bewilligt werden
Das Verwaltungsgericht Greifswald verpflichtete eine zuständige Wohngeldstelle, Wohngeld zu bewilligen. Die Klägerin musste nicht einmal eine konkrete Euro-Summe einklagen, weil zwischen den Beteiligten nicht die Höhe, sondern die grundsätzliche Bewilligung im Streit stand. (Az. 2 A 376/21).
Die Behörde behauptete, die Klägerin und ihre zwei Kinder nutzten die Wohnung nicht als tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Sie stützte diese These vor allem auf extrem niedrige Verbrauchswerte bei Wasser und Strom sowie auf einen Eindruck aus einem Ortstermin, bei dem die Wohnung angeblich nur unvollständig möbliert gewesen sei.
Aus dieser Konstruktion machte die Behörde dann den entscheidenden Schritt und erklärte die Kinder faktisch zu „nicht berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitgliedern“, was den Wohngeldanspruch zerstören sollte.
Wohngeld hängt an Haushalt, Miete und Einkommen
Das Gericht stellte die Systematik klar: Wohngeld gibt es als Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz, und die Berechnung richtet sich nach Paragraf 4 Wohngeldgesetz. Entscheidend wirken die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen.
Wenn die Behörde den Haushalt kleinrechnet, drückt sie den Anspruch – und genau deshalb ist die Frage des „Lebensmittelpunkts“ in der Praxis so konfliktgeladen.
Plausibilität ja, Willkür nein: Was die Behörde prüfen darf
Das Gericht akzeptiert, dass Wohngeld auf den Angaben der Antragstellenden beruht und dass die Behörde Plausibilität verlangen darf. Sie darf also nachfragen, Unterlagen anfordern und bei Widersprüchen genauer hinschauen, weil sie Missbrauch verhindern muss.
Schätzungen ins Blaue sind keine Plausibilität
Doch die Plausibilitätsprüfung ist kein Freifahrtschein, um mit unprüfbaren Vergleichszahlen und geschätzten Verbräuchen zu arbeiten und daraus eine angeblich „lebensfremde“ Nutzung zu folgern.
Das Gericht betont ausdrücklich: Wer Wohngeld will, muss die Voraussetzungen gut nachweisen, und wenn etwas nicht feststellbar bleibt, trägt die Antragstellerin die materielle Beweislast. Gleichzeitig schützt das Urteil davor, dass Behörden diese Beweislast durch eine Schätzungskette ins Uferlose treiben.
Wenn die Behörde behauptet, ein Verbrauch sei „zu gering“, dann muss sie nachvollziehbar mit tatsächlichen und belastbaren Werten arbeiten und nicht mit reinen Schätzgrößen oder Quellen, die weder in der Akte liegen noch vom Gericht geprüft werden können.
Das Gericht hatte erhebliche Zweifel daran, dass die Behörde aus den herangezogenen Verbrauchswerten überhaupt tragfähige Schlüsse ziehen durfte. Der Beklagte arbeitete teils mit geschätzten Wasserwerten und stellte sie pauschalen Normwerten gegenüber, ohne die Vergleichsquellen in der Akte sauber zu belegen.
Zudem stützte er sich teilweise auf Zeiträume, die vor dem beantragten Bewilligungszeitraum lagen, obwohl die Klägerin neuere Unterlagen vorlegte, die höhere und plausiblere Verbräuche zeigten und damit die Verdachtslogik der Behörde aushebelten.
Der konkrete Fall: So lief der Streit zwischen Klägerin und Behörde
Die Klägerin erhielt über Jahre Wohngeld für sich und zwei Kinder und beantragte später erneut Weiterleistungen für dieselbe Wohnung. Die Behörde verlangte immer neue Unterlagen und stellte Zahlungen zwischenzeitlich ein, bevor sie schließlich die Nutzung der Wohnung grundsätzlich in Zweifel zog.
Der Konflikt eskalierte, weil die Behörde aus Verbrauchsdaten und Kontrollen eine Nichtnutzung ableiten wollte.
„Zu wenig Wasser, zu wenig Strom, zu wenig Möbel“
Die Behörde argumentierte mit extrem niedrigen Wasserwerten und einem sehr geringen Stromverbrauch und stellte das den angeblichen Normwerten für Zwei- oder Drei-Personen-Haushalte gegenüber. Sie berief sich zudem auf einen Vor-Ort-Termin und wertete die Möblierung als Indiz dafür, dass die Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bilde.
Aus dieser Gesamtschau machte sie eine Ablehnung, weil sie die Klägerin und die Kinder nicht mehr als Haushaltsmitglieder in dieser Wohnung gelten lassen wollte.
Die Klägerin bestritt nicht nur die Schlussfolgerungen, sondern lieferte zunehmend konkrete Nachweise für den streitigen Zeitraum. Sie legte Energiekostenabrechnungen und Unterlagen vor, die deutlich höhere Verbräuche belegten als die Behörde angenommen hatte, und erklärte nachvollziehbar, warum frühere Werte verzerrt wirken konnten.
Damit verschob sie das Verfahren weg von Schätzungen hin zu tatsächlichen Daten. Damit lagen die Argumente auf ihrer Seite. Sie erbrachte Nachweise, die Behörde hatte nur Mutmaßungen zu bieten.
Die Entscheidung des Gerichts: Schätzwerte tragen keine Ablehnung
Das Gericht sah große Probleme bei der behördlichen Beweisführung, weil Vergleichsquellen nicht nachvollziehbar in der Akte lagen und teils geschätzte Werte als „tatsächlicher Verbrauch“ behandelt wurden.
Es betonte, dass die Klägerin zwar die Voraussetzungen plausibel nachweisen muss, dies aber im streitigen Zeitraum durch aktuelle Unterlagen gelungen sei. Deshalb verpflichtete es den Beklagten, Wohngeld für August 2020 bis Juli 2021 zu bewilligen.
Anspruch auf Wohngeld oder kein Anspruch: So trennt das Urteil die Fälle
| Anspruch auf Wohngeld | Kein Anspruch auf Wohngeld |
|---|---|
| Sie nutzen die Wohnung tatsächlich als Lebensmittelpunkt und belegen das mit aktuellen, belastbaren Unterlagen. | Sie können die tatsächliche Nutzung nicht plausibel machen oder legen keine aktuellen Belege vor, obwohl die Behörde sie konkret anfordert. |
| Verbrauchswerte und Abrechnungen zum Bewilligungszeitraum stützen Ihre Angaben und widerlegen Schätzannahmen. | Die Behörde hat nachvollziehbare, belegte Indizien für Nichtnutzung, die Sie nicht entkräften, sodass Zweifel bestehen bleiben. |
| Sie erklären Auffälligkeiten nachvollziehbar und liefern echte Zahlen statt nur Kritik an der Behördenlogik. | Sie bleiben bei Vermutungen, bestreiten nur pauschal und lassen die Plausibilitätslücke bestehen, sodass die materielle Beweislast gegen Sie wirkt. |
| Weitere Lebensumstände sprechen für den Lebensmittelpunkt, etwa Schulbesuch der Kinder am Ort und keine zweite Wohnung. | Es sprechen deutliche Umstände für einen anderen Lebensmittelpunkt oder eine nur sporadische Nutzung des Wohnraums. |
„Lebensmittelpunkt“ ist mehr als Zählerstände: Schule, Alltag und reale Nutzung zählen mit
Das Gericht stellte klar, dass die Behörde nicht allein auf Verbrauchswerte starren darf. Auch andere Umstände müssen in die Gesamtwürdigung einfließen, etwa die Einbindung der Kinder am Ort, Schulbesuch und der Umstand, dass die Klägerin keine andere Wohnung hatte und nicht parallel an anderer Stelle Wohngeld bezog.
Die praktische Lehre: Sie gewinnen mit Unterlagen
Das Urteil zeigt, wie Sie eine Ablehnung wegen „zu wenig Verbrauch“ drehen: Sie liefern aktuelle Belege und machen aus Vermutungen prüfbare Tatsachen. Wenn Sie nur die Denkfehler der Behörde kritisieren, bleibt oft eine Restzweifel-Wolke stehen, die Ihnen schadet.
Wenn Sie dagegen Rechnungen, Abrechnungen und nachvollziehbare Erklärungen zum konkreten Zeitraum vorlegen, zwingen Sie die Behörde und notfalls das Gericht zu einer Entscheidung auf Basis von Fakten.
FAQ: Wohngeld-Ablehnung wegen niedrigem Verbrauch
Darf die Wohngeldstelle meinen Antrag ablehnen, weil Strom- oder Wasserverbrauch „zu niedrig“ wirkt?
Sie darf Zweifel haben und Plausibilität verlangen, aber sie darf nicht mit bloßen Schätzungen und unprüfbaren Vergleichswerten eine Ablehnung begründen.
Muss ich die Nutzung meiner Wohnung beweisen?
Ja, Sie tragen die Nachweispflicht für die Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs, und das Gericht betont die materielle Beweislast.
Zählen ältere Auffälligkeiten für die Entscheidung?
Ältere Werte können Zweifel auslösen, aber sie dürfen den Antrag nicht automatisch kippen, wenn neuere Unterlagen ein anderes Bild zeigen.
Was hilft am stärksten gegen den Vorwurf „Wohnung nicht Lebensmittelpunkt“?
Sie wirken am stärksten mit aktuellen Abrechnungen, Rechnungen und einer stimmigen Darstellung Ihrer Lebensumstände im beantragten Zeitraum.
Kann ich auch klagen, ohne eine konkrete Wohngeldhöhe zu verlangen?
Ja, das Gericht bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn allein die grundsätzliche Bewilligung streitig ist.
Niedriger Verbrauch ist kein Ablehnungsautomatismus
Das VG Greifswald stoppt eine gefährliche Behördenroutine: aus geschätzten oder schlecht belegten Verbrauchswerten eine Nichtnutzung zu konstruieren und damit Wohngeld zu verweigern.
Sie müssen zwar Ihren Anspruch plausibel machen, doch Sie dürfen Ihrerseits eine saubere, nachvollziehbare Prüfung verlangen, die auf dem beantragten Zeitraum und belastbaren Daten beruht.
Wenn die Wohngeldstelle mit „Lebensfremd“-Formeln arbeitet, gewinnen Sie mit dem, was Gerichte überzeugt: aktuelle Belege, klare Erklärungen und konsequente Fakten.




